Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich § 1Anwendungsbereich
Teil 2 Überstellung § 2Grundsatz § 3Überstellungsersuchen und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat § 4Überstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen § 5Überstellungsunterlagen § 6Bewilligung der Überstellung § 7Sachliche Zuständigkeit § 8Örtliche Zuständigkeit § 9Fahndungsmaßnahmen § 10Überstellungshaft § 11Vorläufige Überstellungshaft § 12Überstellungshaftbefehl § 13Vorläufige Festnahme § 14Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstellungshaftbefehls § 15Verfahren nach vorläufiger Festnahme § 16Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls § 17Haftprüfung § 18Vollzug der Haft § 19Vernehmung des Verfolgten § 20Zulässigkeitsverfahren § 21Durchführung der mündlichen Verhandlung § 22Entscheidung über die Zulässigkeit § 23Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit § 24Haft zur Durchführung der Überstellung § 25Spezialität § 26Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung § 27Vorübergehende Überstellung § 28Deutsches Strafverfahren und Überstellungsersuchen § 29Herausgabe von Gegenständen im Überstellungsverfahren § 30Beschlagnahme und Durchsuchung § 31Rechtsbeistand § 32Vereinfachte Überstellung § 33Anrufung des Bundesgerichtshofes
Teil 3 Durchbeförderung § 34Grundsatz § 35Durchbeförderungsunterlagen § 36Zuständigkeit § 37Durchbeförderungsverfahren § 38Mehrfache Durchbeförderung § 39Unvorhergesehene Zwischenlandung
Teil 4 Rechtshilfe durch die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichtshofes § 40Grundsatz § 41Vollstreckung von Freiheitsstrafen § 42Flucht und Spezialität § 43Vollstreckung von Geldstrafen § 44Vollstreckung von Anordnungen der Einziehung von Taterträgen § 45Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen § 46Zuständigkeit, Anrufung des Bundesgerichtshofes, Rechtsbeistand
Teil 5 Sonstige Rechtshilfe § 47Grundsatz § 48Aufschub der Erledigung § 49Zuständigkeit § 50Gerichtliche Entscheidung § 51Herausgabe von Gegenständen § 52Beschlagnahme und Durchsuchung, Vermögensbeschlagnahme § 53Persönliches Erscheinen von Zeugen § 54Vorübergehende Übergabe § 55Vorübergehende Übernahme und Verbringung § 56Schutz von Personen § 57Zustellungen § 58Weitergabe von dienstlich erlangten Erkenntnissen und Informationen § 59Telekommunikationsüberwachung und sonstige Maßnahmen ohne Wissen des Betroffenen § 60Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen § 61Gerichtliche Anhörungen § 62Unmittelbare Erledigung durch den Gerichtshof § 63Einleitung eines deutschen Strafverfahrens
Teil 6 Ausgehende Ersuchen § 64Form und Inhalt der Ersuchen § 65Rücküberstellung § 66Vorübergehende Übergabe für ein deutsches Verfahren § 67Bedingungen
Teil 7 Gemeinsame Vorschriften § 68Zuständigkeit des Bundes § 69Deutsches Strafverfahren und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof § 70Benachrichtigung § 71Kosten § 72Anwendung anderer Verfahrensvorschriften § 73Einschränkung von Grundrechten
Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich (Zu Artikel 1, Artikel 17, Artikel 86 und Artikel 34 des Römischen Statuts)
(1) Der Internationale Strafgerichtshof ergänzt die deutsche Strafgerichtsbarkeit. Die Bundesrepublik Deutschland arbeitet nach diesem Gesetz und dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Römisches Statut) vom 17. Juli 1998 (BGBl. 2000 II S. 1393) mit dem Internationalen Strafgerichtshof zusammen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet das Wort "Gerichtshof" den durch das Römische Statut errichteten Internationalen Strafgerichtshof, einschließlich seines Präsidiums, seiner Kammern, seiner Anklagebehörde, der Kanzlei und der Angehörigen dieser Organe.
Teil 2 Überstellung
§ 2 Grundsatz (Zu Artikel 89 Abs. 1, Artikel 91 Abs. 2 und 3 des Römischen Statuts)
(1) Personen, um deren Überstellung der Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Römischen Statut ersucht hat und die sich im Inland aufhalten, werden zur Strafverfolgung und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe des Römischen Statuts und dieses Gesetzes überstellt.
(2) Eine Überstellung zur Strafvollstreckung kann im Einvernehmen mit dem Gerichtshof auch durch die direkte Übergabe des Verfolgten an die zuständigen Stellen des Staates, in dem eine vom Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll (Vollstreckungsstaat), vollzogen werden.
