Verordnung zu regulatorischen Rahmenbedingungen für LNG-Anlagen
Eingangsformel
Auf Grund des § 118a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in Verbindung mit § 1 der § 118a EnWG-Subdelegationsverordnung vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 2002), von denen § 118a des Energiewirtschaftsgesetzes zuletzt durch Artikel 3 Nummer 20 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726, 1733) geändert worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen:
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenTeil 2Zugang, Kapazitätsvergabe und KapazitätsmanagementAbschnitt 1Allgemeine Bestimmungen zur Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen§ 3Registrierung§ 4BuchungsjahrAbschnitt 2Langfristige Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen§ 5Buchungsauflagen für langfristig Buchende§ 6Verfahren der erstmaligen langfristigen Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen§ 7Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-AnlagenAbschnitt 3Reservierungsquote und kurzfristige Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen§ 8Reservierungsquote§ 9Verfahren für die kurzfristige Vergabe von zurückgehaltenen Kapazitäten von LNG-AnlagenAbschnitt 4Sekundärvermarktung von Kapazitäten von LNG-Anlagen§ 10Recht des Nutzers zum Handel auf dem Sekundärmarkt§ 11Verfahren der SekundärvermarktungAbschnitt 5Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen§ 12Pflicht zur Anwendung eines Verfahrens zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen§ 13Vorgaben für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-AnlagenTeil 3Ermittlung von Entgelten und Kosten§ 14Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen§ 15Grundsätze der Kostenermittlung§ 16Aufwandsgleiche Kostenpositionen§ 17Kalkulatorische Abschreibungen§ 18Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung§ 19Kalkulatorische Steuern§ 20Kostenmindernde Erlöse und Erträge§ 21Plan-Ist-Kosten-AbgleichTeil 4Dokumentations- und Berichtspflichten der Betreiber von LNG-Anlagen§ 22Dokumentation§ 23Berichtspflicht hinsichtlich der angelandeten GasartenTeil 5Schlussbestimmungen§ 24Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung bestimmt die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Zugang einschließlich der Entgelte zu sowohl ortsfesten als auch ortsungebundenen LNG-Anlagen nach § 118a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist. Diese Verordnung ist nicht auf LNG-Anlagen anzuwenden, solange und soweit diese nach § 28a des Energiewirtschaftsgesetzes von der Anwendung der §§ 20 bis 28 des Energiewirtschaftsgesetzes befristet ausgenommen sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
„langfristige Vergabe“ die Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen, die sich auf einen Buchungszeitraum von mindestens zwölf Monaten bezieht,
„kurzfristige Vergabe“ die Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen, die sich auf einen Buchungszeitraum von weniger als zwölf Monaten bezieht,
„Übernachfrage“ die Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt,
„Slot“ das Recht zur Nutzung der LNG-Anlage zur Entladung, Zwischenspeicherung und Regasifizierung,
„Aufpreisauktion“ eine Auktion, bei der im Fall der Übernachfrage in der ersten Gebotsrunde die Kapazitäten in mehreren Gebotsrunden vergeben werden, wobei der Startpreis in den weiteren Gebotsrunden jeweils höher ist als in der vorangegangenen Gebotsrunde.
Teil 2 Zugang, Kapazitätsvergabe und Kapazitätsmanagement
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen zur Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen
§ 3 Registrierung
(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage kann von potentiellen Nutzern seiner Anlage verlangen, dass sich diese vor der Abgabe einer Buchungsanfrage bei ihm registrieren.
(2) Der Betreiber der LNG-Anlage hat die Registrierung diskriminierungsfrei durchzuführen.
(3) Der Betreiber der LNG-Anlage kann die vorherige Registrierung zur Voraussetzung für die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von langfristigen und kurzfristigen Kapazitäten, für eine Übertragung von Kapazitäten im Rahmen der Sekundärvermarktung sowie für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten machen.
§ 4 Buchungsjahr
Das Buchungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Abschnitt 2 Langfristige Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen
§ 5 Buchungsauflagen für langfristig Buchende
(1) Dem Betreiber einer LNG-Anlage steht es frei, für die langfristige Vergabe von Kapazitäten unterschiedliche Produkte anzubieten. Alle angebotenen Produkte müssen dem Grundsatz der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit unterliegen.
(2) Der Betreiber einer LNG-Anlage hat die Jahresdurchsatzkapazität seiner Anlage zu bestimmen.
(3) Die von dem Betreiber einer LNG-Anlage festzulegende Mindestbuchungshöhe darf maximal 15 Prozent der insgesamt zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität betragen.
(4) Die von dem Betreiber einer LNG-Anlage festzulegende Mindestbuchungsdauer darf maximal zehn Jahre betragen.
