Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve
Eingangsformel
Auf Grund des § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung§ 4Anzeige- und Mitteilungspflichten der Betreiber§ 5Verhältnis zur Regelenergie und zur NetzreserveTeil 2Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve§ 6Grundsätze der Beschaffung, Zuständigkeit§ 7Ausschreibungsvolumen§ 8Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum§ 9Teilnahmevoraussetzungen§ 10Sicherheitsleistung§ 11Bekanntmachung der Beschaffung§ 12Höchstwert§ 13Fristen, Bindung an Gebote§ 14Gebote§ 15Regeln für die Zusammenlegung§ 16Beizufügende Nachweise und Erklärungen§ 17Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern§ 18Zuschlag§ 19Vergütung§ 20Teilnahme von Anlagen der Netzreserve§ 21Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag, Änderung und Übertragung des Vertrages§ 22Kündigung des Vertrages§ 23NachbeschaffungTeil 3Einsatz der Kapazitätsreserve§ 24Grundsätze§ 25Aktivierung§ 26Abruf§ 27Verfügbarkeit§ 28Funktionstest§ 29Probeabrufe, Testfahrten§ 30NachbesserungTeil 4Abrechnung§ 31Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber der Kapazitätsreserveanlage§ 32Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem§ 33Kosten und ErlöseTeil 5Vertragsstrafen§ 34Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage§ 35Ausschluss bei höherer Gewalt§ 36Verstoß gegen grundlegende PflichtenTeil 6Aufgaben der Netzbetreiber§ 37Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung§ 38Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten§ 39Durchsetzung von Vertragsstrafen§ 40Rückgabe der Sicherheiten§ 41Mitwirkungspflicht der VerteilernetzbetreiberTeil 7Aufgaben der Bundesnetzagentur§ 42Festlegungen§ 43BetriebsuntersagungTeil 8Schlussbestimmungen§ 44Auskunftsanspruch§ 45Löschung von Daten§ 46Rechtsschutz§ 47InkrafttretenAnlage (zu § 14 Absatz 4 Satz 2)Reduktionsfaktoren
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Beschaffung, die Teilnahmevoraussetzungen, den Einsatz und die Abrechnung der Kapazitätsreserve nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Abruf: die der Aktivierung nachgelagerte Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, die Wirkleistungseinspeisung von in der Kapazitätsreserve gebundenen Erzeugungsanlagen oder Speichern oder von in den Strommärkten aktiven Anlagen im Sinne des § 25 Absatz 3 auf die jeweils in einer Viertelstunde benötigte Einspeiseleistung anzupassen; bei regelbaren Lasten die Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, den Wirkleistungsbezug um die jeweils in einer Viertelstunde benötigte Leistung anzupassen; mehrere Änderungen der Wirkleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs innerhalb der für die Anlage berücksichtigungsfähigen Höchsterbringungsdauer gelten als ein Abruf,
Aktivierung: Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, Erzeugungsanlagen oder Speicher zu starten und in Mindestteillast zu betreiben; bei regelbaren Lasten die Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, die Anlage in Bereitschaft für einen Abruf zu versetzen,
Aktivierungszeit: Zeitraum von der Aktivierung bis zur Einspeisung mit Mindestteillast; bei regelbaren Lasten bis zur Bereitschaft für einen Abruf,
Anfahrzeit: Zeitraum von der Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber, Erzeugungsanlagen oder einen Speicher zu starten, bis zur Einspeisung der vollständigen Reserveleistung; bei regelbaren Lasten Zeitraum von der Anforderung, den Wirkleistungsbezug anzupassen, bis zur Bereitstellung der vollständigen Reserveleistung,
Anlage: Erzeugungsanlage, regelbare Last oder Speicheranlage,
Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber: Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone eine Anlage an das Stromnetz angeschlossen ist,
