Gesetz zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte
Inhaltsübersicht
Kapitel 1Allgemeine MaßnahmenAbschnitt 1Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen§ 1Ziel und Geltungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt§ 3Aufgaben der Bundesanstalt§ 4Allgemeine Befugnisse der BundesanstaltAbschnitt 3Sofortige Vollziehbarkeit§ 5Sofortige VollziehbarkeitAbschnitt 4Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Stellen§ 6Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank§ 7Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen§ 8VerschwiegenheitspflichtKapitel 2Durchsetzung der ZulassungsvorbehalteAbschnitt 1Einschreiten bei Tätigkeit ohne Zulassung§ 9Einschreiten gegen unerlaubte Geschäfte§ 10Verfolgung unerlaubter GeschäfteAbschnitt 2Erteilung und Entzug der Zulassung§ 11Ergänzende Bestimmungen zum Zulassungsverfahren; Verordnungsermächtigungen§ 12Ergänzende Bestimmungen zum Entzug der Zulassung§ 13Befugnisse nach Entzug oder Erlöschen der Zulassung§ 14Bekanntmachungen und RegistervorschriftenKapitel 3Maßnahmen im Hinblick auf das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel§ 15Aussetzung und Untersagung eines öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel§ 16Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers§ 17Befugnisse hinsichtlich Marketingmitteilungen§ 18Bekanntmachung marktrelevanter Informationen§ 19Haftung bei fehlendem Kryptowerte-WhitepaperKapitel 4Beaufsichtigung von InstitutenAbschnitt 1Allgemeine Maßnahmen§ 20Auskünfte und Prüfungen§ 21Anzeige- und Meldewesen; Verordnungsermächtigung§ 22Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten§ 23Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte§ 24Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans§ 25Ergänzende Bestimmungen zur Übernahme von Instituten§ 26Digitale operationale ResilienzAbschnitt 2Sonderbestimmungen für Emittenten vermögenswertreferenzierter Token und E-Geld-Token§ 27Mindeststückelung; Betragsbegrenzung§ 28Ergänzende Bestimmungen zum Reservevermögen und zur Sicherung entgegengenommener GeldbeträgeAbschnitt 3Sonderbestimmungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen§ 29Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114§ 30Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-DienstleistungenAbschnitt 4Handel auf Handelsplattformen für Kryptowerte und Verhinderung von Marktmissbrauch auf Handelsplattformen für Kryptowerte§ 31Verfolgung von Marktmissbrauch§ 32Verschwiegenheitspflicht bei Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 89 oder 91 der Verordnung (EU) 2023/1114§ 33Anzeige straftatbegründender Tatsachen§ 34Aussetzung des Handels und Ausschluss von Kryptowerten vom Handel; Maßnahmen in Bezug auf mit dem Kryptowert verbundene Derivate§ 35Bekanntmachung marktrelevanter Informationen zum Handel zugelassener Kryptowerte§ 36Übermittlung von Insiderinformationen; VerordnungsermächtigungKapitel 5Rechnungslegung, Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen, Bestellung des Abschlussprüfers und Abschlussprüfung§ 37Pflicht zur Rechnungslegung§ 38Pflicht zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Abschlussprüfungsberichten§ 39Pflicht zur Bestellung des Abschlussprüfers und zur Anzeige§ 40Besondere Pflichten des Abschlussprüfers; VerordnungsermächtigungKapitel 6Maßnahmen in besonderen Fällen§ 41Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung§ 42Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln§ 43Einstweilige Maßnahmen bei Gefahr§ 44Insolvenz§ 45Zuordnung verwahrter Kryptowerte, Kosten der AussonderungKapitel 7Straf- und Bußgeldvorschriften§ 46Strafvorschriften§ 47Bußgeldvorschriften§ 48Ordnungsgelder§ 49Mitteilungen in StrafsachenKapitel 8Übergangs- und Schlussvorschriften§ 50Übergangsvorschrift zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 143 der Verordnung (EU) 2023/1114; Verordnungsermächtigung§ 51Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung
Kapitel 1 Allgemeine Maßnahmen
Abschnitt 1 Ziel, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Ziel und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
(2) Dieses Gesetz gilt für Kryptowerte nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114. Es gilt nicht für Kryptowerte im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz lassen die Befugnisse der Bundesanstalt nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Kryptowerte sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(2) Vermögenswertreferenzierte Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(3) E-Geld-Token sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(4) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die
nach Artikel 16 oder Artikel 17 der Verordnung (EU) 2023/1114 vermögenswertreferenzierte Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen,
nach Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen sowie
nach Artikel 59 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen.
(5) Bundesanstalt ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
(6) CRR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(7) E-Geld-Institute sind solche im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 43 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(8) Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(9) Antragsteller ist eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die oder das einen Antrag auf Zulassung eines Kryptowertes auf einer Handelsplattform für Kryptowerte stellt.
(10) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind juristische Personen oder andere Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(11) Kryptoverwahrung ist die Kryptowerte-Dienstleistung der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114.
(12) Kryptoverwahrer sind Anbieter von Kryptoverwahrung.
(13) Leitungsorgan ist ein solches im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(14) Zuverlässigkeit ist der Leumund im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114.
(15) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.
Abschnitt 2 Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
§ 3 Aufgaben der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114. Sie übt die Aufsicht aus
über Institute und sonstige Unternehmen, die den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 und dieses Gesetzes unterworfen sind, sowie
über den Handel an Handelsplätzen für Kryptowerte nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes.