(5) Für 20 Prozent der langfristig zu vergebenden Jahresdurchsatzkapazität darf die Höchstbuchungsdauer maximal 15 Jahre betragen.
§ 6 Verfahren der erstmaligen langfristigen Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen
(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage hat
für die Abgabe von Buchungsanfragen für die erstmalige langfristige Vergabe von Kapazitäten ein Zeitfenster von mindestens zehn Werktagen vorzusehen,
den Beginn der erstmaligen langfristigen Vergabe mindestens zehn Werktage vorher in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben,
den potentiellen Nutzern von LNG-Anlagen sämtliche Vergaberegeln vor Beginn des Zeitfensters nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.
(2) Alle Buchungsanfragen innerhalb des Zeitfensters nach Absatz 1 Nummer 1 gelten als zeitgleich eingegangen.
(3) Kommt es bei einer erstmaligen langfristigen Vergabe von Kapazitäten zu einer Übernachfrage, so muss der Betreiber der LNG-Anlage die Übernachfrage über eine ratierliche Zuweisung der zu vergebenden Kapazitäten auflösen. Abweichend von Satz 1 darf die Zuweisung unter Berücksichtigung der jeweiligen Buchungsdauer und des Buchungsvolumens der Buchenden vorgenommen werden. Bei der Zuweisung dürfen Buchungsanfragen für eine längere Buchungsdauer und ein größeres Buchungsvolumen vorrangig berücksichtigt werden.
§ 7 Langfristige Vergabe der nach der erstmaligen langfristigen Vergabe noch freien Kapazitäten von LNG-Anlagen
(1) Kapazitäten von LNG-Anlagen, die im Rahmen der erstmaligen langfristigen Vergabe nicht vergeben worden sind, muss der Betreiber der LNG-Anlage vergeben durch
ein weiteres Verfahren zur langfristigen Vergabe von Kapazitäten oder
ein Verfahren zur kurzfristigen Vergabe von Kapazitäten nach § 8 Absatz 2 oder § 9.
(2) Für die langfristige Vergabe der nach der erstmaligen Vergabe noch freien Kapazitäten ist ein transparenter und diskriminierungsfreier Zuweisungsmechanismus durchzuführen.
Abschnitt 3 Reservierungsquote und kurzfristige Vergabe von Kapazitäten von LNG-Anlagen
§ 8 Reservierungsquote
(1) Der Betreiber einer LNG-Anlage muss eine Reservierungsquote in Höhe von mindestens zehn Prozent der Jahresdurchsatzkapazität für eine kurzfristige Vergabe von Kapazitäten zurückhalten. Die Vergabe der nach Satz 1 zurückzuhaltenden Kapazitäten hat nach dem in § 9 geregelten Verfahren zu erfolgen.
(2) Der Betreiber einer LNG-Anlage kann über die Reservierungsquote hinaus weitere Kapazitäten von LNG-Anlagen kurzfristig vergeben. Werden weitere Kapazitäten über die nach der Reservierungsquote zurückzuhaltenden Kapazitäten hinaus kurzfristig vergeben, ist das Verfahren durch den Betreiber einer LNG-Anlage transparent und diskriminierungsfrei auszugestalten.
§ 9 Verfahren für die kurzfristige Vergabe von zurückgehaltenen Kapazitäten von LNG-Anlagen
(1) Die kurzfristige Vergabe von Kapazitäten hat in Form von Slots zu erfolgen, die möglichst gleichmäßig über das Buchungsjahr verteilt sein müssen. Die Vergabe der Slots für das kommende Buchungsjahr muss einmal jährlich zu einem wiederkehrenden Datum erfolgen. Das Datum der Vergabe muss von dem Betreiber der LNG-Anlage jedes Jahr rechtzeitig in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
(2) Jeder Slot muss dem Inhaber des Slots das Löschen von mindestens 150 000 Kubikmetern LNG ermöglichen.