ausbleibende Markträumung: wenn im börslichen Handel mindestens ein Nachfragegebot mit einem Gebotspreis in Höhe des technischen Preislimits nicht oder nicht vollständig erfüllt wurde,
Bieter: der Betreiber einer Anlage, der für die Anlage ein Gebot im Rahmen der Ausschreibung der Kapazitätsreserve abgibt,
Einsatz: Aktivierung oder Abruf der Kapazitätsreserve,
Erbringungszeitraum: Zeitraum, für den der Betreiber einer Anlage dazu verpflichtet ist, die Reserveleistung mit seiner Anlage vorzuhalten,
Erzeugungsanlage: Einheit zur Erzeugung von elektrischer Energie, die über einen Generator und eine direkte schaltungstechnische Zuordnung zwischen den Hauptkomponenten verfügt,
Gebotsmenge: die von einem Bieter in seinem Gebot angegebene Reserveleistung der gebotsgegenständlichen Anlage in Megawatt, multipliziert mit dem in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten einschlägigen Reduktionsfaktor,
Gebotstermin: Kalendertag, bis zu dem die Gebote vollständig, in der vorgeschriebenen Form und mit den erforderlichen Angaben den Übertragungsnetzbetreibern zugehen müssen,
Gebotswert: jährliche Vergütung für die Gebotsmenge in Euro pro Megawatt,
14a. Höchsterbringungsdauer: die Zeit in Minuten, die bei mehreren aufeinanderfolgenden Abrufen, die jeweils in einem Abstand von sechs Stunden erfolgen,
eine Erzeugungsanlage oder ein Speicher höchstens in der Lage ist, Strom im Umfang der Reserveleistung unter voller Last zu erzeugen und in das Netz einzuspeisen,
eine regelbare Last höchstens in der Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die Reserveleistung zu reduzieren,
kalter Zustand: bei Erzeugungsanlagen und Speichern der Zustand der Anlage nach einer Stillstandszeit von mehr als 50 Stunden und ohne Betrieb einer Anlagenfeuerung,
Kapazitätsreserveanlage: Anlage, die vertraglich gebunden ist und mit der eine bestimmte Reserveleistung vorzuhalten ist,
Mindestteillast: minimale Wirkleistungseinspeisung, mit der eine Erzeugungsanlage dauerhaft oder ein Speicher während der Entladung kontinuierlich und zuverlässig betrieben werden kann,
Probeabruf: Aktivierung und Abruf einer Kapazitätsreserveanlage auf Veranlassung und ohne Vorankündigung der Übertragungsnetzbetreiber, um die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserveanlage und die Verfügbarkeit der Reserveleistung zu überprüfen,
regelbare Last: Einheit zum Verbrauch elektrischer Energie, von der eine Abschaltleistung in der Form herbeigeführt werden kann, dass der Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduziert werden kann,
Reserveleistung: die einem Übertragungsnetzbetreiber im Falle einer Zuschlagserteilung am Netzanschlusspunkt für den Einsatz als Kapazitätsreserve zur Verfügung stehende und die technischen Anforderungen nach § 9 erfüllende
Wirkleistungseinspeisung im Falle einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers,
Reduktion des Wirkleistungsbezugs im Fall einer regelbaren Last,
Strommärkte: Gesamtheit der Märkte und sonstigen Vertriebswege, über die ein Betreiber die Leistung oder die Arbeit seiner Anlage veräußern kann; dies umfasst insbesondere den vor- und untertägigen börslichen und außerbörslichen Handel, börsliche und außerbörsliche Termingeschäfte, sonstige Vereinbarungen im außerbörslichen Handel sowie die Märkte für Regelenergie und regelbare Lasten,
Teillast: Wirkleistungseinspeisung einer Erzeugungsanlage oder eines Speichers, die über der Mindestteillast und bei Erzeugungsanlagen und Speichern in der Kapazitätsreserve unter der Reserveleistung oder bei Anlagen nach § 25 Absatz 3 unter der Nennleistung liegt,
Vorhaltung: Aufrechterhaltung eines Zustandes einer Kapazitätsreserveanlage durch deren Betreiber, der die Wirkleistungseinspeisung oder die Reduktion des Wirkleistungsbezugs entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen ermöglicht.
