Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2019-12-17
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk zu stellenden Anforderungen.

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf die Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

einen Klavier- und Cembalobauer-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)

der Kostenstrukturen,

b)

der Wettbewerbssituation,

c)

der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,

d)

der Betriebsorganisation,

e)

des Qualitätsmanagements,

f)

des Arbeitsschutzrechtes,

g)

des Datenschutzes,

h)

der Datenverarbeitung,

i)

des Umweltschutzes,

j)

der Ressourceneffizienz und

k)

technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.

Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.

Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.

Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.

besaitete Tasteninstrumente insbesondere unter Berücksichtigung von Klang, Konstruktion, Materialien, Geschichte, Wert, Fehlern und Schäden mit ihren Ursachen, auch unter Einsatz analoger und digitaler Messgeräte, analysieren,

6.

Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Schäden sowie zur Veränderung und Verbesserung des Klangs, der Spielart und Optik erarbeiten und begründen,

7.

Leistungen erbringen, insbesondere

a)

Messungen durchführen sowie Klang, Spielart und Optik beurteilen,

b)

Skizzen, Konstruktionszeichnungen, auch rechnergestützt, erstellen, bewerten und korrigieren sowie Berechnungen durchführen,

c)

Klang, Spielart und Optik unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, des Verwendungszwecks und der Instrumenteneigenschaften verändern,

d)

Bauteile und Verbindungen reparieren, herstellen und austauschen sowie

e)

besaitete Tasteninstrumente vorstimmen, regulieren, stimmen und intonieren,

8.

technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)

die Eigenschaften von Materialien, Bauweisen und Herstellungstechniken besaiteter Tasteninstrumente,

b)

die musiktheoretischen sowie physikalischen Erkenntnisse zur Klangerzeugung und -gestaltung,

c)

die historischen Materialien, Baustile und Bauweisen,

d)

die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

e)

die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

f)

das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Maschinen, Werkzeuge und

g)

die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

9.

Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

10.

Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie

11.

erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.

§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Klavier- und Cembalobauer-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

1.

ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie

2.

eine Situationsaufgabe nach § 6.

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten. Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der Arbeiten nach Absatz 2 oder Absatz 3 durchzuführen.

(2) Es ist die Generalüberholung eines gebrauchten Klaviers, Flügels oder Cembalos zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Dabei sind folgende Arbeiten auszuführen:

1.

Planungsarbeiten, bestehend aus der Analyse und Dokumentation des Zustands des Instruments vor der Überholung, aus der Durchführung der notwendigen Berechnungen, aus der Erstellung der Konstruktionszeichnungen für die Herstellung von Bauteilen sowie aus der Bestimmung des Material- und Zeitbedarfs und aus der Kalkulation,

2.

Durchführungsarbeiten, bestehend aus dem Fertigen von mindestens zwei Bauteilen aus Rohmaterial, deren Anpassung und Einbau auf Grundlage der Arbeiten nach Nummer 1 sowie Regulieren, Stimmen und Intonieren des Instrumentes und

3.

Kontroll- und Dokumentationsarbeiten, bestehend aus Dokumentation der Vorgehensweise und der Arbeitsergebnisse sowie deren Begründung, in der Abweichungen von der Planung berücksichtigt werden.

(3) Es ist die Neukonstruktion eines Klaviers, Flügels oder Cembalos zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Dabei sind folgende Arbeiten auszuführen:

1.

Planungsarbeiten, bestehend aus Berechnungen sowie aus mindestens drei Konstruktionszeichnungen, aus der Bestimmung des Material- und Zeitbedarfs und aus der Kalkulation,

2.

Durchführungsarbeiten, bestehend aus dem Fertigen von mindestens zwei Bauteilen aus Rohmaterial, deren Anpassung und Einbau sowie Regulieren, Stimmen und Intonieren des Instrumentes, und

3.

Kontroll- und Dokumentationsarbeiten, bestehend aus Dokumentation der Vorgehensweise und der Arbeitsergebnisse sowie deren Begründung, in der Abweichungen von der Planung berücksichtigt werden.

(4) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.

(5) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.

(6) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling zehn Arbeitstage zur Verfügung.

(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

1.

die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Analyse, Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und Kalkulation, mit 30 Prozent,

2.

die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und

3.

die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Dokumentation und Begründung der durchgeführten Arbeiten, mit 10 Prozent.

§ 5 Fachgespräch

(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,

2.

Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,

3.

sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und

4.

mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Prüfling hat ein Bauteil aus mehreren Einzelteilen auf der Basis einer Konstruktionszeichnung zu fertigen, Oberflächen zu behandeln und Verbindungen herzustellen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.

§ 7 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.

(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

1.

das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und

2.

das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.

§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II

(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Klavier- und Cembalobauer-Handwerk anwendet. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:

1.

nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,

2.

nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ und

3.

nach Maßgabe des § 11 „Einen Klavier- und Cembalobauer-Betrieb führen und organisieren“.

(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.

(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.

§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“

(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Klavier- und Cembalobauer-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, musiktheoretische, physikalische, fertigungstechnische und kommunikationstheoretische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.

(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Klavier- und Cembalobauer-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.

Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere

a)

Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,

b)

Verfahren zur Analyse der Eigenschaften von besaiteten Tasteninstrumenten und deren Umgebungsbedingungen erläutern und bewerten und fehlerhafte Vorleistungen erkennen,

c)

Vorgehensweise zur Durchführung von Messungen mit analogen und digitalen Messgeräten beschreiben und Messergebnisse beurteilen,

d)

Schäden und Fehler an besaiteten Tasteninstrumenten erkennen sowie mögliche Ursachen identifizieren,

e)

historische Bauweisen und Baustile erläutern und Instrumente Epochen zuordnen sowie

f)

Ergebnisse dokumentieren und bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,

2.

Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, hierzu zählen insbesondere

a)

Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Materialien, Bauteilen, Werkzeugen, Maschinen und Personal, auch unter Berücksichtigung akustischer Eigenschaften von Materialien, Umgebungsbedingungen und Einsatzzweck eines Instruments und einzusetzender Verfahren, entwickeln, erläutern und begründen,

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