(3) Die Mindestanzahl der für die kurzfristige Vergabe vorzusehenden Slots ergibt sich aus der folgenden Formel: [Jahresdurchsatzkapazität LNG in Kubikmetern für Kurzfristvermarktung multipliziert mit 65 Prozent dividiert durch die Slotgröße nach Absatz 2]
(4) Die nach Absatz 1 zu vergebenden Slots sind einmal jährlich in einer Auktion durch den Betreiber der LNG-Anlage zu vergeben. Diese Auktion kann als Aufpreisauktion oder in Form eines anderen diskriminierungsfreien und transparenten Auktionsverfahrens durchgeführt werden. Werden in der jährlichen Auktion nicht alle Kapazitäten vergeben, ist die in Absatz 7 Satz 3 bestimmte unterjährige kurzfristige Vergabe von zurückgehaltenen Kapazitäten durchzuführen. Auf den Beginn der jährlichen Auktion ist vier Wochen vor dem Beginn öffentlich in geeigneter Weise hinzuweisen. Spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der jährlichen Auktion ist die Produktbeschreibung des Slots mit mindestens den folgenden Angaben in geeigneter Weise zu veröffentlichen:
Datum der Entladung,
Ankunftszeitraum,
Menge an LNG in Kubikmetern, die gesichert gelöscht werden kann,
verfügbare Regasifizierungsleistung pro Stunde: mindestens [Jahresdurchsatzkapazität LNG in Kubikmetern für Kurzfristvermarktung dividiert durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Jahres dividiert durch 24],
Regasifizierungszeitraum,
Startpreis für den Slot,
Preisschritt nach Absatz 5.
(5) Im Fall einer Übernachfrage ist eine weitere Auktionsrunde durchzuführen. In der weiteren Auktionsrunde nach Satz 1 dürfen nur diejenigen Nutzer teilnehmen, die sich bereits in der vorangehenden Auktionsrunde beteiligt haben. Der Startpreis jeder weiteren Auktionsrunde ist jeweils um einen von dem Betreiber der LNG-Anlage zuvor bestimmten Aufschlag (Preisschritt) zu erhöhen. Der jeweils bestimmte Preisschritt ist vorab in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Werden im Fall der Übernachfrage nach Absatz 5 beim nächsten Preisschritt keine Gebote mehr abgegeben, ist der Slot über ein von dem Betreiber der LNG-Anlage zu bestimmendes diskriminierungsfreies Zuweisungsverfahren unter den Auktionsteilnehmern zu vergeben, die sich an der letzten Auktionsrunde vor dem Eintritt der erstmaligen Unternachfrage beteiligt haben.
(7) Der Teilnehmerkreis für die jährliche kurzfristige Vergabe von Kapazitäten ist zunächst auf Nutzer zu beschränken, die noch nicht über langfristige Kapazitäten der betreffenden LNG-Anlage verfügen. Die Slots, die in der Auktion mit dem Teilnehmerkreis nach Satz 1 nicht vergeben werden, sind in einer anschließenden weiteren Auktion allen Nutzern anzubieten. Sofern nach der Auktion nach Satz 2 weiterhin nicht alle Slots vergeben worden sind, sind die verbleibenden Slots unterjährig allen Nutzern anzubieten. Die unterjährig zu vergebenden Slots nach Satz 3 sind durch den Betreiber der LNG-Anlage in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen zu vergeben.
(8) Sofern technische Restriktionen der LNG-Anlagen es erfordern, darf in begründeten Einzelfällen:
abweichend von Absatz 2 die feste Mindestlöschmenge an LNG geringer ausfallen,
abweichend von Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 der Betreiber einer LNG-Anlage von der Mindest-Regasifizierungsleistung abweichen.
Der Betreiber der LNG-Anlage ist im Fall des Satzes 1 Nummer 1 verpflichtet, die notwendige Reduktion der festen Mindestlöschmenge so gering wie notwendig zu halten. Der Betreiber der LNG-Anlage muss die Bundesnetzagentur vorab über die Gründe jeder Abweichung nach Satz 1 informieren.
(9) Dem Betreiber einer LNG-Anlage steht es frei, Flexibilisierungsinstrumente anzubieten, die eine optimale und flexible Nutzung des Zwischenspeichers und der Regasifizierungseinheiten ermöglichen. Das Angebot muss transparent und diskriminierungsfrei erfolgen.
(10) Der Betreiber einer LNG-Anlage ist für den Fall, dass im Verfahren zur unterjährigen kurzfristigen Vergabe von zurückgehaltenen Kapazitäten nach Absatz 7 Satz 3 diese Kapazitäten nicht vergeben wurden, verpflichtet, jeweils bis zum 31. März eines jeden Folgejahres gegenüber der Bundesnetzagentur zu berichten, in welchem Umfang zurückgehaltene Kapazitäten nicht vergeben wurden. Der Betreiber der LNG-Anlage hat dabei die Gründe für eine nicht erfolgte unterjährige kurzfristige Vergabe von zurückgehaltenen Kapazitäten anzugeben.
Abschnitt 4 Sekundärvermarktung von Kapazitäten von LNG-Anlagen
§ 10 Recht des Nutzers zum Handel auf dem Sekundärmarkt
Jeder Nutzer hat das Recht, seine kontrahierten Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe der folgenden Regelungen auf dem Sekundärmarkt zu handeln.
