Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2018-12-17
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen§  1Anwendungsbereich§  2Allgemeine gerichtliche VerfahrensvorschriftenAbschnitt 2Bürgerliche Streitigkeiten§  3Örtliche Zuständigkeiten; RechtsverordnungAbschnitt 3Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; AnerkennungsfeststellungUnterabschnitt 1Vollstreckbarkeit ausländischer Titel§  4Zuständigkeit; Rechtsverordnung§  5Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung§  6Verfahren§  7Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen§  8Entscheidung§  9Vollstreckungsklausel§ 10Bekanntgabe der EntscheidungUnterabschnitt 2Beschwerde; Rechtsbeschwerde§ 11Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde§ 12Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde§ 13Rechtsbeschwerde§ 14Entscheidung über die RechtsbeschwerdeUnterabschnitt 3Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung§ 15Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung§ 16Sicherheitsleistung durch den Schuldner§ 17Versteigerung beweglicher Sachen§ 18Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen§ 19Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung§ 20Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen ZwangsvollstreckungUnterabschnitt 4Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung§ 21Verfahren§ 22KostenentscheidungUnterabschnitt 5Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz§ 23Vollstreckungsabwehrklage§ 24Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels§ 25Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung§ 26Schadensersatzpflicht des GläubigersUnterabschnitt 6Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren§ 27Bescheinigungen zu inländischen Titeln§ 28Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland§ 29Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland§ 30Mahnverfahren mit Zustellung im AuslandAbschnitt 4Authentizität von Urkunden§ 31Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde§ 32Aussetzung des inländischen Verfahrens

Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62; L 167 vom 4.7.2018, S. 36) und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom 29.4.2017, S. 62).

(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zu den beiden Güterrechtsverordnungen teilnehmen.

§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften

Auf gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2016/1103 und der Verordnung (EU) 2016/1104 sowie in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten

§ 3 Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung

(1) Ergibt sich in Fragen des ehelichen Güterstands oder in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, so ist folgendes Gericht örtlich zuständig:

1.

im Fall des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/1104 ausschließlich das Gericht, das nach § 2 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes angerufen worden ist,

2.

im Fall des Artikels 5 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 ausschließlich das Gericht, das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Ehesache angerufen worden ist,

3.

im Fall des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1104 ausschließlich das Gericht, das nach den §§ 122 und 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Lebenspartnerschaftssache angerufen worden ist,

4.

im Fall des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 6 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2016/1104 in dieser Reihenfolge

a)

das Gericht des Ortes, an dem

aa) die Ehegatten oder eingetragenen Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

bb) die Ehegatten oder eingetragenen Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihn dort noch hat, oder

cc) der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b)

das Amtsgericht Schöneberg in Berlin,

5.

im Fall des Artikels 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1104 das Gericht, in dessen Bezirk die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist,

6.

im Fall des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1104 ausschließlich das Gericht, das die Beteiligten bestimmt haben; ist kein Gericht bestimmt, so gelten für die örtliche Zuständigkeit die Nummern 4 und 5 entsprechend,

7.

im Fall des Artikels 9 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 9 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/1104 gilt für die örtliche Zuständigkeit Nummer 6 entsprechend; in den Fällen internationaler Zuständigkeit nach Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/1104 gelten für die örtliche Zuständigkeit die Nummern 4 oder 5 entsprechend, wobei in Fällen der Verordnung (EU) 2016/1103 Nummer 4 um die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Eheschließung ergänzt wird,

8.

im Fall des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1104 das Gericht des Ortes, an dem das unbewegliche Vermögen belegen ist,

9.

im Fall des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2016/1104 das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 7, soweit es in dieser Nummer auf den Ort der Eheschließung ankommt, und Absatz 1 Nummer 8 und 9 durch Rechtsverordnung einem anderen Gericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Gericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung

Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel

§ 4 Zuständigkeit; Rechtsverordnung

(1) Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Mitgliedstaat ist ausschließlich das Amtsgericht.

(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde aus einem anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.

§ 5 Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung

(1) Der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) Ist der Antrag nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hierzu befugten Person bestätigt worden ist.

(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, sofern eine solche vorgelegt wird, sollen je zwei Abschriften beigefügt werden.

§ 6 Verfahren

(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung des Verfahrens dient.

(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.

§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen

Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, von dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist oder ob der Titel zugunsten oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Mitgliedstaates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist.

§ 8 Entscheidung

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/1103 oder die Verordnung (EU) 2016/1104 sowie auf die von dem Antragsteller vorgelegten Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch Beschluss ab. Der Beschluss ist zu begründen. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

§ 9 Vollstreckungsklausel

(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:

„Vollstreckungsklausel nach § 5 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573). Gemäß dem Beschluss des … (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels) zugunsten … (Bezeichnung des Gläubigers) gegen … (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

… (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zu übernehmen).

Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis darüber vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“

Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:

„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von … (Angabe des Betrages, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.“

(2) Wird die Zwangsvollstreckung nicht für alle der in dem ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 5 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573)“ zu bezeichnen.

(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.

§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung

(1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, sind dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden.

(2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab, ist der Beschluss dem Antragsteller zuzustellen.

Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde

§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

§ 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der zu begründen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

(4) Soweit auf Grund des Beschlusses die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf (§ 9 Absatz 1), ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 18 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.

§ 13 Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 12 Absatz 3).

(3) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

§ 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.

Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

§ 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung

Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung nach der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EU) 2016/1104 oder auf Grund einer Anordnung gemäß § 18 Absatz 2 nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.

§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.

§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen

Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt wird, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht.

§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen

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