Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Zweck und Ziele des Gesetzes§ 3BegriffsbestimmungenTeil 2Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung§ 4Zielniveau und Zieldaten§ 5Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung§ 6Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung§ 7Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur§ 8Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen§ 9Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche KohleverfeuerungsverbotsanzeigeTeil 3Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung§ 10Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine§ 11Bekanntmachung der Ausschreibung§ 12Teilnahmeberechtigung§ 13Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen§ 14Anforderungen an Gebote§ 15Rücknahme von Geboten§ 16Ausschluss von Bietern§ 17Ausschluss von Geboten§ 18Zuschlagsverfahren§ 19Höchstpreis§ 20Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung§ 21Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge§ 22Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden§ 23Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit§ 24Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge§ 25Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve§ 26Gewährleistung der Netzsicherheit bei der AusschreibungTeil 4Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung§ 27Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine§ 28Gesetzliche Reduktionsmenge§ 29Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur§ 30Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung§ 31Investitionen in Steinkohleanlagen§ 32Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber§ 33Anordnungsverfahren§ 34Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung§ 35Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung§ 36Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve§ 37Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung§ 38Steinkohle-Kleinanlagen§ 39HärtefälleTeil 5Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung§ 40Stilllegung von Braunkohleanlagen§ 41Wahlrechte im Stilllegungspfad§ 42Netzreserve§ 43Braunkohle-Kleinanlagen§ 44Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen§ 45Auszahlungsmodalitäten§ 46Ausschluss Kohleersatzbonus§ 47Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve§ 48Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II§ 49Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags§ 50Zeitlich gestreckte StilllegungTeil 6Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot§ 51Verbot der Kohleverfeuerung§ 52Vermarktungsverbot§ 53Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und BraunkohleanlagenTeil 7Überprüfungen§ 54Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme§ 55Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen§ 56Überprüfung des AbschlussdatumsTeil 8Anpassungsgeld§ 57Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmerTeil 9Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme§ 58Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von WärmeTeil 10Sonstige Bestimmungen§ 59Bestehende Genehmigungen§ 60Verordnungsermächtigungen§ 61Aufgaben der Bundesnetzagentur§ 62Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur§ 63Gebühren und Auslagen§ 64Rechtsschutz§ 65Bußgeldvorschriften§ 66Fristen und Termine§ 67ÜbergangsbestimmungAnlage 1 (zu § 12 Absatz 3)SüdregionAnlage 2 (zu Teil 5)Stilllegungszeitpunkte BraunkohleanlagenAnlage 3Vergütung Zeitlich gestreckte StilllegungAnlage 4 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus der StromerzeugungAnlage 5 (zu § 45 Absatz 1 Satz 3)Formel zur Berechnung der entgangenen Gewinne aus dem Vertrieb von Veredelungsprodukten
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Das Gesetz ist für Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland anzuwenden. Es regelt die schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland.
(2) Die Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und weitere energiewirtschaftsrechtliche Bestimmungen, die Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle betreffen, bleiben unberührt, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz Rechte, Pflichten oder Verbote für den Anlagenbetreiber ergeben, sind diese auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Anlagenbetreibers anzuwenden.
§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland sozialverträglich, schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren und zu beenden, um dadurch Emissionen zu reduzieren, und dabei eine sichere, preisgünstige, effiziente und klimaverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu gewährleisten.
(2) Um den Zweck des Gesetzes nach Absatz 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere das Ziel, die verbleibende elektrische Nettonennleistung von Anlagen am Strommarkt zur Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren:
im Kalenderjahr 2022 auf 15 Gigawatt Steinkohle und 15 Gigawatt Braunkohle,
im Kalenderjahr 2030 auf 8 Gigawatt Steinkohle und 9 Gigawatt Braunkohle und
spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2038 auf 0 Gigawatt Steinkohle und 0 Gigawatt Braunkohle.
(3) Die schrittweise und möglichst stetige Reduzierung und Beendigung der Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland ist Grund und Bedingung für die strukturpolitische Unterstützung des Bundes für die Regionen nach Kapitel 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795).