§ 11 Verfahren der Sekundärvermarktung
(1) Ein Nutzer kann seine Kapazitäten ganz oder teilweise an andere Nutzer übertragen. Für die Dauer des Verfahrens zur Vergabe ungenutzter LNG-Anlagenkapazitäten nach Abschnitt 5 ist eine Sekundärvermarktung nicht zulässig.
(2) Rechtzeitig vor der Sekundärvermarktung hat der übertragende Nutzer (Primärkapazitätsinhaber) dem Betreiber der LNG-Anlage das Volumen und den Zeitpunkt der Sekundärvermarktung anzuzeigen. Der Betreiber der LNG-Anlage hat alle anderen Nutzer zu informieren und unverzüglich nach der Anzeige das Volumen und den Zeitpunkt einer bevorstehenden Sekundärvermarktung zu veröffentlichen.
(3) Die Übertragung von Kapazitäten bedarf der Zustimmung des Betreibers einer LNG-Anlage, der diese nur aus wichtigem Grund versagen darf.
(4) Mit der Übertragung von Kapazitäten tritt der neue Nutzer in die Rechte und Pflichten des bisherigen Nutzers aus der mit dem Betreiber der LNG-Anlage geschlossenen Vereinbarung ein. Für andere Fälle, insbesondere einer nur vorübergehenden Übertragung von Kapazitäten, kann der Betreiber der LNG-Anlage eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.
(5) Das Recht der Nutzer, ihre kontrahierten Kapazitäten von LNG-Anlagen auf dem Sekundärmarkt zu übertragen, kann bis fünf Tage vor dem Datum der Entladung des verflüssigten Erdgases ausgeübt werden.
Abschnitt 5 Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen
§ 12 Pflicht zur Anwendung eines Verfahrens zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen
Der Betreiber einer LNG-Anlage ist verpflichtet, ungenutzte Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe des § 13 auf dem Markt anzubieten und entsprechende Regelungen in den Kapazitätsverträgen vorzusehen, die ihm dieses Recht einräumen.
§ 13 Vorgaben für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen
(1) Das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen ist anzuwenden, wenn ein Nutzer spätestens 20 Tage vor dem Datum einer geplanten Entladung eine Anlandung nicht angekündigt hat oder mitteilt, Kapazitäten teilweise oder vollständig nicht zu nutzen, und keinen anderen Nutzer benennt, an den die Kapazitäten übertragen wurden. Abweichend von Satz 1 steht es dem Betreiber einer LNG-Anlage frei, längere Fristen für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen zu bestimmen.
(2) Spätestens 19 Tage vor dem Datum der geplanten Entladung oder dem Tag nach dem nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Datum sind die frei gewordenen Kapazitäten vom Betreiber einer LNG-Anlage in geeigneter Weise öffentlich auszuweisen.
(3) Ab dem 18. Tag vor dem Datum der geplanten Entladung oder am zweiten Tag nach dem nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Datum können alle Nutzer eine Buchungsanfrage für die frei gewordenen Kapazitäten stellen.
(4) Die frei gewordenen Kapazitäten sind in einem von dem Betreiber einer LNG-Anlage zu bestimmenden transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben.
(5) Mit erfolgter Vergabe der frei gewordenen Kapazitäten tritt der neue Nutzer in die Rechte und Pflichten des bisherigen Nutzers aus der mit dem Betreiber der LNG-Anlage geschlossenen Vereinbarung ein. Werden die frei gewordenen Kapazitäten nicht oder nicht vollständig innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der öffentlichen Ausweisung vergeben, hat der Betreiber der LNG-Anlage die nicht nach dem Verfahren nach Absatz 4 vergebenen Kapazitäten an den ursprünglichen Nutzer zurückzugeben.
Teil 3 Ermittlung von Entgelten und Kosten
§ 14 Grundsätze zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen
(1) Für die Genehmigung der Entgelte für den Zugang zu LNG-Anlagen nach § 23a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.
(2) Der Betreiber der LNG-Anlage hat im Rahmen der Ermittlung der Entgelte sicherzustellen, dass sein Entgeltsystem den Maßgaben des § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht und geeignet ist, die nach den §§ 15 bis 21 ermittelten Kosten zu decken. Die Kosten sind jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren nach der in § 21 Absatz 1 beschriebenen Methodik zu ermitteln. Der bei Anwendung des Entgeltsystems prognostizierte Gesamterlös eines Betreibers einer LNG-Anlage soll der Summe seiner Kosten nach Satz 2 entsprechen. Bestandteil der Genehmigung ist auch der Startpreis nach § 9 Absatz 4 Satz 6 Nummer 6.
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