Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2015-06-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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§ 1 Errichtung eines Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) errichtet.

§ 2 Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen sollen Finanzhilfen an die Länder zur Förderung von besonders bedeutsamen Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände gewährt werden.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 4 Finanzierung des Sondervermögens

Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung.

§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Wirtschaftsjahr 2015 als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht wird und ab dem Haushaltsjahr 2016 dem Einzelplan 60 des Bundeshaushaltes als Anlage beizufügen ist. Abweichend von Satz 1 wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 als Anlage zum Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften veröffentlicht. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Im Übrigen ist § 113 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

(2) Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.

§ 6 Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Sie ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

§ 7 Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

§ 8 Auflösung

Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben, spätestens mit Ablauf des Jahres 2027 aufzulösen. Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Anlage Anlage zu Art 1 § 5 Absatz 1

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 978 - 979)

Anlage (zu § 5 Absatz 1)

Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

Vorbemerkung

In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) wird ein „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. Der Fonds dient der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in den Jahren 2015 bis 2018 und soll dadurch einen Beitrag zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur leisten. Das Volumen des Fonds beträgt 3,5 Milliarden Euro. Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.

Überblick zur AnlageSoll 2015Soll 2014Veränderung gegenüber 2014Ausgabereste 2014Ist 20131 000 €1 000 €1 000 €1 000 €1 000 €EinnahmenÜbrige Einnahmen3 500 000–+3 500 000–Gesamteinnahmen3 500 000–+3 500 000–AusgabenAusgaben für Investitionen3 500 000–+3 500 000–Besondere Finanzierungsausgaben––––Gesamtausgaben3 500 000–+3 500 000–davon nicht flexibilisiert3 500 000–+3 500 000–

Titel FunktionZweckbestimmungSoll 2015 1 000 €Soll 2014 1 000 €Ist 2013 1 000 € EinnahmenÜbrige Einnahmen334 01 -813Zuführungen des Bundes3 500 000––359 01 -850Entnahme aus Rücklage–––Haushaltsvermerk:Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01 und 919 01.AusgabenHaushaltsvermerk:1.Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 012.Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.Ausgaben für Investitionen882 01 -813Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG3 500 000––Erläuterungen:Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt: Bezeichnung€Baden-Württemberg247 695 000Bayern289 240 000Berlin137 847 500Brandenburg107 947 000Bremen38 773 000Hamburg58 422 000Hessen317 138 500Mecklenburg-Vorpommern79 275 000Niedersachsen327 540 500Nordrhein-Westfalen1 125 621 000Rheinland-Pfalz253 197 000Saarland75 313 000Sachsen155 753 500Sachsen-Anhalt110 880 000Schleswig-Holstein99 536 500Thüringen75 820 500Zusammen3 500 000 000Besondere Finanzierungsausgaben919 01 -850Zuführung an Rücklage–––

Anlage Anlage zu Art 6 § 5 Absatz 1

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3156 - 3157)

Anlage zu Artikel 6 § 5 Absatz 1

Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“

In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ (KInvF) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 6 des Begleitgesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, werden zusätzlich zum bestehenden Volumen des Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ von 3,5 Milliarden Euro weitere 3,5 Milliarden Euro durch den Bund zur Verfügung gestellt. Der Fonds dient neben der Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104b des Grundgesetzes in den Jahren 2015 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 3 KInvFG) nunmehr auch der Entwicklung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c des Grundgesetzes in den Jahren 2017 bis 2020 (Finanzhilfen nach § 10 KInvFG). Mit Blick auf den Adressatenkreis – finanzschwache Kommunen – beträgt die Förderquote des Bundes bis zu 90 Prozent. Die Länder stellen sicher, dass die finanzschwachen Kommunen einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der Investitionssumme auch erbringen können und dürfen.

Überblick zur AnlageSoll 2017 1 000 €Soll 2016 1 000 €Veränderung gegenüber 2016 1 000 €Ausgabereste 2016 1 000 €Ist 2015 1 000 €

Einnahmen

Übrige Einnahmen..................................................3 500 0003 500 000–3 500 000

Gesamteinnahmen..................................................3 500 0003 500 000–3 500 000

Ausgaben

Ausgaben für Investitionen.....................................3 500 000–+3 500 000261

Besondere Finanzierungsausgaben..........................–3 500 000–3 500 0003 499 739

Gesamtausgaben...................................................3 500 0003 500 000–3 500 000

davon nicht flexibilisiert..........................................3 500 0003 500 000–3 500 000

Titel FunktionZweckbestimmungSoll 2017 1 000 €Soll 2016Reste 2016 1 000 €Ist 2015 1 000 €

Einnahmen

Übrige Einnahmen

334 01 -813Zuführungen des Bundes–3 500 0003 500 000

359 01 -850Entnahme aus Rücklagen3 500 000––

Haushaltsvermerk:

Mehreinnahmen sind gemäß Kommunalinvestitionsförderungsfonds-Errichtungsgesetz zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgenden Titeln: 882 01, 882 02 und 919 01.

Ausgaben

Haushaltsvermerk: 1.Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: 359 01.2.Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.

Ausgaben für Investitionen

882 01 -813Finanzhilfen gemäß § 3 KInvFG––261

882 02 -813Finanzhilfen gemäß § 10 KInvFG3 500 000––

Erläuterungen: Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:Bezeichnung€Baden-Württemberg.................251 240 500Bayern....................................293 048 000Berlin......................................140 399 000Brandenburg............................102 368 000Bremen...................................42 430 500Hamburg.................................61 425 000Hessen....................................329 976 500Mecklenburg-Vorpommern.......75 229 000Niedersachsen.........................288 792 000Nordrhein-Westfalen................1 120 602 000Rheinland-Pfalz........................256 595 500Saarland..................................72 002 000Sachsen...................................177 908 500Sachsen-Anhalt........................116 431 000Schleswig-Holstein...................99 736 000Thüringen................................71 816 500Zusammen...............................3 500 000 000

Bezeichnung€

Baden-Württemberg.................251 240 500

Bayern....................................293 048 000

Berlin......................................140 399 000

Brandenburg............................102 368 000

Bremen...................................42 430 500

Hamburg.................................61 425 000

Hessen....................................329 976 500

Mecklenburg-Vorpommern.......75 229 000

Niedersachsen.........................288 792 000

Nordrhein-Westfalen................1 120 602 000

Rheinland-Pfalz........................256 595 500

Saarland..................................72 002 000

Sachsen...................................177 908 500

Sachsen-Anhalt........................116 431 000

Schleswig-Holstein...................99 736 000

Thüringen................................71 816 500

Zusammen...............................3 500 000 000

Besondere Finanzierungsausgaben

919 01 -850Zuführung an Rücklage–3 500 0003 499 739

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