§ 3 Verhältnis zu den Strommärkten, Anschlussverwendung
(1) In der Kapazitätsreserve gebundene Erzeugungsanlagen und Speicher speisen ausschließlich auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber ein. Die aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendigen Anfahrvorgänge bleiben davon unberührt. Der Betreiber muss geplante Anfahrvorgänge nach Satz 2 dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber und, wenn die Anlage an ein Verteilernetz angeschlossen ist, dem Verteilernetzbetreiber unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen. Die Übertragungsnetzbetreiber können verlangen, dass der Anfahrvorgang zu einem anderen Zeitpunkt stattfindet, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist. In der Kapazitätsreserve gebundene regelbare Lasten reduzieren ihren Wirkleistungsbezug vorbehaltlich der zulässigen Nichtverfügbarkeiten nach § 27 ausschließlich auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage darf die Leistung oder Arbeit seiner in der Reserve gebundenen Anlage weder vollständig noch teilweise auf den Strommärkten veräußern. Im Falle von Erzeugungsanlagen und Speichern ist auch eine Verwendung für den Eigenverbrauch untersagt. Die Teilnahme am Beschaffungsverfahren der Kapazitätsreserve steht nicht einer Veräußerung im Sinne von Satz 1 gleich. Die Sätze 1 und 2 sind auch nach dem Ende des Erbringungszeitraums in der Kapazitätsreserve bis zur endgültigen Stilllegung der Anlage anzuwenden.
(3) Jeder Betreiber regelbarer Lasten muss die elektrische Energie für die Erbringung der Reserveleistung jeweils mindestens vier Monate vor Erbringung über Termingeschäfte mit physischer Erfüllung beschaffen; die Beschaffung von elektrischer Energie im vortägigen oder untertägigen Handel sowie eine Absicherung mit rein finanziellen Kontrakten sind unzulässig.
(4) Nach Ende des Erbringungszeitraums darf der Betreiber regelbarer Lasten abweichend von Absatz 2 Satz 4 die Leistung oder Arbeit der regelbaren Last weiterhin auf den Strommärkten veräußern.
(5) Für die Vermarktung auf den Märkten für Regelenergie nach § 6 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung kann der Betreiber regelbarer Lasten wählen,
ob er einmalig Reserveleistung für die Kapazitätsreserve bereitstellen will und ab Beendigung seiner Teilnahme ohne Restriktionen an den Märkten für Regelenergie veräußern darf oder
ob er für zwei direkt aufeinander folgende Erbringungszeiträume Reserveleistung für die Kapazitätsreserve bereitstellen will und nach Beendigung seiner Teilnahme für den Zeitraum von 12 Monaten nicht an den Märkten für Regelenergie veräußern darf.
Das Wahlrecht ist innerhalb eines Monats ab Unterrichtung durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 18 Absatz 1 auszuüben. Übt der Betreiber der regelbaren Last das Wahlrecht nicht fristgemäß aus, gilt die Variante in Satz 1 Nummer 1 als gewählt. Der Betreiber ist an seine Wahl gebunden.
(6) Baut der Betreiber die Erzeugungsanlage oder den Speicher ab und baut er sie vollständig oder teilweise an einem anderen Standort wieder auf, darf der in dieser Anlage nach dem Wiederaufbau erzeugte Strom nur außerhalb der europäischen Strommärkte nach § 3 Nummer 43 des Energiewirtschaftsgesetzes vermarktet werden. Satz 1 ist entsprechend für die Verwendung des erzeugten Stroms für den Eigenverbrauch anzuwenden.
(7) Die Absätze 2 bis 6 sind auch auf Rechtsnachfolger des Betreibers sowie im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Anlage auf deren Erwerber anzuwenden.
