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Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

Geltender Text a fecha 2026-04-03
Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Klavier- und Cembalobauers und der Klavier- und Cembalobauerin wird staatlich anerkannt nach

1.

§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.

§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 45 „Klavier- und Cembalobauer“ der Handwerksordnung.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und

3.

fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.

Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,

3.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

4.

Herstellen von akustischen Anlagen,

5.

Stimmen von Instrumenten,

6.

Behandeln von Oberflächen und

7.

Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:

1.

Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,

2.

Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,

3.

Intonieren von Klavieren und Flügeln,

4.

Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und

5.

Reparieren von Klavieren und Flügeln.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:

1.

Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,

2.

Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,

3.

Intonieren von Cembali,

4.

Reparieren von Cembali und

5.

Veredeln von Oberflächen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.

Umweltschutz.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 7 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Herstellen von Bauteilen und

2.

Teilbereiche stimmen.

§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen

(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,

2.

Arbeitsschritte festzulegen,

3.

Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

4.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

5.

Messungen durchzuführen,

6.

Verbindungen herzustellen,

7.

Oberflächen zu behandeln,

8.

Bauteile zu planen und herzustellen sowie

9.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben nach § 10 Absatz 3 schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten.

§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen

(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsschritte festzulegen,

2.

Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

3.

Messungen durchzuführen,

4.

Temperatur zu legen,

5.

nach Oktaven zu stimmen,

6.

chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,

7.

Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und

8.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten.

(3) Des Weiteren soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf die Arbeitsprobe nach Absatz 2 und auf die Arbeitsprobe nach § 9 Absatz 2 beziehen. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten.

Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau

§ 11 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 12 Inhalt

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.

die in der Anlage in den Abschnitten A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 13 Prüfungsbereiche

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Durchführen von Reparaturen,

3.

Stimmen und Intonieren,

4.

Planen und Konstruieren sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

2.

Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

3.

technische Unterlagen zu erstellen,

4.

Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,

5.

Spielwerke vorzurichten und einzubauen,

6.

Spielwerke zu komplettieren und zu regulieren,

7.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

8.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Klaviers oder eines Oktavmodells zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

§ 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Fehler und Schäden festzustellen,

2.

Arbeitsschritte zu planen,

3.

Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

4.

Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,

5.

Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

6.

Reparaturarbeiten durchzuführen und

7.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:

1.

Spielwerke reparieren und regulieren,

2.

Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie

3.

Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden.

§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren

(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsschritte festzulegen,

2.

Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

3.

Messungen durchzuführen,

4.

Klaviere und Flügel nach Gehör zu stimmen,

5.

Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und

6.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Stimmens eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.

§ 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,

2.

Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, von Verwendungszweck und von Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,

3.

Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarfe zu ermitteln,

4.

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,

5.

Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,

6.

Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

7.

Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und des Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

8.

Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,

9.

klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

10.

Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und

11.

Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

Arbeitsauftragmit 35 Prozent,

2.

Durchführen von Reparaturenmit 10 Prozent,

3.

Stimmen und Intonierenmit 15 Prozent,

4.

Planen und Konstruierenmit 30 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

2.

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau

§ 20 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 21 Inhalt

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.

die in der Anlage in den Abschnitten A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 22 Prüfungsbereiche

Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Arbeitsauftrag,

2.

Durchführen von Reparaturen,

3.

Stimmen und Intonieren,

4.

Planen und Konstruieren sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

2.

Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

3.

technische Unterlagen zu erstellen,

4.

Teile von akustischen Anlagen herzustellen und zusammenzubauen,

5.

Mechaniken und Schaltungen zu bearbeiten, einzubauen und zu regulieren,

6.

Klaviaturen zu bearbeiten, einzubauen und zu regulieren,

7.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

8.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

§ 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Fehler und Schäden festzustellen,

2.

Arbeitsschritte zu planen,

3.

Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

4.

Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu be- und zu verarbeiten,

5.

Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

6.

Reparaturarbeiten durchzuführen und

7.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden drei Tätigkeiten zwei Tätigkeiten auszuwählen:

1.

Spielwerke oder Schaltungen reparieren und regulieren,

2.

Teile von akustischen Anlagen reparieren oder ersetzen sowie

3.

Gehäuseteile reparieren und Oberflächen instand setzen.

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.

§ 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren

(1) Im Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsschritte festzulegen,

2.

Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

3.

Messungen durchzuführen,

4.

Cembali mit drei Registern nach Gehör zu stimmen,

5.

