Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2016-07-31
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Das Gesetz regelt

1.

den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,

2.

die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,

3.

das Inverkehrbringen von Kulturgut,

4.

die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,

5.

die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und

6.

die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.

„archäologisches Kulturgut“ bewegliche Sachen oder Sachgesamtheiten, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben, sich im Boden oder in einem Gewässer befinden oder befunden haben oder bei denen aufgrund der Gesamtumstände dies zu vermuten ist,

2.

„Ausfuhr“ die Verbringung von Kulturgut aus dem Bundesgebiet,

3.

„Drittstaat“ jeder Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist,

4.

„Eigenbesitzer“ die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt,

5.

„Einfuhr“ die Verbringung von Kulturgut in das Bundesgebiet,

6.

„Fremdbesitzer“ die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt,

7.

„Haager Konvention“ die Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1235),

8.

„Herkunftsstaat“ ein Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Kulturgut entstanden ist oder der eine so enge Beziehung zu dem Kulturgut hat, dass er es zum Zeitpunkt der Verbringung aus seinem Hoheitsgebiet als nationales Kulturgut unter Schutz gestellt hat,

9.

„Inverkehrbringen“ von Kulturgut das Anbieten, das Verkaufen, die Vermittlung, der Vertrieb, das Absetzen, die unentgeltliche Weiter- oder Abgabe zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung oder die wirtschaftliche Verwertung in sonstiger Weise im eigenen oder fremden Namen,

10.

„Kulturgut“ jede bewegliche Sache oder Sachgesamtheit von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder aus anderen Bereichen des kulturellen Erbes, insbesondere von paläontologischem, ethnographischem, numismatischem oder wissenschaftlichem Wert,

11.

„Kulturgut bewahrende Einrichtung“ jede Einrichtung im Bundesgebiet, deren Hauptzweck die Bewahrung und Erhaltung von Kulturgut und die Sicherung des Zugangs der Öffentlichkeit zu diesem Kulturgut ist, insbesondere Museen, Bibliotheken und Archive,

12.

„Mitgliedstaat“ jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union außer der Bundesrepublik Deutschland,

13.

„Protokoll zur Haager Konvention“ das Protokoll zur Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300),

14.

„rechtswidrig ausgegraben“ ein Kulturgut, wenn es unter Verstoß gegen eine inländische oder ausländische Rechtsvorschrift zum Schutz von archäologischem oder paläontologischem Kulturgut, insbesondere ohne eine nach einer solchen Rechtsvorschrift erforderliche Genehmigung, ausgegraben worden ist,

15.

„Rückgabe“ die Verbringung des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zur Erfüllung eines Rückgabeanspruchs,

16.

„Sachgesamtheit“ mehrere zusammengehörige Kulturgüter, insbesondere Archivbestände, Bibliotheksbestände, Nachlässe, Sammlungen oder Teile davon,

17.

„UNESCO-Übereinkommen“ das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl. 2007 II S. 626, 627),

18.

die Verbringung von Kulturgut

a)

„vorübergehend“, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jahren erfolgt,

b)

„dauerhaft“, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erfolgt,

19.

„Vertragsstaat“ jeder andere Staat außer der Bundesrepublik Deutschland, für den das UNESCO-Übereinkommen bindend ist,

20.

„Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ ein Verzeichnis eines Landes, in das es Kulturgut als national wertvoll einträgt.

(2) Keine Ein- und Ausfuhr im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

die Herausgabe von Kulturgut durch Rechtshilfe im Sinne des § 66 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

2.

die Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut nach Kapitel 5 und

3.

die Rückgabe von Kulturgut an einen anderen Staat oder aus einem ausländischen Staat aufgrund bilateraler völkerrechtlicher Vereinbarungen.

§ 3 Zuständige Behörden

(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die zuständigen Behörden der Länder, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Länder benennen die zuständigen Behörden durch Gesetz oder Rechtsverordnung.

