Gesetz über den Lastenausgleich

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1952-08-14
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Erster Teil: Grundsätze und Begriffsbestimmungen Erster Abschnitt:Grundsätze .......................§§ 1 - 7Zweiter Abschnitt:Begriffsbestimmungen .............§§ 8 - 15a Zweiter Teil: Ausgleichsabgaben (nicht abgedruckt)§§ 16 - 227 Achter Abschnitt: § 227a Dritter Teil: Ausgleichsleistungen Erster Abschnitt:Allgemeine Vorschriften ..........§§ 228 - 234Zweiter Abschnitt:Feststellung von SchädenErster Titel:Grundsätze .......................§§ 235 - 237Zweiter Titel:Schadensberechnung ...............§§ 238 - 242Dritter Abschnitt:Hauptentschädigung ...............§§ 243 - 252Vierter Abschnitt:EingliederungsdarlehenErster Titel:(weggefallen) ....................§§ 253 - 257Zweiter Titel:Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) ....§ 258Dritter Titel:(weggefallen) ....................§§ 259, 260Fünfter Abschnitt:KriegsschadenrenteErster Titel:Allgemeine Vorschriften ..........§§ 261 - 266Zweiter Titel:Unterhaltshilfe ..................§§ 267 - 278aDritter Titel:Entschädigungsrente ..............§§ 279 - 285aVierter Titel:Gemeinsame Vorschriften ..........§§ 286 - 292Fünfter Titel:Vorschriften für die Zahlung der Kriegsschadenrente nach dem 31. Dezember 2005§§ 292a - 292cSechster Abschnitt:Hausratentschädigung .............§§ 293 - 297Siebenter Abschnitt:Wohnraumhilfe ....................§§ 298 - 300Achter Abschnitt:Härteleistungen ..................§§ 301 - 301bNeunter Abschnitt:Sonstige Förderungsmaßnahmen .....§§ 302, 303Zehnter Abschnitt:Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener ....................§ 304Elfter Abschnitt:Organisation und Zuständigkeit ...§§ 305 - 317Zwölfter Abschnitt:Verwaltung der Mittel für den Lastenausgleich .................§§ 318 - 324Dreizehnter Abschnitt:VerfahrenErster Titel:Allgemeine Vorschriften ..........§§ 325 - 334aZweiter Titel:Verfahren bei Hauptentschädigung, Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung ...................§§ 335 - 344Dritter Titel:Verfahren bei Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung und Hausratentschädigung sowie bei Eingliederungsdarlehen, Härteleistungen und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen ...§§ 345, 346Vierter Titel:Verfahren bei der Wohnraumhilfe ..§§ 347, 348Vierzehnter Abschnitt:Rückforderung bei Schadensausgleich§§ 349, 349aFünfzehnter Abschnitt:Sonstige und Überleitungsvorschriften ....................§§ 350 - 358 Vierter Teil: Gemeinsame Schlußvorschriften§§ 359 - 375

Präambel

In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:

Erster Teil Grundsätze und Begriffsbestimmungen

Erster Abschnitt Grundsätze

§ 1 Ziel des Lastenausgleichs

Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit oder durch Schäden im Schadensgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ergeben haben, sowie die Milderung von Härten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) eingetreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich).

§ 2 Durchführung des Lastenausgleichs

Zur Durchführung des Lastenausgleichs werden Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichsleistungen gewährt.

§ 3 Ausgleichsabgaben

Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:

1.

eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -,

2.

eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -,

3.

eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.

§ 4 Ausgleichsleistungen

Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:

1.

Hauptentschädigung - §§ 243 bis 252 -,

2.

Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -,

3.

Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -,

4.

Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,

5.

Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 -,

6.

Härteleistungen - §§ 301, 301a -,

7.

Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -,

8.

Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - § 304 -,

9.

Entschädigung nach dem Altsparergesetz,

10.

Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden.

§ 5 Haushaltsmäßige Abwicklung

Rechte und Pflichten des bisherigen Sondervermögens Ausgleichsfonds gehen auf den Bund über. Einnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Werte, die bisher dem Ausgleichsfonds durch Gesetz oder auf sonstige Weise besonders zugewiesen wurden, werden dem Bundeshaushalt zugeführt.

§ 6 Beitrag der Länder zum Lastenausgleich

Die Länder mit Ausnahme der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt leisten an den Bund einen jährlichen Zuschuss in Höhe von einem Drittel des Jahresaufwands für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch 30 Millionen Euro. Die Länder leisten den Zuschuss nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr.

§ 7 Kredite

Zins- und Tilgungsleistungen für Kredite, die vom Ausgleichsfonds nach § 7 dieses Gesetzes in der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Fassung aufgenommen worden sind, trägt der Bund.

Zweiter Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 8 Bezeichnung von Vorschriften

(1) In diesem Gesetz werden bezeichnet

1.

das Gesetz zur Milderung dringender sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 205) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355) und vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 224) als Soforthilfegesetz,

2.

die Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 214) als Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,

3.

die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,

4.

die Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 225) in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Durchführungsverordnung zum Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes vom 22. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 51) als Soforthilfe-Durchführungsverordnung,

5.

das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 87) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 232) als Hypothekensicherungsgesetz,

6.

die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 7. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 88) als Erste Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz,

7.

die Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 8. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 233) als Zweite Durchführungsverordnung zum Hypothekensicherungsgesetz,

8.

das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 231) als Flüchtlingssiedlungsgesetz,

9.

das Dritte Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1948 Beilage 5 S. 13) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Umstellungsgesetz,

10.

das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 22) als Bewertungsgesetz,

11.

das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 279) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzgesetz,

12.

das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) als D-Markbilanzergänzungsgesetz,

13.

das Erste Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1047) und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 50a ergebenden Anwendungsbereich sowie das Zweite Wohnungsbaugesetz (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) mit dem sich aus seinem § 126 ergebenden Anwendungsbereich als jeweils anzuwendendes Wohnungsbaugesetz,

14.

die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284) als Bundeshaushaltsordnung,

15.

die Rechnungslegungsordnung für das Deutsche Reich vom 3. Juli 1929 (Reichsministerialblatt S. 439) als Rechnungslegungsordnung,

16.

das Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom 21. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der durch das vorliegende Gesetz hergestellten Fassung als Feststellungsgesetz,

17.

das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) als Altsparergesetz,

18.

das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) als Bundesvertriebenengesetz,

19.

das Gesetz über die Stundung von Soforthilfeabgabe und über Teuerungszuschläge zur Unterhaltshilfe vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 934) als Soforthilfeanpassungsgesetz,

20.

das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Bundesversorgungsgesetz,

21.

das Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Währungsausgleichsgesetz,

22.

das Bundesevakuiertengesetz vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 586) als Bundesevakuiertengesetz,

23.

das Gesetz über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin (Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG) vom 22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz,

24.

das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungsgesetze als Flüchtlingshilfegesetz,

25.

das Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG) vom 12. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105) als Reparationsschädengesetz.

(2) Soweit in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, die den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften entsprechen, umfaßt die Verweisung auf die in Absatz 1 genannten Vorschriften auch die entsprechenden Vorschriften in den Ländern der französischen Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau sowie in Berlin (West).

§ 9 Sitz in Berlin (West)

Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.

§ 10 Deutsche Mark und Euro

(1) Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Mark der Deutschen Bundesbank.

(2) Euro im Sinne des Gesetzes ist die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 139 S. 1) in der Bundesrepublik Deutschland eingeführte Währung.

§ 11 Vertriebener

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz verlorengegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.

nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,

2.

auf Grund der während des zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),

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