§ 3 Überstellungsersuchen und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat (Zu Artikel 89 Abs. 2 Satz 1 des Römischen Statuts)
Macht der Verfolgte während des Überstellungsverfahrens geltend, wegen der Tat, derentwegen der Gerichtshof um Überstellung ersucht, schon vom Gerichtshof oder dem Gericht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden zu sein, so unterrichtet die Stelle, der gegenüber der Verfolgte dies vorbringt, unbeschadet des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4, unverzüglich die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht setzt das Überstellungsverfahren nach Artikel 89 Abs. 2 Satz 3 des Römischen Statuts einstweilig aus, bis der Gerichtshof über die Zulässigkeit entscheidet. Der Verfolgte wird nicht überstellt, wenn der Gerichtshof entscheidet, dass die Durchführung eines Strafverfahrens nicht zulässig ist.
§ 4 Überstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen (Zu Artikel 90 des Römischen Statuts)
(1) Ersucht ein ausländischer Staat um Auslieferung einer Person wegen einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Tat, kann der Gerichtshof von der Stellung des Ersuchens unterrichtet werden. Auf Ersuchen wird dem Gerichtshof eine Abschrift des Auslieferungsersuchens und der beigefügten Unterlagen übermittelt, wenn der ausländische Staat der Übermittlung nicht widerspricht und die Übermittlung nicht im Widerspruch zu sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen steht.
(2) Ersuchen sowohl der Gerichtshof um Überstellung und ein ausländischer Staat um Auslieferung derselben Person, werden der Gerichtshof und der Staat von dem jeweils anderen Ersuchen unterrichtet. Wird wegen derselben Tat um Überstellung und Auslieferung ersucht, ist dies in der Unterrichtung nach Satz 1 anzugeben.
(3) War die Auslieferung bei Eingang des Ersuchens des Gerichtshofes um Überstellung noch nicht bewilligt, wird die Entscheidung hierüber vorbehaltlich Absatz 5 bis zur Entscheidung über die Bewilligung der Überstellung zurückgestellt. Die Entscheidung darüber, welchem Ersuchen Vorrang eingeräumt wird, bestimmt sich nach Artikel 90 Abs. 2, 4 und 7 Buchstabe a des Römischen Statuts.
(4) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 2 bis 6 des Römischen Statuts wird nach Bewilligung des Ersuchens um Überstellung die Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren vor dem Gerichtshof über die dem Überstellungsersuchen zu Grunde liegenden Taten zurückgestellt.
(5) Hat der Gerichtshof im Falle des Artikels 90 Abs. 5 des Römischen Statuts nicht binnen zwei Monaten seit der Mitteilung nach Artikel 90 Abs. 1 des Römischen Statuts über die Zulässigkeit entschieden, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung ergehen.
(6) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 6 und 7 Buchstabe b des Römischen Statuts wird dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang eingeräumt, sofern nicht unter Berücksichtigung der in diesen Bestimmungen genannten Merkmale die Gründe, die für die Bewilligung des Auslieferungsersuchens sprechen, deutlich überwiegen.
(7) Der Gerichtshof wird in allen Fällen über die Entscheidung über das Auslieferungsersuchen unterrichtet.
§ 5 Überstellungsunterlagen (Zu Artikel 91 Abs. 2 und 3, Artikel 111 des Römischen Statuts)
(1) Die Überstellung an den Gerichtshof ist nur zulässig, wenn die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafverfolgung) oder die in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafvollstreckung) bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind. Wird um Überstellung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls eine Urkunde des Gerichtshofes, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt. In den in Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe c des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen sind die anwendbaren Bestimmungen darzustellen. Soweit es sich um Vorschriften des Statuts handelt, reicht die Angabe der Bezeichnung dieser Bestimmungen aus.
(2) Der Vollzug der bewilligten Überstellung zur Strafvollstreckung an den Vollstreckungsstaat (§ 2 Abs. 2) ist nur zulässig, wenn neben den in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen
eine Urkunde des Vollstreckungsstaates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung ergibt oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt worden ist und
sich der Gerichtshof im Ersuchen oder den ihm beigefügten Unterlagen mit der Übergabe des Verfolgten durch die deutschen Behörden an den Vollstreckungsstaat einverstanden erklärt hat.
§ 6 Bewilligung der Überstellung
Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.
§ 7 Sachliche Zuständigkeit
(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Überstellung vor und führt die bewilligte Überstellung durch.
