Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Inhaltsübersicht
§ 1Anwendungsbereich und ZuständigkeitAbschnitt 1Zertifizierung§ 2ZertifizierungsterminAbschnitt 2Förderfähige Flächen und Betriebsfonds§ 3Höchstbetrag der Beihilfe§ 4BetriebsfondsAbschnitt 3Operationelle Programme§ 5Beantragung eines operationellen Programms§ 6Genehmigung eines operationellen Programms§ 7Durchführungszeitraum der operationellen Programme§ 8Änderung eines operationellen ProgrammsAbschnitt 4Gewährung der Beihilfe§ 9Beihilfeantrag§ 10Gewährung und Zahlung einer Beihilfe§ 11Anforderungen an die förderfähigen Hopfenflächen§ 12Einstellung eines operationellen Programms§ 13Zweckbindungsfrist§ 14Rechtswidrige BeihilfeAbschnitt 5Pflichten§ 15Rechnungsführung§ 16Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten§ 17MitteilungspflichtenAbschnitt 6Kontrollen§ 18Verwaltungskontrollen§ 19Vor-Ort-Kontrollen§ 20Berichte über Vor-Ort-Kontrollen§ 21Kontrollen zum Ausschluss einer regelwidrigen Doppelfinanzierung§ 22Kontrollen zur Einhaltung der ZweckbindungAbschnitt 7Verwaltungssanktionen§ 23Verwaltungssanktionen bei Wegfall der Beihilfevoraussetzungen§ 24Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht§ 25Verwaltungssanktionen bei hinreichendem Verdacht von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten§ 26Verwaltungssanktionen bei Verhinderung von Vor-Ort-Kontrollen und bei Verstoß gegen sonstige Pflichten§ 27Kürzung bei verspäteter Antragstellung§ 28Aufrechnung§ 29Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen UmständenAbschnitt 8Schlussbestimmungen§ 30Muster und Formulare§ 31Datenverarbeitung und Datenübermittlung
§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
über
die Zertifizierung,
das Bescheinigungsverfahren,
die Kontrolle nicht der Zertifizierung unterliegender Erzeugnisse,
die Verarbeitung,
das Vermischen,
die Behandlung und
das Inverkehrbringen
über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist.
Abschnitt 1 Zertifizierung
§ 2 Zertifizierungstermin
(1) Der Endtermin für die Zertifizierung von Rohhopfen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, ist der 15. November des jeweiligen Erntejahres.
(2) Soweit die Zertifizierung betroffen ist, sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig.
Abschnitt 2 Förderfähige Flächen und Betriebsfonds
§ 3 Höchstbetrag der Beihilfe
Der Höchstbetrag der Beihilfe der Union wird entsprechend Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) berechnet.
§ 4 Betriebsfonds
(1) Der Betriebsfonds ist über eine Finanzbuchhaltung zu verwalten, die es ermöglicht, alle Ausgaben und Einnahmen im Rahmen des Betriebsfonds zu erkennen. Werden aus dem Betriebsfonds ein oder mehrere operationelle Programme oder Teilprogramme finanziert, müssen die jeweiligen finanziellen Beteiligungen für jedes operationelle Programm oder Teilprogramm getrennt ausgewiesen werden.
(2) Die Finanzbuchhaltung ist jährlich von einer Einrichtung, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen gesetzlich zugelassen ist, zu prüfen und zu bestätigen. Die Bestätigung muss die Angabe enthalten, dass die Finanzbuchhaltung den Bestimmungen des Absatzes 1 genügt. Der schriftliche Bericht über die Prüfung und die Bestätigung der Prüfungseinrichtung ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Abschluss der Prüfung, spätestens aber mit dem Beihilfeantrag, vorzulegen.
Abschnitt 3 Operationelle Programme
§ 5 Beantragung eines operationellen Programms
(1) Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 31. März des Jahres des Beginns der Durchführung des Programms der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 30. April des Jahres nach Satz 1 verlängern.
(2) Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:
der Nachweis, dass ein Betriebsfonds eingerichtet wurde,
eine Beschreibung der Ausgangssituation,
die Zielsetzungen des operationellen Programms mit einer Erläuterung, wie das Programm zu den Zielen des nationalen GAP-Strategieplans beitragen soll, und die Bestätigung, dass es mit diesen übereinstimmt,
messbare Endziele, um die Beurteilung der Fortschritte bei der Programmdurchführung zu erleichtern,
die vorgeschlagenen Maßnahmen,
die Laufzeit des Programms,
die finanziellen Aspekte, insbesondere für jedes Durchführungsjahr des Programms, der Finanzierungs- und Zeitplan für die Vorhaben,
die schriftliche Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie einhalten wird die Bestimmungen der
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1), geändert worden ist,
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 und der vorliegenden Verordnung und
die schriftliche Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation, dass sie weder mittelbar noch unmittelbar eine andere Unionsfinanzierung oder nationale Finanzierung für Maßnahmen beantragt oder erhalten hat oder beantragen oder erhalten wird, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in Betracht kommen.
(3) In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation anerkannt ist, ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen, sofern sie bei der zuständigen Stelle gleichzeitig einen Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation stellt. Im Fall des Satzes 1 hat sie dem Antrag eine Kopie des Antrags auf Anerkennung als Erzeugerorganisation beizufügen.
(5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.
§ 6 Genehmigung eines operationellen Programms
(1) Die Bundesanstalt hat über die Genehmigung des operationellen Programms und des Betriebsfonds bis zum 30. Juni des Jahres der Vorlage des Antrages zu entscheiden; es sei denn, im Falle des § 5 Absatz 4 liegt die Anerkennung als Erzeugerorganisation noch nicht vor. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden. Im Fall des § 5 Absatz 1 Satz 2 hat die Bundesanstalt bis zum 31. Juli des Jahres über die Vorlage des Antrages zu entscheiden.