Möglichkeiten der klanglichen Beeinflussung durch Intonieren darzustellen und

6.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Stimmen eines Instrumentes sowie das Darstellen von Intoniermöglichkeiten zugrunde zu legen.

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll über die Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens zehn Minuten.

§ 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

(1) Im Prüfungsbereich Planen und Konstruieren soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten zu unterscheiden,

2.

Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Arten und Eigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,

3.

Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,

4.

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von ökologischen Gesichtspunkten, Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,

5.

Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der Ergonomie einzusetzen,

6.

Bearbeitungs- und Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

7.

Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

8.

Kenntnisse der Stimmtheorie anzuwenden und Berechnungen durchzuführen,

9.

klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden,

10.

Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen und

11.

Kundenanforderungen zu erfassen, Möglichkeiten zur Umsetzung der Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen anzubieten.

(2) Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.

§ 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

Arbeitsauftragmit 35 Prozent,

2.

Durchführen von Reparaturenmit 10 Prozent,

3.

Stimmen und Intonierenmit 15 Prozent,

4.

Planen und Konstruierenmit 30 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.

in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.

in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen und Konstruieren“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.

der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

2.

die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 30 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 65 - 72)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 24. Monat25. bis 42. Monat

1234

1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)besaitete Tasteninstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheidenb)Zustand von Tasteninstrumenten beurteilen und dokumentierenc)Arbeitsaufträge prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen, Zeitbedarfe abschätzend)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffene)Skizzen und normgerechte Zeichnungen anfertigen und anwendenf)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf ermitteln und Material disponiereng)Arbeitsplatz nach sicherheitsrelevanten und ergonomischen Gesichtspunkten einrichten; ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung beachtenh)Sachverhalte darstellen; Fachbegriffe, auch fremdsprachliche, anwendeni)Informations- und Kommunikationstechniken anwendenj)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern; Datenschutz beachten8

k)Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Teamarbeit auswertenl)Liefertermine und -bedingungen beachtenm)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte festlegen und dokumentierenn)technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigen2

2Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfenc)Maschinen unter Beachtung von sicherheitsrelevanten und ergonomischen Aspekten einrichten, bedienen und pflegen

d)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Toleranzen berücksichtigenf)Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck zuordnen; Artenschutzbestimmungen beachteng)Hölzer, Metalle und sonstige Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtenh)Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern, Vorschriften und Lagerkriterien einhalteni)Hölzer, Metalle und sonstige Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Stemmen und Biegen, manuell bearbeitenj)Werkstoffe, insbesondere durch Sägen und Bohren, maschinell bearbeitenk)Materialverbindungen nach Verwendungszweck auswählenl)Verbindungen zwischen gleichen und unterschiedlichen Materialien, insbesondere Holz-, Klebe- und Schraubverbindungen, herstellen; Gesundheits- und Umweltschutz- sowie Verarbeitungsvorschriften beachtenm)Furniere unter Beachtung des Furnierbildes auswählen, fügen und zusammensetzenn)Furnierklebetechniken unterscheiden und auswählen, Furniere aufbringeno)furnierte Teile verputzen und für die Oberflächenbehandlung vorbereiten14

p)Spezialwerkzeuge und Schablonen herstellen2

3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigenc)Wareneingangskontrollen sowie prozessorientierte Zwischen- und Endkontrollen durchführen, Ergebnisse bewerten und dokumentierend)zugelieferte und gefertigte Teile lagern, Lagerkriterien beachten4

e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen2

4Herstellen von akustischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)akustische Anlagen von Klavieren, Flügeln und Cembali, insbesondere nach Bauarten, unterscheidenb)Bauteile, insbesondere Rasten, Resonanzkörper, Bodenlager, Stimmstöcke, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager, Gussplatten und Anhangleisten, zuordnenc)Bauteile, insbesondere Rasten, Bodenlager, Resonanzböden mit Rippen, Stege, Plattenlager und Anhangleisten, planen und herstellen10

d)Bauteile nach Konstruktionsvorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Resonanzbodenwölbung, Stegüberhöhung und Saitenlängen, planen, herstellen und zusammenfügene)Saitenbezug anfertigen und Saiten aufziehen9

5Stimmen von Instrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Stimmverfahren unterscheiden und auswählenb)Stimmwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwendenc)Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmenoderTemperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmend)Instrumente, insbesondere nach Gehör, vorstimmen22

e)Instrumente, insbesondere nach Gehör, stimmen7

6Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnenb)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheidenc)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwendend)Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, Bleichen, Lackieren, Polieren, Färben und Patinieren, behandelne)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen, Sicherheitsregeln beachtenf)behandelte Oberflächen prüfen10

7Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenb)Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informierenc)produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten10

d)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennene)Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen; Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelnf)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendeng)Kundenkontakte auswertenh)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifeni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen4

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 24. Monat25. bis 42. Monat

1234

1Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Funktion und Bauweise von Spielwerken, Mechaniken und Schaltungen, insbesondere von Klavieren, Flügeln und Cembali, unterscheidenb)Mechaniken, Klaviaturen und Schaltungen vorrichtenc)Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauend)Mechaniken und Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen16

2Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Regulierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwendenb)Mechaniken unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben, insbesondere durch Einbau von Dämpfung, Hammerstielen und Hammerköpfen, komplettieren24

c)Klaviaturen und Mechaniken nach Maßvorgaben regulieren, auswiegen und ausarbeitend)Schaltungen einstellen

3Intonieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Hammerköpfe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählenb)Intonierverfahren unterscheiden und auswählenc)Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwendend)Hammerkopffilze, insbesondere durch Vorstechen und Schleifen, vorbereitene)klangliche Optimierung, insbesondere durch Stechen und Schleifen von Hammerkopffilzen, durchführen14

4Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Zusatzeinrichtungen hinsichtlich Eigenschaften und Funktionen unterscheidenb)Zusatzeinrichtungen, insbesondere Stummschaltungssysteme und Feuchtigkeitsregulatoren, auswählen und nach Herstellerangaben einbauenc)Spielwerksanpassungen vornehmen4

5Reparieren von Klavieren und Flügeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmenc)Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzend)Spielwerke ausbauen und reinigene)Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Hammerköpfe austauschen und abziehen, Mechanikglieder garnieren, tuchen und achsen, Dämpfung austauschenf)Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Filz- und Tuchgarnierungen, reparieren und ersetzeng)Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulierenh)Schaltungen und Zusatzeinrichtungen warteni)Gehäuseteile reparierenj)Oberflächen instand setzen20

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 24. Monat25. bis 42. Monat

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1Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Funktion und Bauweise von Mechaniken, Schaltungen und Spielwerken, insbesondere von Cembali, Spinetten, Clavichorden, Hammerflügeln und Klavieren, unterscheidenb)Mechaniken, insbesondere Cembalomechaniken, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichtenc)Schaltungen herstellen und unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen und regulierend)Mechanikteile, insbesondere Springerrechen, Springer und Dämpfungen, unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauene)Mechaniken regulieren und ausarbeiten24

2Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)ein- und zweimanualige Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben herstellen und vorrichtenb)Klaviaturen regulieren, auswiegen und ausarbeitenc)Manualkoppeln für zweimanualige Klaviaturen herstellen und einbauend)Klaviaturen unter Berücksichtigung von Konstruktionsvorgaben einbauen18

3Intonieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Kiele, insbesondere Kunststoff- und Federkiele, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und auswählenb)Intonierwerkzeuge auswählen und unter ergonomischen Kriterien anwendenc)Kielmaterialien durch Zuschneiden auf Maß und Form vorbereitend)klangliche Optimierung durch Nachschneiden von Kielen durchführen13

4Reparieren von Cembali (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang feststellen, Kosten abschätzen, Reparaturauftrag mit Kunden abstimmenc)Teile von akustischen Anlagen, insbesondere Resonanzböden, Rippen, Stege, Stimmstöcke, Stimmwirbel und Saiten, reparieren und ersetzend)Spielwerke ausbauen und reinigene)Mechanikteile reparieren und ersetzen, insbesondere Kiele und Zungen austauschen, Dämpfungen nachschneiden und austauschen15

f)Klaviaturteile, insbesondere Tastenbeläge, Tastenführungen und Garnierungen, reparieren und ersetzeng)Spielwerke nach Reparatur einbauen und regulierenh)Schaltungen und Zusatzeinrichtungen instand setzen und reguliereni)Oberflächen instand setzenj)Zustand historischer Tasteninstrumente beurteilen und dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen

5Veredeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Veredelungstechniken, insbesondere Vergolden und Tapezieren, unterscheiden und auswählenb)Untergründe vorbereitenc)Vergoldungstechniken, insbesondere Blattvergoldung, anwendend)Tapeten, insbesondere unter Beachtung von Rapporten und Druckbildern, aufbringen8

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im

1.

bis 18. Monat19. bis 24. Monat25. bis 42. Monat

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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen