Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung
Eingangsformel
Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit den §§ 42a und 42c der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Inhaltsübersicht
§ 1Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung§ 2Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung§ 3Teile des Fortbildungsabschlusses§ 4Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen§ 5Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen§ 6Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern“§ 7Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten“§ 8Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“§ 9Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen§ 10Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren“§ 11Gliederung der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen§ 12Schriftliche Prüfung§ 13Mündliche Prüfung§ 14Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen§ 15Bewerten der Prüfungsleistungen§ 16Bestehen der Prüfung, Gesamtnote§ 17Zeugnisse§ 18Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen§ 19Übergangsvorschriften§ 20Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1Bewertungsmaßstab und -schlüsselAnlage 2Zeugnisinhalte
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, in kaufmännisch- administrativen Bereichen von Handwerksbetrieben sowie anderen kleinen und mittleren Unternehmen entsprechend den jeweiligen Unternehmenszielen Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Aufgaben:
gesamtwirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen analysieren sowie Vorschläge erarbeiten, um damit die Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren,
die Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,
Marketingkonzepte entwickeln sowie Einkauf, Kundenmanagement und Vertrieb daran ausrichten,
betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,
Beschaffungs-, Produktions- und Dienstleistungsprozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren,
Personalwesen gestalten,
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, motivieren und fördern und
Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen und abschließen.
(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 5 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 genannten Handlungsbereiche.
(5) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 führen zusammen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung“ oder „Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung“ vorangestellt.
§ 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 42c der Handwerksordnung erfüllt und Folgendes nachweist:
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf,
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis,
den anerkannten Fortbildungsabschluss zum Geprüften Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung,
eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe,
einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin oder zu einem Fachmeister oder zu einer Fachmeisterin oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker oder zur Staatlich geprüften Technikerin,
den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis muss jeweils wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 Satz 2 genannten Aufgaben haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Teile des Fortbildungsabschlusses
(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management nach der Handwerksordnung ist Folgendes erforderlich:
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 4 und
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5.
(2) Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen. Die Frist des Satzes 2 beginnt mit dem Tag, der auf den letzten Tag der Prüfung für die erste Prüfungsleistung folgt.
§ 4 Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung,
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
§ 5 Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen
In der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden folgende Handlungsbereiche geprüft:
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern,
Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten,
Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,
Personalwesen gestalten und Personal führen und
Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren.
§ 6 Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern“
(1) Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis zu beurteilen. Sie soll betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche sowie deren Zusammenwirken im Betrieb verstehen. Des Weiteren soll sie rechtliche Zusammenhänge begreifen und beachten.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
Bedeutung von Unternehmen in der volkswirtschaftlichen Leistungsstellung berücksichtigen,
volkswirtschaftliche Zusammenhänge beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,
Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,
betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusammenwirken im Kontext der Unternehmensziele interpretieren,
Unternehmensgründungen und verschiedene Formen der Kooperation unterstützen sowie insbesondere Unternehmensrechtsformen bei der Weiterentwicklung des Unternehmens berücksichtigen und
Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des Gewerbe- und des Handwerksrechts, des Handels- und des Wettbewerbsrechts im Unternehmen und in den Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie Grundzüge des Steuerrechts beachten und anwenden.
§ 7 Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten“
(1) Im Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Bedeutung des Marketings einzuschätzen und bei der Erstellung eines Marketingkonzeptes mitzuwirken. Dazu gehört, die Entwicklung eines Marketingkonzeptes von der Umwelt- und Unternehmensanalyse bis hin zur Implementierung, Kontrolle und Nachsteuerung durchführen zu können.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
mit Hilfe der Markt- und Umwelt- sowie der Unternehmensanalyse Marketingziele ausarbeiten und begründen,
Marketingstrategien unter Verwendung von Marketinginstrumenten vorbereiten und Marketingkonzepte entwickeln,
Marketingstrategien und -funktionen sowie Marketinginstrumente einordnen und Marketingkonzepte umsetzen sowie die Chancen des digitalen Marketings und des E-Business nutzen,
beim Vertriebscontrolling mitwirken und
ein Customer-Relationship-Management aufbauen, umsetzen und pflegen.
§ 8 Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“
(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und der Zusammenhänge und Abhängigkeiten güterwirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Prozesse das betriebliche Rechnungswesen zu gestalten.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gestalten und entscheidungsreif aufbereiten,
Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und deren Ergebnisse entscheidungsreif aufbereiten,
Planungsrechnung durchführen und daraus abgeleitete Analysen erstellen,
Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmensführung einsetzen,
Investitionsrechnung durchführen sowie Finanzierungsvorschläge erarbeiten und erläutern und
Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquiditätssicherung insbesondere mittels Forderungsmanagement gewährleisten.
§ 9 Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen“
(1) Im Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Unternehmensziele führen, motivieren, auswählen, fördern und adäquat einsetzen kann.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
Konzepte zum Auf- und Ausbau einer Unternehmenskultur entwickeln, für den Entscheidungsprozess aufbereiten und die Umsetzungsprozesse unterstützen,
Personalbedarfsplanung unter Beachtung strategischer Unternehmensziele ausrichten und durchführen,
Personalmarketingkonzept entwickeln und umsetzen, Kriterien für die Personalauswahl festlegen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen,
Vertragsverhältnisse zur Sicherstellung des Personalbedarfs schließen und beenden,
Personaleinsatz unter Beachtung des individuellen und des kollektiven Arbeitsrechts sowie unter Beachtung sonstiger rechtlicher Bestimmungen durchführen,
Personalentwicklung auf die strategischen Unternehmensziele ausrichten und dabei die Potenziale der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erkennen und fördern,
Personalverwaltung, insbesondere Entlohnung unter Berücksichtigung von Anreiz- und Entgeltsystemen, unter Beachtung der dazu geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen durchführen und
Führungsmodelle und -instrumente zur Mitarbeiterführung beherrschen und in die betriebliche Praxis umsetzen.
§ 10 Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren“
(1) Im Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung betrieblicher und produktionsabhängiger Vorgaben Produktions-, Beschaffungs- und Dienstleistungsprozesse darzustellen, betriebswirtschaftlich zu analysieren, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und Entscheidungsvorlagen für betriebliche Prozessverbesserungen auszuarbeiten.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und Verbesserungspotenziale aufzeigen,
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