§ 4 Anzeige- und Mitteilungspflichten der Betreiber
(1) Der Betreiber einer Anlage muss der zuständigen Genehmigungsbehörde und der Bundesnetzagentur anzeigen, wenn
eine Anlage als Kapazitätsreserveanlage genutzt werden soll oder
die Nutzung einer als Kapazitätsreserve genutzten Anlage geändert werden soll.
(2) Der Betreiber von einer in der Kapazitätsreserve gebundenen Erzeugungsanlage oder eines in der Kapazitätsreserve gebundenen Speichers muss die geplante Stilllegung einer Anlage möglichst frühzeitig dem systemverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur anzeigen. § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Rechtsnachfolger des Betreibers oder Erwerber der Anlage anzuwenden.
(4) Der Betreiber einer Kapazitätsreserveanlage ist verpflichtet, den Übertragungsnetzbetreibern und, wenn die Anlage an ein Verteilernetz angeschlossen ist, dem Verteilernetzbetreiber auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen bereitzustellen, die notwendig sind, damit die Übertragungsnetze sicher und zuverlässig betrieben werden können. § 12 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 5 Verhältnis zur Regelenergie und zur Netzreserve
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die vorgehaltene Reserveleistung der Kapazitätsreserve nicht anrechnen bei der Bestimmung des Umfangs der zu beschaffenden Primärregelleistung, Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung.
(2) Soweit Kapazitätsreserveanlagen auch die Funktion der Netzreserve erfüllen können, berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber sie beim Umfang der nach den §§ 3 und 4 der Netzreserveverordnung zu beschaffenden Netzreserve entsprechend.
Teil 2 Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve
§ 6 Grundsätze der Beschaffung, Zuständigkeit
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Kapazitätsreserve in einem wettbewerblichen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren beschaffen. Sie führen die Ausschreibungen gemeinsam durch.
§ 7 Ausschreibungsvolumen
(1) Das Ausschreibungsvolumen für die Bildung der Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 beträgt 2 Gigawatt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen für die Kapazitätsreserve für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die deutsch-luxemburgische Gebotszone auf der Grundlage der Angemessenheitsabschätzung im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegt, die im jeweils jüngsten Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität (§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes) sowie dem Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943) vorgenommen wurde.
(3) Für das Verfahren nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der Zahlen, welche den in Absatz 2 genannten Berichten zugrunde liegen, die fehlende Kapazität, die notwendig ist, um die in den Berichten identifizierten Angemessenheitsbedenken für die Kalenderjahre 2029 und 2030 jeweils zu adressieren. Wird eines der beiden Kalenderjahre in diesen Berichten nicht abgebildet, so sind die nächstliegenden Kalenderjahre heranzuziehen, um den Umfang an fehlender Kapazität für das entsprechende Jahr mittels Interpolation abzuleiten. Ermittelt die Bundesnetzagentur anhand der den beiden Berichten zugrunde liegenden Zahlen einen unterschiedlich hohen Umfang an fehlender Kapazität oder fällt die fehlende Kapazität für die Kalenderjahre 2029 und 2030 unterschiedlich hoch aus, so ist der niedrigste der ermittelten Werte für die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens zugrunde zu legen. Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den ermittelten Wert für die Bestimmung des Ausschreibungsvolumens sowie dessen Herleitung aus den Zahlen, welche den in Absatz 2 genannten Berichten zugrunde liegen, spätestens am 1. Juni 2027. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht das Ausschreibungsvolumen spätestens am 1. Juli 2027 auf seiner Internetseite.
§ 8 Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum
(1) Gebotstermin ist
der 2. März 2026 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 und
der 1. Dezember 2027 für den Erbringungszeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 42 die Fristen und Termine nach Absatz 1 anpassen.
(3) Ein Vertragsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.
§ 9 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Jede Anlage muss für die Teilnahme am Beschaffungsverfahren, vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4, insbesondere folgende Anforderungen erfüllen:
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