(2) Die zentrale Stelle der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1), die durch die Berichtigung der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 24) berichtigt worden ist, für die Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/880 die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde. Sie kann die Aufgabe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/880 einer Einrichtung in ihrem Geschäftsbereich übertragen.

§ 4 Internetportal zum Kulturgutschutz

(1) Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde ist verpflichtet, ein zentrales Internetportal zum Kulturgutschutz zu errichten und zu unterhalten. Das Internetportal dient insbesondere der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Herstellung von Transparenz im Kulturgutschutz, namentlich durch die

1.

Darstellung der Aufgaben und Ziele des Kulturgutschutzes,

2.

Darstellung der nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen des Kulturgutschutzes,

3.

Unterstützung der Verwaltungsverfahren etwa durch Bereitstellung von Formularen und Leitfäden,

4.

Datenbank zur Dokumentation geschützten Kulturgutes und

5.

Information über zuständige Behörden und Ansprechpartner.

(2) Die Datenbereitstellung im Internet erfolgt durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde und die zuständigen obersten Landesbehörden in deren jeweiliger Verantwortlichkeit.

(3) Bund und Länder richten einen Verwaltungsausschuss zur koordinierten Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Gewährleistung der einheitlichen Verwaltungspraxis der Länder ein, insbesondere zur

1.

Beschlussfassung über Grundsätze der Veröffentlichung der Verzeichnisse national wertvollen Kulturgutes nach § 16,

2.

Beschlussfassung über Grundsätze des gemeinsamen Verfahrens nach § 79 und

3.

Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern.

Der Verwaltungsausschuss berät darüber hinaus die oberste für Kultur und Medien zuständige Bundesbehörde bei dem Betrieb des Internetportals. Ihm gehören zwei Vertreter oder Vertreterinnen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ein Vertreter oder eine Vertreterin jedes Landes an.

(4) Der Verwaltungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Entscheidungen über Fragen, die nicht die Aufgaben der Länder nach diesem Gesetz betreffen, kann ein Beschluss nicht gegen die Stimmen der Vertreter der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen werden. Die Beschlüsse sind verbindlich für alle Länder, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen getroffen werden. Ein Mehrheitsbeschluss im schriftlichen Verfahren ist möglich, wenn nicht drei Viertel der Mitglieder des Verwaltungsausschusses dem widersprechen.

(5) Zur Klärung weiterer Verfahrensfragen und zur Regelung der Aufgaben im Einzelnen gibt sich der Verwaltungsausschuss eine Geschäftsordnung.

Kapitel 2 Schutz von Kulturgut vor Abwanderung

Abschnitt 1 Unterschutzstellen des nationalen Kulturgutes

§ 5 Grundsatz

Nationales Kulturgut unterliegt als Teil des kulturellen Erbes Deutschlands dem Schutz gegen Abwanderung aus dem Bundesgebiet nach diesem Gesetz.

§ 6 Nationales Kulturgut

(1) Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das

1.

in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen ist,

2.

sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet,

3.

sich im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, oder

4.

Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder ist.

(2) Nur mit Zustimmung des Verleihers oder Deponenten gegenüber der zuständigen Behörde gilt Kulturgut in einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung oder einer solchen, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird, für die Dauer des Leih- oder Depositalvertrages vorübergehend ebenfalls als nationales Kulturgut. Der Verleiher oder der Deponent kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen. Die Einrichtung hat den Verleiher oder Deponenten über die Rechtsfolgen des Verzichts auf den Schutz als nationales Kulturgut nach den §§ 69 und 70 zu unterrichten. Dieser Schutz endet mit der Kündigung oder mit dem Ablauf des Leih- oder Depositalvertrages.

§ 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes

(1) Kulturgut ist von der obersten Landesbehörde in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn

1.

es besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands, der Länder oder einer seiner historischen Regionen und damit identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und

2.

seine Abwanderung einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde und deshalb sein Verbleib im Bundesgebiet im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt.

