Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2019-12-17
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk zu stellenden Anforderungen.

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische sowie personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der Kostenstrukturen,

b)

der Wettbewerbssituation,

c)

der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

d)

der Betriebsorganisation,

e)

des Qualitätsmanagements,

f)

des Arbeitsschutzrechtes,

g)

des Datenschutzes,

h)

der Datenverarbeitung,

i)

des Umweltschutzes,

j)

der Ressourceneffizienz und

k)

technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.

Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.

Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen in den Bereichen Karosserieinstandhaltungstechnik, Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie Caravan- und Reisemobiltechnik anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.

Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.

Leistungen erbringen, insbesondere

a)

Fahrzeuge, Baugruppen sowie deren Systeme und Bauteile identifizieren und prüfen,

b)

Schäden und Mängel an Baugruppen, Bauteilen, Antrieben und Fahrzeugaufbauten ermitteln, Instandhaltungsmaßnahmen beurteilen, Instandhaltungsalternativen vorschlagen, Instandhaltungsmaßnahmen festlegen und Instandhaltungen durchführen,

c)

elektrische, elektronische, mechanische, hydraulische, pneumatische und optoelektronische Systeme, insbesondere Assistenz-, Komfort- und Sicherheitssysteme, prüfen, einstellen und instand halten,

d)

Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken anwenden,

e)

Fahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beachtung statischer und dynamischer Anforderungen entwerfen, planen, konstruieren, gestalten, herstellen, wiederherstellen und instand halten, einschließlich der Beschichtung und des Korrosionsschutzes,

f)

Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen, überprüfen und dokumentieren sowie

g)

Softwarestände ermitteln, aktualisieren sowie elektronische Systeme und Bauteile codieren und kalibrieren,

6.

technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)

Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte,

b)

manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten, sowie deren Wechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe,

c)

die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, technischen Normen, fachlichen Vorschriften und die Vorgaben der Fahrzeughersteller,

d)

die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

e)

das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie

f)

die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.

Arbeitspläne und Ablaufplanungen, Skizzen, Konstruktionen, technische Zeichnungen, insbesondere mit rechnergestützten Systemen, erstellen sowie rechnergestützte Simulationen durchführen,

8.

Prüfmittel, Schablonen und Rezepturen von Werk- und Beschichtungsstoffen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erstellen, bewerten und korrigieren,

9.

Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Verbundwerkstoffe,

10.

Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

11.

Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

12.

Funktion von Fahrzeugen sowie deren Baugruppen und Bauteile prüfen, bewerten und dokumentieren sowie

13.

erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.

§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.

ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie

2.

eine Situationsaufgabe nach § 6.

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des Prüflings eine der folgenden Aufgaben zu erledigen:

1.

eine Aufgabe im Bereich der Karosserieinstandhaltungstechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten:

a)

Planungsarbeiten:

aa) Schäden an Karosserie und Fahrwerk analysieren,

bb) eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie

cc) einen Arbeitsplan erstellen,

b)

im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a

aa) eine Karosserie und ein Fahrwerk vermessen,

bb) eine Karosserie oder Teile davon instand setzen,

cc) das vermessene Fahrwerk instand setzen sowie

dd) einen Teilersatz anfertigen und

c)

im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b

aa) Prüfergebnisse protokollieren und auswerten sowie

bb) abschließende Kontrollen durchführen und Ergebnisse bewerten,

2.

eine Aufgabe im Bereich der Karosserie- und Fahrzeugbautechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten:

a)

Planungsarbeiten:

aa) ein Bauteil einer Fahrwerksbaugruppe, einer Karosseriebaugruppe oder einer Fahrzeugbaugruppe rechnergestützt entwerfen, planen, konstruieren und gestalten,

bb) eine rechnergestützte Angebotskalkulation erarbeiten sowie

cc) einen Arbeitsplan erarbeiten,

b)

im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a ein Fahrwerkbauteil, ein Karosseriebauteil oder ein Fahrzeugbauteil herstellen und

c)

im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b

aa) Kontrollen am hergestellten Fahrwerkbauteil, Karosseriebauteil oder Fahrzeugbauteil durchführen,

bb) Prüfprotokolle erstellen sowie

cc) Ergebnisse bewerten oder

3.

eine Aufgabe im Bereich der Caravan- und Reisemobiltechnik, bestehend aus folgenden Arbeiten:

a)

Planungsarbeiten:

aa) Schäden an einem Caravan oder an einem Reisemobil, jeweils mit Sandwichplattenaufbau, analysieren,

bb) eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, Instandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie

cc) einen Arbeitsplan erstellen,

b)

im Rahmen der Durchführungsarbeiten auf der Grundlage der Planungsarbeiten nach Buchstabe a

aa) ein Caravan oder ein Reisemobil, jeweils mit Sandwichplattenaufbau, oder Teile davon instand setzen sowie

bb) eine Flüssiggasanlage oder Teile davon außerbetrieb nehmen, instand setzen, prüfen und wieder in Betrieb nehmen und

c)

im Rahmen der Kontroll- und Dokumentationsarbeiten auf der Grundlage der Durchführungsarbeiten nach Buchstabe b

aa) Kontrollen durchführen,

bb) Prüfprotokolle erstellen und

cc) Ergebnisse bewerten.

(3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.

(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling vier Arbeitstage zur Verfügung.

(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 1 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.

die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer rechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, der Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent,

2.

die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung, Vermessungen der Karosserie und des Fahrwerks, mit 60 Prozent,

3.

die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent.

(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 2 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.

die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Planung, Konstruktion und Angebotskalkulation sowie des Arbeitsplans, mit 30 Prozent,

2.

die Durchführungsarbeiten des Meisterprüfungsprojekts anhand des angefertigten Fahrwerks-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteils mit 60 Prozent,

3.

die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen sowie der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent.

(8) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach Absatz 2 Nummer 3 werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.

die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer rechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, der Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent,

2.

die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung des Caravans oder des Reisemobils und der Flüssiggasanlage, mit 60 Prozent,

3.

die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent.

§ 5 Fachgespräch

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.

Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüfling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.

sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und

4.

mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der folgenden Arbeiten aus, die nicht Bestandteil des Meisterprüfungsprojekts waren. Dabei hat er mindestens drei der Arbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a bis k sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen:

1.

Fehler und Störungen an folgenden Systemen feststellen und beheben:

a)

Bordnetzsystemen,

b)

Beleuchtungssystemen,

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