§ 8 Örtliche Zuständigkeit
(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Überstellung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit überstellt werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Überstellung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst wurde.
(3) Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.
§ 9 Fahndungsmaßnahmen (Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)
(1) Nach Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung nach Artikel 89 Abs. 1 des Römischen Statuts oder vorläufige Festnahme nach Artikel 92 Abs. 1 des Römischen Statuts werden die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen. Die Vorschriften des Abschnitts 9a des Ersten Buches der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.
(2) Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens des Gerichtshofes. Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.
§ 10 Überstellungshaft (Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)
Nach Eingang des Festnahme- und Überstellungsersuchens, dem im Falle einer Überstellung zur Strafverfolgung die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts oder im Falle einer Überstellung zur Strafvollstreckung die in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen beigefügt sind, wird gegen den Verfolgten die Überstellungshaft angeordnet.
§ 11 Vorläufige Überstellungshaft (Zu Artikel 59 Abs. 1, Artikel 92 des Römischen Statuts)
(1) Liegen ein Ersuchen des Gerichtshofes um vorläufige Festnahme und die in Artikel 92 Abs. 2 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen vor, wird vorläufige Überstellungshaft angeordnet. Der Überstellungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt 60 Tage zum Zweck der Überstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung und die nach dem Statut vorzulegenden Überstellungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen sind oder sich der Verfolgte innerhalb dieser Frist nicht mit seiner vereinfachten Überstellung (§ 33) einverstanden erklärt hat.
(2) Vor Eingang eines Festnahme- und Überstellungsersuchens oder eines Ersuchens um vorläufige Festnahme kann vorläufige Überstellungshaft angeordnet werden, wenn die Person einer Tat, die zu ihrer Überstellung an den Gerichtshof Anlass geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist und
die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Überstellungsverfahren oder der Durchführung der Überstellung entziehen werde oder
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem Verfahren des Gerichtshofes oder Überstellungsverfahren erschweren werde.
Gegen einen Verfolgten, der der Begehung eines Völkermordes (Artikel 6 des Römischen Statuts) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Artikel 7 des Römischen Statuts) dringend verdächtig ist, darf die vorläufige Überstellungshaft auch angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Verfolgten die Aufklärung der Tat, die ihm vorgeworfen wird, durch den Gerichtshof gefährdet sein könnte. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Gerichtshof von der Anordnung der Haft nach Satz 1 oder Satz 2 in Kenntnis setzen kann.
(3) Der vorläufige Überstellungshaftbefehl nach Absatz 2 wird aufgehoben, wenn der Gerichtshof erklärt, ein entsprechendes Ersuchen nicht stellen zu wollen oder der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt einen Monat zum Zweck der Überstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder um vorläufige Festnahme bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen ist. Mit Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder um vorläufige Festnahme ist die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist anzuwenden.
§ 12 Überstellungshaftbefehl
(1) Die vorläufige Überstellungshaft und die Überstellungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Überstellungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Überstellungshaftbefehl ist anzuführen
der Verfolgte,
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
das Ersuchen und die übermittelten Überstellungsunterlagen oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Haftgrund und die ihn begründenden Tatsachen sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Überstellung Anlass geben kann, dringend verdächtig ist.
(3) Der Überstellungshaftbefehl wird aufgehoben, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird, der Gerichtshof erklärt, dass das dem Überstellungsersuchen zu Grunde liegende Verfahren vor ihm unzulässig ist, oder die Überstellung für unzulässig erklärt wird.
§ 13 Vorläufige Festnahme
(1) Liegen die Voraussetzungen eines Überstellungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.
(2) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
(3) Liegt ein Überstellungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekannt zu geben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
§ 14 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstellungshaftbefehls(Zu Artikel 59 Abs. 2 des Römischen Statuts)
(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Überstellungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 31) bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann belehrt er den Verfolgten, dass er die Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls beantragen sowie sich wegen des Haftbefehls des Gerichtshofes jederzeit an diesen wenden kann und befragt ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Überstellung erheben will; § 41 Abs. 5 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Im Falle des § 11 Abs. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. Sofern der Gerichtshof darum bittet, wird ihm eine Abschrift des Protokolls übermittelt.
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass
der Ergriffene nicht die in dem Überstellungshaftbefehl bezeichnete Person ist,
der Überstellungshaftbefehl aufgehoben ist oder
der Vollzug des Überstellungshaftbefehls ausgesetzt ist,
so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.
(4) Ist der Überstellungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn
die Voraussetzungen eines neuen Überstellungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder
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