Werke lebender Urheber oder Hersteller dürfen nur mit deren Zustimmung eingetragen werden.

(2) Eine Sachgesamtheit ist auch dann nach Absatz 1 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes einzutragen, wenn die Sachgesamtheit als solche, nicht aber zwingend ihre einzelnen Bestandteile die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen. Einer Eintragung steht nicht entgegen, wenn eine Sachgesamtheit

1.

teilweise zerstört ist,

2.

an unterschiedlichen Orten im Inland aufbewahrt ist oder

3.

teilweise im Ausland aufbewahrt ist.

(3) Zuständig für die Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist die oberste Landesbehörde des Landes, in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.

(4) Die Eintragung von Kulturgut im Eigentum der Kirchen und der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften richtet sich nach § 9.

§ 8 Nachträgliche Eintragung

(1) Ist Kulturgut unter Verstoß gegen § 24 ausgeführt worden, so kann es von der zuständigen obersten Landesbehörde auch nach der Ausfuhr in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt sind.

(2) Die örtliche Zuständigkeit für die Eintragung richtet sich nach dem Ort der letzten dauerhaften Belegenheit im Bundesgebiet. Ist dieser Ort nicht feststellbar, bestimmt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Dabei hat sie die besondere Verbindung des Kulturgutes mit einem Land aus historischen oder anderen Gründen zu berücksichtigen.

(3) Die Befugnis zur nachträglichen Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes endet, wenn die zuständige oberste Landesbehörde das Eintragungsverfahren nicht innerhalb eines Jahres eingeleitet hat, nachdem sie von der unrechtmäßigen Ausfuhr und dem Ort der neuen Belegenheit Kenntnis erlangt hat.

(4) Mit der Einleitung des Eintragungsverfahrens gilt das Kulturgut nach Absatz 1 als nationales Kulturgut, bis die Entscheidung über die Eintragung unanfechtbar geworden ist.

§ 9 Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften

(1) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei der zuständigen obersten Landesbehörde beantragen, dass Kulturgut, das sich in ihrem Eigentum befindet, in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird. § 7 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Bei einer nachträglichen Eintragung nach § 8 kann der Antrag nur innerhalb der Frist nach § 8 Absatz 3 gestellt werden. Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet unverzüglich die Kirche oder die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft, wenn sie von Umständen Kenntnis erhält, die einen Antrag nach Absatz 1 ermöglichen.

(3) Die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften können bei den obersten Landesbehörden beantragen, dass für einzelne Sachgesamtheiten ihrer Kulturgut bewahrenden Einrichtungen und für das Inventar ihrer liturgischen Räume § 6 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Finanzierung durch die öffentliche Hand die Finanzierung durch die Kirchen oder Religionsgemeinschaften tritt.

§ 10 Ausnahmen zur Eintragung von Kulturgut bei Leihgaben aus dem Ausland und nach Rückkehr in das Bundesgebiet

(1) Für ehemals im Bundesgebiet belegenes Kulturgut, das sich mehr als fünf Jahre vor dem 6. August 2016 außerhalb des Bundesgebietes befunden hat und nach dem 6. August 2016 wieder in das Bundesgebiet eingeführt werden soll, kann die zuständige oberste Landesbehörde, wenn eine Eintragung nach § 7 in Betracht kommt, auf Antrag einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung vor der Einfuhr dem Eigentümer des Kulturgutes zusichern, dass das Kulturgut nicht nach § 7 in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen wird, sofern der Eigentümer die Gewähr dafür bietet, dass das Kulturgut für mindestens fünf Jahre

1.

sich ohne Unterbrechung im Bundesgebiet befinden wird und

2.

bei der antragstellenden Einrichtung als Leihgabe öffentlich ausgestellt oder für die Forschung zugänglich gemacht wird.

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