Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Hörakustiker-Handwerk

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2022-02-17
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die besonderen Anforderungen an das Verfahren im Hörakustiker-Handwerk.

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Hörakustiker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende berufsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der Kostenstrukturen,

b)

der Wettbewerbssituation,

c)

der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals,

d)

der Betriebsorganisation,

e)

des Qualitätsmanagements,

f)

des Arbeitsschutzrechtes,

g)

des Handwerksrechts,

h)

des Sozial- und Medizinprodukterechts,

i)

des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

j)

der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie

k)

technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.

Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.

Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, für die Versorgung relevante gesundheitliche Gefahren erkennen, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, schriftliche Verordnungen ausstellen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.

Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen,

5.

Leistungen im Hörakustiker-Handwerk erbringen, insbesondere die Versorgung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Hörgeräten, Teil- und Vollimplantaten, Sonderhörversorgungen einschließlich Tinnitusversorgungen, Hörassistenzsystemen und anderen Systemen zur Verbesserung des Hörvermögens (Hörsysteme), mit Gehörschutz oder mit Zubehör, auch im Wege der Teleaudiologie und dabei

a)

otoskopische Befunde erheben und bewerten sowie über das weitere Vorgehen entscheiden und ohrreinigende Maßnahmen einleiten,

b)

audiometrische und hördiagnostische Kenndaten ermitteln und beurteilen, Hörprofile bestimmen sowie auf dieser Grundlage Hörsysteme auswählen und anpassen,

c)

Indikationen und Kontraindikationen für die Versorgung mit Hörsystemen feststellen und beurteilen,

d)

Beratung und Versorgung von Kunden mit differenzierten sowie postoperativen Versorgungsanforderungen,

e)

Anamnese aufnehmen, Hörprofil erstellen, Mess-, Anpass-, Fertigungs- und Montagetechniken anwenden, Rehabilitationsmaßnahmen, Hörtraining und Audiotherapie durchführen, Herstellungsverfahren anwenden, Gestaltungsgesichtspunkte berücksichtigen,

f)

dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen und auf dieser Basis individuelle Ohrpassstücke (Otoplastiken), Sonderotoplastiken und Gehörschutz herstellen,

g)

spezifische Anforderungen im pädakustischen Bereich beachten, pädaudiometrische Messungen durchführen und interpretieren sowie pädakustische Gesichtspunkte in der Anpassung von Hörsystemen anwenden und beurteilen,

h)

die gesetzlich Vertretungsberechtigten des zu versorgenden Kindes oder Jugendlichen beraten und auf weiterführende Rehabilitationsmaßnahmen hinweisen,

i)

Hörsysteme, insbesondere Teil- und Vollimplantate, auch in Kombination miteinander, anpassen, einstellen und programmieren sowie Maßnahmen zur Nachsorge und Reparatur durchführen,

6.

technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere

a)

die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere des Sozial- und Medizinprodukterechts sowie des Handwerksrechts, und technischen Normen,

b)

Vorgaben zur Hygiene und Kundensicherheit,

c)

die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

d)

das benötigte Fachpersonal sowie die Materialien, fachspezifische Arbeits- und Betriebsmittel sowie räumliche Voraussetzungen und

e)

die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.

Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen,

8.

Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Gehörschutz und Zubehör durchführen, Nachsorge erbringen,

9.

Lärmmessungen und Lärmanalysen durchführen und daraus Maßnahmen ableiten,

10.

Unteraufträge kriteriengeleitet, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

11.

fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

12.

erstellte Leistungen unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, auswerten und abrechnen, Nachkalkulationen sowie den erforderlichen Schriftverkehr durchführen.

§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Hörakustiker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.

ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie

2.

eine Situationsaufgabe nach § 6.

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Versorgung mit Hörsystemen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 unter Berücksichtigung von differenzierten Kundenanforderung und -wünschen durchzuführen, bestehend aus

1.

Planung, Messung und Beratung des Kunden,

2.

Fertigungs- und Anpasstätigkeiten,

3.

Kontroll- und Dokumentationsarbeiten zur Qualitätsbeurteilung anhand der Versorgungsunterlagen zur Sicherstellung des Versorgungszieles sowie der sozialrechtlichen Anforderungen.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 6 Stunden zur Verfügung.

(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.

die Planungs-, Messungs- und Beratungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen mit 30 Prozent,

2.

die Fertigungs- und Anpasstätigkeiten mit 60 Prozent und

3.

die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Versorgungsunterlagen mit 10 Prozent.

§ 5 Fachgespräch

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.

den Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.

sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie

4.

mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Hörakustiker-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.

(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Im Rahmen der Situationsaufgabe hat der Prüfling

1.

Kenndaten eines Hörsystems zur Qualitätssicherung zu ermitteln und

2.

ein individuelles Hörprofil zu erstellen sowie audiologische Kenndaten zu ermitteln.

Daneben sind durch den Meisterprüfungsausschuss zwei weitere Aufgaben aus den folgenden Arbeiten auszuwählen:

1.

Hörsysteme programmieren und verifizieren,

2.

Tinnitus bestimmen und versorgen,

3.

Hörassistenzsysteme anpassen und überprüfen,

4.

Lärmmessung zur Bestimmung der Lärmdosis in einer vorgegebenen Umgebung und Gehörschutzversorgung durchführen,

5.

Hörsystemtechnik in individuell gefertigte Ohrpassstücke einbauen,

6.

BiCROS oder CROS-Messungen durchführen,

7.

Fehlfunktionen an Hörsystemen erkennen, Fehlerdiagnosen durchführen und Fehlfunktionen beheben,

8.

Überwachung der Messmittel entsprechend der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und überwachen,

9.

psychoakustische Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,

10.

Teil- und Vollimplantate programmieren und in deren Gebrauch einweisen,

11.

objektive Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,

12.

Insitu-Messungen durchführen und bewerten,

13.

auf Basis eines vorgegebenen Audiogrammes dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen oder

14.

Otoplastiken, auch als Sonderformen anfertigen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.

(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14 wird als Teilleistung gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14.

§ 7 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.

das Meisterprüfungsprojekt, die Situationsaufgabe und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

2.

das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Hörakustiker-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1.

nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,

2.

nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben“ und

3.

nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Hörakustiker-Handwerk führen und organisieren“.

(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.

(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld 3 Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von 6 Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Hörakustiker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“

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