Die Deutsche Bundesbank ist zuständige Stelle im Rahmen der ihr nach § 6 zugewiesenen Aufgaben. Die Bundesanstalt hat Missständen in Kryptomärkten entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden können oder das ordnungsgemäße öffentliche Angebot, die ordnungsgemäße Zulassung von Kryptowerten zum Handel, den ordnungsgemäßen Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte oder das ordnungsgemäße Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen beeinträchtigen können oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft oder den Finanzmarkt herbeiführen können.
(2) Für Institute, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1) fallen, ist die Bundesanstalt zuständige Behörde nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554. Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wirkt die Bundesanstalt mit der Deutschen Bundesbank zusammen. Die Deutsche Bundesbank nimmt die operativen Aufgaben nach den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) 2022/2554 wahr. § 6 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2023/1113, in der Verordnung (EU) Nr. 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), in der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, und in der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) enthaltenen Pflichten durch die Institute. Sie kann gegenüber einem Institut und den Mitgliedern seines Leitungsorgans Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu verhindern oder zu unterbinden. Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114.
§ 4 Allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Anordnungen gegenüber Instituten und anderen betroffenen Personen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie dieses Gesetzes oder sonstige aufsichtsrechtliche Vorgaben oder die in § 3 Absatz 1 Satz 4 genannten Missstände zu verhindern oder zu beseitigen. Die Befugnis nach Satz 1 schließt die Verhinderung und Beseitigung von Missständen bei Marketingmitteilungen ein. Bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/1114, dieses Gesetz oder eine vollziehbare Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt verlangen, dass die den Verstoß begründende Handlung oder Verhaltensweise dauerhaft eingestellt und von einer Wiederholung abgesehen wird.
(2) Die Bundesanstalt kann Anordnungen auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger oder gegenüber einer Börse erlassen.
(3) Die Bundesanstalt kann von jedermann Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten, die Vorlage von Unterlagen und Daten und die Überlassung von Kopien verlangen, um
zu überwachen, ob aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Gesetzes eingehalten werden,
Missstände nach § 3 Absatz 1 Satz 4 zu verhindern oder zu beseitigen oder
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Maßnahmen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2023/1114, insbesondere nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegen.
Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, dass ein Institut oder ein Unternehmen, das Kryptowerte öffentlich anbietet oder deren Zulassung zum Handel beantragt, seinen aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen oder den Anordnungen der Bundesanstalt nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes nicht oder nur unvollständig nachkommt oder diesbezüglich ein hinreichend begründeter Verdacht besteht. Artikel 114 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist entsprechend anzuwenden. In einem Auskunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 3 ist auf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Bekanntmachung darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die zur Identifizierung des Instituts erforderlich sind. Bei nicht bestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. “ Ist gegen die Maßnahme ein Rechtsbehelf eingelegt worden, sind zudem der Stand und der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Abweichend von Satz 7 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Bundesanstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden würden. Sie kann von einer Bekanntmachung absehen, wenn die Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher, bußgeldrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen haben kann.
(5) Die Bundesanstalt macht unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 Entscheidungen über Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder gegen die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekannt, nachdem die Entscheidung bestandskräftig geworden ist. In der Bekanntmachung benennt die Bundesanstalt die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung. Die Bekanntmachung ist spätestens fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.
(6) Innerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies erforderlich ist, um Unterlagen und Daten einzusehen, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der nach Absatz 1 auskunftspflichtigen Personen zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeiten oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und Anhaltspunkte vorliegen oder feststeht, dass die auskunftspflichtige Person gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetzes verstoßen hat. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(7) Die Bundesanstalt kann, um eine schwerwiegende Schädigung der Interessen von Kunden oder von Inhabern von Kryptowerten zu verhindern,
Anbieter von Telekommunikationsdiensten, insbesondere Anbieter von Internetzugangsdiensten, und Diensten, die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, im Rahmen ihrer Zugriffsmöglichkeiten anweisen,
Inhalte zu entfernen,
den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken, zu entfernen oder zu sperren und
sicherzustellen, dass bei einem Zugriff auf eine Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist, sowie
Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen anweisen, einen vollständigen Domänennamen zu entfernen und der Bundesanstalt die Registrierung des Domänennamens zu ermöglichen.
Sie kann auch Dritte oder Behörden anweisen, Maßnahmen nach Satz 1 durchzuführen. Die Sätze 1 und 2 sind auf sonstige Dienstleister, die in die Stellung des Angebots einbezogen sind, entsprechend anwendbar. Das Grundrecht des Brief- und Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(8) Die Bundesanstalt kann von jedem verlangen, den Umfang der Positionen oder Risikopositionen in Bezug auf Kryptowerte zu verringern, soweit dies zur Wahrnehmung der in § 3 Absatz 1 Satz 2 und 4 genannten Aufgaben erforderlich ist.
(9) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, dass ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegt. Als Zweifelsfall gilt insbesondere jeder Fall, bei dem die Einstufung als Institut zwischen dem Betreffenden und der Bundesanstalt oder einer anderen Verwaltungsbehörde streitig ist. Die Entscheidungen der Bundesanstalt binden die anderen Behörden.
(10) Die Bundesanstalt darf die ihr mitgeteilten personenbezogenen Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 erheben, speichern und verwenden.
Abschnitt 3 Sofortige Vollziehbarkeit
§ 5 Sofortige Vollziehbarkeit
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