Verordnung über die Berufsausbildungen zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe§ 2Dauer der Berufsausbildungen§ 3Begriffsbestimmungen§ 4Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne§ 5Struktur der Berufsausbildung zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie Ausbildungsberufsbild§ 6Struktur der Berufsausbildung zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement sowie Ausbildungsberufsbild§ 7AusbildungsplanAbschnitt 2Berufsausbildung zum Hotelfachmann und zur HotelfachfrauUnterabschnitt 1Abschlussprüfung§ 8Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 9Inhalt des Teiles 1§ 10Prüfungsbereich des Teiles 1§ 11Inhalt des Teiles 2§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 13Prüfungsbereich „Veranstaltungen und Food-and-Beverage-Management“§ 14Prüfungsbereich „Revenue-Management, Marketing und Verkauf“§ 15Prüfungsbereich „Organisation des Beherbergungsbetriebes“§ 16Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 18Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 2Zusatzqualifikation Bar und Wein§ 19Inhalt der Zusatzqualifikation§ 20Prüfung der ZusatzqualifikationAbschnitt 3Berufsausbildung zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für HotelmanagementUnterabschnitt 1Abschlussprüfung§ 21Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 22Inhalt des Teiles 1§ 23Prüfungsbereich des Teiles 1§ 24Inhalt des Teiles 2§ 25Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 26Prüfungsbereich „Warenwirtschaft, Einkauf und Kalkulation“§ 27Prüfungsbereich „Revenue-Management, Marketing und kaufmännische Steuerung“§ 28Prüfungsbereich „Personalwirtschaft“§ 29Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 30Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 31Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 2Zusatzqualifikation Bar und Wein§ 32Inhalt der Zusatzqualifikation§ 33Prüfung der ZusatzqualifikationAnlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hotelfachmann und zur HotelfachfrauAnlage 2Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für HotelmanagementAnlage 3Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation Bar und Wein
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildungen
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe mit den Berufsbezeichnungen
Hotelfachmann und Hotelfachfrau und
Kaufmann für Hotelmanagement und Kauffrau für Hotelmanagement
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Hotelfachmann und Hotelfachfrau dauert drei Jahre.
(2) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Kaufmann für Hotelmanagement und Kauffrau für Hotelmanagement dauert drei Jahre.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Check-in im Sinne dieser Verordnung ist der gesamte Arbeitsprozess, der bei der Anreise von Gästen durchzuführen ist.
(2) Check-out im Sinne dieser Verordnung ist der gesamte Arbeitsprozess, der bei der Abreise von Gästen durchzuführen ist.
(3) Housekeeping-Management im Sinne dieser Verordnung ist die Planung, Organisation, Kontrolle und Koordination der Reinigung, Pflege, Instandhaltung und Hygiene von Gästezimmern, öffentlichen Gastbereichen und Wirtschaftsräumen.
(4) Food-and-Beverage-Management im Sinne dieser Verordnung ist die Planung, Organisation, Kontrolle und Koordination der gastronomischen Leistungen und Aktivitäten in einem Hotelbetrieb.
(5) Revenue-Management im Sinne dieser Verordnung ist die Steuerung von Verfügbarkeiten, Preisen und Umsätzen zum Zweck der Gewinnmaximierung.
(6) Channel-Management im Sinne dieser Verordnung ist die Erschließung, Umsetzung und Kontrolle verschiedener Vertriebskanäle.
(7) Ein HACCP-Konzept im Sinne dieser Verordnung ist ein systematisches, nach übergeordneten Grundsätzen auf Betriebsebene erstelltes und eingesetztes Konzept, durch das Gefahren bei der Herstellung und beim Umgang mit Nahrungsmitteln mit Hilfe kritischer Kontrollpunkte ermittelt, vermieden, überwacht und dokumentiert werden.
(8) Eine Speise im Sinne dieser Verordnung ist ein Küchenerzeugnis, das einzeln serviert werden kann.
(9) Ein Gericht im Sinne dieser Verordnung ist eine Kombination verschiedener Komponenten.
(10) Einfache Speisen und Gerichte im Sinne dieser Verordnung bestehen aus einer geringen Anzahl an Zutaten, die mit einer geringen Anzahl an Garverfahren zubereitet werden. Die Zubereitung erfordert kein vertieftes Fachwissen.
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
(1) Gegenstand der Berufsausbildung zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(4) Die im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
§ 5 Struktur der Berufsausbildung zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin,
Annahme und Einlagerung von Waren,
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion,
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst,
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service,
Wahrnehmung von Aufgaben am Empfang,
Verkauf von Übernachtungen und Dienstleistungen sowie Arbeiten in der Reservierung,
Gästekommunikation und Beschwerde-Management,
Organisation des Empfangs- und Reservierungsbereiches,
Wahrnehmung von Aufgaben im Housekeeping-Management,
Wahrnehmung von Aufgaben im Food-and-Beverage-Management,
Umsetzung der betrieblichen Strategien des Channel-Managements und des Revenue-Managements,
Umsetzung von Maßnahmen der Verkaufsförderung und des Marketings,
Verkauf, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen,
Gestaltung von büroorganisatorischen Prozessen,
qualitäts- und prozessorientiertes Handeln im Team und an Schnittstellen und
Anleitung und Führung von Mitarbeitenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt und
Durchführung von Hygienemaßnahmen.
§ 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement sowie Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Umgang mit Gästen und Teammitgliedern, Reflexion der eigenen Rolle im Betrieb, Gestaltung des Gasterlebnisses als Gastgeber oder Gastgeberin,
Annahme und Einlagerung von Waren,
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben in der Küche oder in der Produktion,
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Wirtschaftsdienst,
Wahrnehmung der grundlegenden Aufgaben im Service,
Wahrnehmung von Aufgaben am Empfang,
Verkauf von Übernachtungen und Dienstleistungen sowie Arbeiten in der Reservierung,
Gästekommunikation und Beschwerde-Management,
Planung, Durchführung und Analyse des Channel-Managements und des Revenue-Managements,
Entwicklung, Einsatz und Auswertung von Marketingmaßnahmen,
Steuerung, Kalkulation und Analyse von Veranstaltungen,
Gestaltung von büroorganisatorischen Prozessen,
qualitäts- und prozessorientiertes Handeln im Team und an Schnittstellen sowie Prozesssteuerung,
Planung, Umsetzung und Auswertung von Arbeits- und Personalprozessen,
Warenwirtschaft und Einkauf und
kaufmännische Steuerung und Kontrolle.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
digitalisierte Arbeitswelt und
Durchführung von Hygienemaßnahmen.
§ 7 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des jeweiligen Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau
Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
§ 8 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 9 Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 10 Prüfungsbereich des Teiles 1
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote“ statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Aufgaben am Empfang und gastronomische Angebote“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
die aufgabenbezogenen Anforderungen zu erfassen, Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie die Arbeitsmittel auszuwählen,
Gästewünsche und -bedürfnisse aufzugreifen,
Kommunikationsprozesse gast- und situationsorientiert zu gestalten,
die rechtlichen Vorgaben, insbesondere zum Schutz und zur Sicherheit von Gästedaten, einzuhalten,
die Waren und Dienstleistungen für die Abrechnung zu erfassen und zu erläutern,
Zusammenhänge in Bezug auf die Rechnungsstellung aufzuzeigen sowie die Inhalte der Rechnung und die Vorgehensweise der Rechnungsstellung zu begründen,
Arbeitsabläufe abzustimmen und die Arbeitsergebnisse zu dokumentieren und zu bewerten und
die Vorgaben der Hygiene- und Qualitätssicherung sowie Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und an Nachhaltigkeit bei der Arbeit zu berücksichtigen.
Für den Nachweis sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Arbeiten am Empfang sowie
eine weitere der folgenden Tätigkeiten:
Bearbeitung eines Gästefeedbacks,
Pflege von Gast- und Wirtschaftsräumen oder
Warenannahme und -lagerung.
Die weitere zugrunde zu legende Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 2 wählt der Prüfungsausschuss. Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Während der Durchführung einer der beiden Arbeitsaufgaben wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die betreffende Arbeitsaufgabe geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsabläufe zu planen, Arbeitsbereiche anlassbezogen vorzubereiten, die erforderlichen Betriebsmittel, Lebensmittel und Produkte zu identifizieren und ihrem Verwendungszweck zuzuordnen,
kritische Punkte im Bereich der Produkt-, Personal- und Betriebshygiene in Küche und Service darzustellen und Maßnahmen zur Einhaltung der Hygienebestimmungen einzuleiten,
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