Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zu stellenden Anforderungen.
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Kostenstrukturen,
der Wettbewerbssituation,
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
der Betriebsorganisation,
des Qualitätsmanagements,
des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes,
der Datenverarbeitung,
des Umweltschutzes,
der Ressourceneffizienz und
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
Leistungen erbringen, insbesondere
Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie verknüpfte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren, überprüfen und instand halten,
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen, instand halten, nachrüsten und vernetzen,
Karosserie-, Struktur- und Lackschäden beurteilen und instand setzen sowie
Softwarestände ermitteln, zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren und kalibrieren,
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
die Fahrzeugtechnologien sowie vernetzten Kommunikations- und Informationstechnologien,
die Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken,
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
das Fachpersonal und Material sowie die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Hersteller- und Produktinformationen beachten,
fahrzeugbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Protokolle sichten, anfertigen, bewerten und anwenden,
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
Unteraufträge, unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Protokolle erläutern.
§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
eine Situationsaufgabe nach § 6.
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt sind Arbeiten an einem Fahrzeug durchzuführen, das in mindestens zwei der nachfolgenden vernetzten Systeme mindestens jeweils einen Fehler aufweist:
Antriebssystem,
Bremssystem,
Steuerungssystem,
Fahrwerkssystem,
Sicherheitssysteme,
Komfortsysteme,
Assistenzsysteme oder
Zusatzsysteme.
Dabei sind die folgenden Arbeitsschritte durchzuführen:
ein Fahrzeug vom Kunden annehmen, dessen Anliegen aufnehmen und analysieren, das Fahrzeug anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren und überprüfen, den Kunden beraten, einen Kostenvoranschlag erstellen und erläutern, einen Werkstattauftrag erstellen und den Instandsetzungsweg vorgeben,
Fehler und Schäden an einem Fahrzeug mit seinen Fahrzeugsystemen diagnostizieren, beurteilen und beheben, Fahrzeugsysteme einstellen, abschließende Mess- und Prüfprotokolle erstellen, bewerten und erläutern, den Kundenauftrag auf Erweiterungen prüfen und diese mit abwickeln sowie
die Qualitätskontrolle durchführen, eine Rechnung erstellen und dem Kunden erläutern sowie dem Kunden das Fahrzeug übergeben.
(3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling vier Stunden zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Kalkulation und Werkstattauftrag, mit 30 Prozent,
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Mess- und Prüfprotokollen sowie Prüfberichten, mit 20 Prozent.
§ 5 Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei hat der Prüfling wirtschaftliche Aspekte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk.
(2) Der Meisterprüfungsausschuss legt eine Situationsaufgabe fest, die zu keinem der im Meisterprüfungsprojekt ausgewählten Systeme Bezug hat. Für diese Situationsaufgabe wählt er aus den drei folgenden Arbeiten zwei Arbeiten aus:
Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren,
eine Baugruppe instand setzen oder
die Systeme einer Baugruppe einstellen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling zwei Stunden zur Verfügung.
(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.
§ 7 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk anwendet. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk erbringen kontrollieren und übergeben“ und
nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren“.
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
Kundenwünsche und auftragsbezogene Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogenen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen und analysieren,
Mess- und Prüfverfahren zur Feststellung der Kundenbeanstandungen an Fahrzeugen erläutern und bewerten sowie
Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere
Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Bauteilen, Maschinen, Werkzeugen, Geräten und Personal, auch unter Berücksichtigung von Fahrzeugtechnologien, Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken sowie Kommunikations- und Informationstechnologien, entwickeln, erläutern und begründen,
Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Konsequenzen ableiten,
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