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
„Anordnungstermin“ der Termin, der jeweils 31 Monate vor den jeweiligen Zieldaten gemäß § 4 liegt und zu dem die Anordnung der gesetzlichen Reduzierung erfolgt,
„Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum eine Steinkohleanlage oder eine Braunkohleanlage für die Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle nutzt,
„Ausgangsniveau“ die Summe der Nettonennleistung von Steinkohleanlagen, die der Ermittlung des Ausschreibungsvolumens zugrunde gelegt wird,
„Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung der Anspruchsberechtigten und der Höhe des Steinkohlezuschlags,
„Ausschreibungsvolumen“ die Summe der Nettonennleistung in Megawatt, für die der Anspruch auf einen Steinkohlezuschlag zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird,
„bedarfsdimensionierender Netznutzungsfall“ derjenige Netznutzungsfall eines Betrachtungszeitraums, welcher nach der jeweils aktuellen Reservebedarfsfeststellung der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1947), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, für einen Betrachtungszeitraum den höchsten Bedarf an Erzeugungskapazität für die Netzreserve aufweist,
„bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, das im Rahmen einer Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat,
„Braunkohle“ Rohbraunkohle, Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub, die jeweils aus Braunkohle hergestellt werden oder durch den Einsatz von Braunkohle entstehen,
„Braunkohleanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Braunkohle; wobei jedenfalls die in Anlage 2 aufgeführten Anlagen Braunkohleanlagen in diesem Sinne sind; im Übrigen gilt die Begriffsbestimmung der Steinkohleanlage entsprechend,
„Braunkohle-Kleinanlage“ eine Braunkohleanlage mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt,
„Dampfsammelschiene“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf, an der mindestens zwei Dampferzeuger und eine Dampfturbine oder ein Dampferzeuger und zwei Dampfturbinen angeschlossen sind; keine Dampfsammelschienen sind Dampfnetze im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und Wärmenetze im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
„Dampfsammelschienenblock“ eine thermodynamisch abgrenzbare Einheit einer Steinkohleanlage, die über eine Dampfsammelschiene verfügt; jeder Block muss über mindestens einen Dampferzeuger, der kein Steinkohle-Reservedampferzeuger ist, eine Turbine und einen Generator verfügen und auch ohne die anderen Blöcke elektrische Energie erzeugen und die angegebene Nettonennleistung erreichen können,
„Gebotsmenge“ die Nettonennleistung in Megawatt, für die der Bieter unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 2 ein Gebot abgegeben hat,
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet,
„Gebotswert“ der Betrag in Euro pro Megawatt Nettonennleistung, den der Bieter in seinem Gebot angegeben hat,
„gesetzliche Reduzierung“ die aufgrund einer gesetzlichen Regelung angeordnete Reduzierung der Steinkohleverstromung mit der Rechtsfolge des Verbots der Kohleverfeuerung,
„Hauptanlagenteile“ Dampferzeuger, die keine Steinkohle-Reservedampferzeuger sind, Turbinen und Generatoren,
„Hauptenergieträger“ der von einer Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie überwiegend, mindestens zu 51 Prozent, in den letzten drei Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2020 eingesetzte Brennstoff,
„Höchstpreis“ der gesetzlich nach § 19 festgelegte Wert in Euro pro Megawatt Nettonennleistung,
„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung einer Stein- oder Braunkohleanlage zum Zweck der kommerziellen Erzeugung elektrischer Energie nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Stein- oder Braunkohleanlage; der Austausch technischer oder baulicher Teile der Steinkohleanlage nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt vorbehaltlich der Regelung in § 31 nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme; im Fall eines Dampfsammelschienenblocks nach Nummer 12 steht die Inbetriebnahme des ältesten Dampferzeugers der Inbetriebnahme des Blocks gleich,
„Kohle“ Braunkohle, Steinkohle, Koks, Kohlebriketts, Kohlestaub, Torfbriketts oder Brenntorf,
„Nettonennleistung“ die höchste elektrische Nettodauerleistung als Wirkleistung unter Nennbedingungen, die eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie erreicht,
„rechnerisch ermittelte Nettonennleistung“ der kleinere Wert eines Vergleichs der Feuerungswärmeleistung sämtlicher Dampferzeuger einer Steinkohleanlage in Megawatt multipliziert mit einem durchschnittlichen elektrischen Wirkungsgrad von 34 Prozent einerseits und der Dauerwirkleistung sämtlicher Generatoren abzüglich 10 Prozent für den Kraftwerkseigenbedarf andererseits,