(2) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 5 Absatz 4 darf das operationelle Programm abweichend von Absatz 1 erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.
§ 7 Durchführungszeitraum der operationellen Programme
(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.
(2) Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.
§ 8 Änderung eines operationellen Programms
(1) Änderungen des operationellen Programms und des Betriebsfonds des laufenden Programmjahres können höchstens einmal im Jahr schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen spätestens bis zum 30. September bei der Bundesanstalt beantragt werden. Erforderliche Unterlagen im Sinne des Satzes 1 sind Belege, aus denen Gründe, Art und Auswirkungen dieser Änderungen hervorgehen.
(2) Von einer anerkannten Erzeugerorganisation können auf deren eigene finanzielle Verantwortung innerhalb eines Jahres und ohne vorherige Genehmigung folgende Änderungen des operationellen Programms vorgenommen werden:
das operationelle Programm nur teilweise durchzuführen,
die in dem genehmigten Programm für die Jahrestranche aufgeführten Ausgaben für einzelne Maßnahmen um bis zu 30 Prozent zu überschreiten, soweit es sich nicht um inhaltliche Änderungen der Maßnahmen handelt.
(3) Anträge zur Änderung von operationellen Programmen für nachfolgende Jahre sind bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres zu stellen.
(4) Die Bundesanstalt hat über die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 genannten Anträge bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zu entscheiden.
Abschnitt 4 Gewährung der Beihilfe
§ 9 Beihilfeantrag
(1) Die Beihilfe wird auf Antrag durch Bescheid gewährt.
(2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Bundesanstalt nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge bis spätestens 30. September annehmen.
(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Belege, Zusicherungen und Angaben beizufügen:
die Namen und Anschriften aller Mitglieder der Erzeugerorganisation des laufenden Erntejahres (Beihilfejahres) und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der GAPInVeKoS-Verordnung sowie die Betriebsnummer der Erzeugerorganisation,
Belege über die gesamten förderfähigen Flächen gemäß § 11, getrennt für jeden einzelnen Erzeuger,
Belege über die im Rahmen des operationellen Programms beabsichtigten und getätigten Ausgaben,
eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie keine Unions- oder nationale Doppelfinanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, für eine Beihilfe im Hopfensektor in Betracht kommen, und
die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben.
(4) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen.
(5) Ein Beihilfeantrag kann auch gestellt werden für Investitionen, die
während der Laufzeit eines genehmigten operationellen Programms begonnen werden und
in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach dem Ende der Laufzeit des genehmigten operationellen Programms abgeschlossen sein müssen.
Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 mit der Auflage zu versehen, dass das genehmigte operationelle Programm, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt sein muss, diese Investition zu enthalten hat.
§ 10 Gewährung und Zahlung einer Beihilfe
(1) Die Bundesanstalt soll über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang entscheiden.
(2) Die Bundesanstalt hat die Beihilfe bis spätestens 31. Dezember des Antragsjahres auszuzahlen.
(3) Aufgrund einer nach dem 1. Januar 2023 erfolgten Bewilligung ausgezahlte Mittel, die nicht binnen eines Jahres gebunden sind, sind unverzüglich an die Zahlstelle zurückzuzahlen.
§ 11 Anforderungen an die förderfähigen Hopfenflächen
(1) Förderfähige Hopfenanbauflächen müssen zum Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrages durch die anerkannten Erzeugerorganisationen mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1 500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder mindestens 2 000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung bepflanzt sein.
(2) Förderfähige Flächen dürfen nur die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste begrenzten Flächen umfassen. Sofern sich auf dieser Begrenzungslinie Reben befinden, darf beiderseits der förderfähigen Fläche ein zusätzlicher Streifen in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite einer Fahrgasse innerhalb dieser Parzelle entspricht. Der zusätzliche Streifen darf nicht zu einem öffentlichen Weg gehören. Die beiden, für das Wenden der Landmaschinen notwendigen, Vorgewende an den beiden Enden der Hopfenreihen dürfen Teil der förderfähigen Fläche sein, sofern diese Vorgewende
nicht länger als acht Meter sind,
nur einmal gezählt werden und
nicht zu einem öffentlichen Weg gehören.
(3) Flächen, die mit Hopfenfechsern bepflanzt sind, die in erster Linie als Pflanzschulerzeugnisse angebaut werden, sind nicht förderfähig.
§ 12 Einstellung eines operationellen Programms
(1) Stellt eine anerkannte Erzeugerorganisation die Durchführung ihres operationellen Programms vor dem Ende der geplanten Laufzeit ein, dürfen ab dem Zeitpunkt der Einstellung keine weiteren Beihilfen ausgezahlt werden.
(2) Ausgezahlte Beihilfen, die für förderfähige Maßnahmen gewährt wurden, die vor Einstellung des operationellen Programms durchgeführt wurden, sind nicht zurückzufordern, sofern
zum Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operationellen Programm vorgesehenen Maßnahmen erreicht waren und
die Investitionsobjekte, die mit Mitteln des Betriebsfonds finanziert wurden, mindestens bis zum Ende ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz der anerkannten Erzeugerorganisation oder ihrer Mitglieder verbleiben und von diesen weiter genutzt werden.
§ 13 Zweckbindungsfrist
Für alle im Rahmen einer Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geförderten Investitionen gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der letzten Auszahlung. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren müssen Investitionen gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden. Dies bedeutet, dass eine zweckentsprechende Nutzung der Investition erfolgen muss und sich weder die Eigentums- und/oder Besitzverhältnisse verändern dürfen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden darf.
§ 14 Rechtswidrige Beihilfe
(1) Die Gewährung einer Beihilfe ist rechtswidrig, sofern
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