Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien und Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-12-18
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit den §§ 53a und 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeines§  1Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung§  2Teile des Fortbildungsabschlusses§  3Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen§  4Gliederung der Prüfung§  5Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den PrüfungsteilenAbschnitt 2Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“§  6Prüfungsbereiche§  7Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer§  8Mündliche Ergänzungsprüfung§  9Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“§ 10Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“§ 11Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“§ 12Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“Abschnitt 3Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“§ 13Handlungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte§ 14Gliederung des Prüfungsteils§ 15Schriftlicher Teil§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung§ 17Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion“§ 18Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion“§ 19Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druckveredelung“§ 20Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druckweiterverarbeitung“§ 21Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisation“§ 22Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement“§ 23Qualifikationsschwerpunkt „Vertriebs- und Geschäftsprozesse“§ 24Qualifikationsschwerpunkt „Kostenmanagement“§ 25ProjektarbeitAbschnitt 4Bewerten der Prüfungsleistungen, Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung§ 26Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen§ 27Bewerten der Prüfungsleistungen und der Projektarbeit§ 28Bestehen der Prüfung, Gesamtnote§ 29Zeugnisse§ 30Wiederholung der PrüfungAbschnitt 5Übergangsvorschriften§ 31Übergangsvorschriften§ 32Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1Bewertungsmaßstab und -schlüsselAnlage 2Zeugnisinhalte

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print“ und „Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person

1.

Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrnehmen kann,

2.

sich einstellen kann auf

a)

Änderungen von Methoden und Systemen in der Produktion,

b)

neue Strukturen der Arbeitsorganisation und

c)

neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements sowie

3.

den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitgestalten kann.

(3) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 2 folgende Aufgaben:

1.

Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren vernetzter Prozesse zur Herstellung von Print- und Digitalmedienprodukten; Mitwirken bei der Entwicklung innovativer Print- und Digitalmedienprodukte; Vorbereiten von Investitionsentscheidungen; Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes;

2.

Beurteilen, Planen und Optimieren von Produktionsprozessen der Printmedienproduktion; Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln, Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen; Beurteilen von Produktionsergebnissen; Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen;

3.

Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien; Beraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur Sicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten rechtlicher Vorschriften;

4.

Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen zum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwenden von Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung;

5.

Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des Personaleinsatzes und einer systematischen Personalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Festlegen und Umsetzen von Qualifizierungsmaßnahmen; Verantworten der betrieblichen Ausbildung.

(4) Für den Erwerb der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in den §§ 9 bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Print“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien“ oder „Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien“ vorangestellt.

§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses

Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print“ oder „Geprüfte Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print“ ist Folgendes erforderlich:

1.

das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung sowie

2.

der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 3.

§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

(1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person nachzuweisen durch

1.

eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder

2.

eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des letzten Prüfungsbestandteils der Prüfung nach § 2 Nummer 1 vorzulegen.

§ 4 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:

1.

Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 6 und

2.

Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 13.

§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.

eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet ist, oder

2.

eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder

3.

eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

Nach der Zulassung zur Prüfung kann der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ abgelegt werden.

(2) Den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ kann nur ablegen, wer nachweist, dass er oder sie den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ abgelegt hat. Die Zulassung zur Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre vor dem Beginn der Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erfolgt sein. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 2 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.

(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print oder einer Geprüften Industriemeisterin–Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print nach § 1 Absatz 2 und 3 aufweisen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Abschnitt 2 Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“

§ 6 Prüfungsbereiche

Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:

1.

Rechtsbewusstes Handeln nach § 9,

2.

Betriebswirtschaftliches Handeln nach § 10,

3.

Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung nach § 11 und

4.

Zusammenarbeit im Betrieb nach § 12.

§ 7 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer

(1) Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. Aufgaben mit Antwortvorgaben sind nicht zulässig.

(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.

§ 8 Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Die zu prüfende Person kann in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1.

in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist und

2.

in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden ist.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur in dem Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.

(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

(5) Das bisherige Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 9 Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“

(1) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,

2.

Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,

3.

Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung,

4.

Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen,

5.

Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhaltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen und

6.

Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.

§ 10 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“

(1) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen darzustellen. Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,

2.

Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,

3.

Anwenden von Methoden der Organisationsentwicklung,

4.

Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und

5.

Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

§ 11 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“

(1) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,

2.

Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,

3.

Anwenden von Präsentationstechniken,

4.

Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,

5.

Anwenden von Projektmanagementmethoden und

6.

Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen sowie von Informations- und Kommunikationsmitteln.

§ 12 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“

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