„Steinkohle“ Koks, Kohlebriketts oder Kohlestaub, die jeweils aus Steinkohle hergestellt werden oder durch den Einsatz von Steinkohle entstehen,
„Steinkohleanlage“ eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle; die Anlage umfasst insbesondere alle Hauptanlagenteile und Steinkohle-Reservedampferzeuger, die mechanisch oder thermodynamisch vor dem Übergang zu einem Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder vor dem Übergang zu einem Dampfnetz im Sinne des § 2 Nummer 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes miteinander verbunden sind; verfügt eine Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene und wurde nach § 13 eine wirksame Abgrenzung zu Dampfsammelschienenblöcken vorgenommen, gelten die Dampfsammelschienenblöcke zur Erzeugung von elektrischer Energie durch den Einsatz von Steinkohle jeweils als Steinkohleanlage im Sinne dieses Gesetzes,
„Steinkohle-Kleinanlage“ eine Steinkohleanlage mit einer Nettonennleistung bis zu einschließlich 150 Megawatt,
„Steinkohle-Reservedampferzeuger“ ein Dampferzeuger zur Erzeugung von Dampf durch den Einsatz von Steinkohle, der in den letzten drei Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2020 durchschnittlich mit weniger als 500 Vollbenutzungsstunden genutzt wurde,
„Steinkohlezuschlag“ der Betrag in Euro, den die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausschreibung nach Teil 3 ermittelt und auf den ab Zuschlagserteilung nach § 23 einmalig ein Anspruch entsteht,
„verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige“ die Anzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 2,
„verbindliche Stilllegungsanzeige“ die Anzeige nach § 9 Absatz 1 Nummer 1,
„verkürztes Verfahren“ verkürzte Ausschreibungsverfahren für die Jahre 2020 und 2021,
„Zielniveau“ die in § 4 geregelte höchstens zugelassene Summe der Nettonennleistung der in der Bundesrepublik Deutschland bis zum jeweiligen Zieldatum am Strommarkt befindlichen Braun- und Steinkohleanlagen.
Teil 2 Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung
§ 4 Zielniveau und Zieldaten
(1) Das Zielniveau für die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung ist bis zum 31. Dezember 2022 (Zieldatum 2022) 30 Gigawatt, bis zum 1. April 2030 (Zieldatum 2030) 17 Gigawatt und spätestens bis zum 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038) 0 Gigawatt verbleibende Nettonennleistung Steinkohleanlagen und Braunkohleanlagen am Strommarkt. Dieses Zielniveau sinkt zwischen den Zieldaten 2022 und 2030 sowie zwischen den Zieldaten 2030 und 2038 jeweils jährlich um gleich große Mengen Nettonennleistung. Die jährlichen Reduktionsschritte erfolgen zum 1. Juli 2023 (Zieldatum 2023), zum 1. Juli 2024 (Zieldatum 2024), danach jährlich jeweils zum 1. April, erstmals zum 1. April 2025 (Zieldatum 2025) bis zum 1. April 2037 (Zieldatum 2037), und spätestens endend am 31. Dezember 2038 (Zieldatum 2038).
(2) Zum Zieldatum 2022 setzt sich das Zielniveau von 30 Gigawatt aus 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und 15 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt zusammen. Zum Zieldatum 2030 ist das Zielniveau von 17 Gigawatt aufgeteilt auf ein Zielniveau von 8 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Steinkohleanlagen und ein Zielniveau von 9 Gigawatt verbleibender Nettonennleistung Braunkohleanlagen am Strommarkt. Soweit die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1 oder Satz 2 genannt ist, ermittelt sich die verbleibende Nettonennleistung der Steinkohleanlagen an dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 (Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung), indem von dem jährlichen Zielniveau nach Absatz 1 jeweils die Summe der Nettonennleistung der Braunkohleanlagen abgezogen wird, die nach Teil 5 und Anlage 2 sowie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das jeweilige Zieldatum liegt, noch elektrische Energie durch den Einsatz von Braunkohle am Strommarkt erzeugen dürfen. Braunkohle-Kleinanlagen, die nicht in Anlage 2 aufgeführt sind, werden bei der Ermittlung der verbleibenden Nettonennleistung der Steinkohleanlagen nach Satz 3 von dem jährlichen Zielniveau nicht abgezogen. Die in Anlage 2 genannten Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G (BoA 3) werden bei der Berechnung des Zielniveaus für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Zieldatum 2038 stillgelegt.
§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
(1) Das jeweilige Zielniveau für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach § 4 wird wie folgt erreicht:
bis zu dem Zieldatum 2023 nur durch die Ausschreibung nach Teil 3,
ab den Zieldaten 2024 bis einschließlich 2026 jährlich durch die Ausschreibungen nach Teil 3 und bei Unterzeichnung der Ausschreibung nach § 20 Absatz 3 durch die gesetzliche Reduzierung der Steinkohle nach Teil 4 und
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