Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere
§ 1
(1) Für Wasserfahrzeuge, die ein Seelotsrevier befahren, sind Lotsabgaben nach der Anlage 1 zu entrichten. Satz 1 gilt nicht für
Wasserfahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis zu 300, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen,
Binnenschiffe, die keine Beratung durch Seelotsen an Bord oder von einer Landradarzentrale aus in Anspruch nehmen, und
folgende Fahrzeuge
Dienstfahrzeuge des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
Dienstfahrzeuge von Bund und Ländern, sofern diese Fahrzeuge der Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben dienen, sowie
Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.
(1a) (weggefallen)
(2) Kehrt ein Fahrzeug um und tritt es nach Wegfall der die Umkehr veranlassenden Gründe die Fahrt in der ursprünglichen Richtung erneut an, so ist die Lotsabgabe nur einmal zu entrichten.
(3) Die Lotsabgaben werden ermäßigt
für Fahrzeuge, die keinen Seelotsen annehmen,
a)auf den Seelotsrevieren Wismar/Rostock/Stralsund im regelmäßigenPersonenverkehr um80 vom Hundertim Übrigen um50 vom Hundertb)auf den übrigen Seelotsrevieren im regelmäßigen Personenverkehrum60 vom Hundertim Übrigen um10 vom Hundert
für Fahrzeuge, die einen Seelotsen annehmen,
auf dem Seelotsrevier
Wismar/Rostock/Stralsund für Passagierschiffe um30 vom Hundert für Passagierautofähren und Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert
auf der Trave für Fahrzeuge
im regelmäßigen Personen- verkehr, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind, um60 vom Hundert
für Fahrzeuge im regelmäßigen
Post- und Personenverkehr mit den Nordseeinseln und der niederländischen Emsküste um90 vom Hundert
für Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 im Liniendienst für eine Reederei, die mit solchen Schiffen im Liniendienst auf der Ems mindestens 50 Fahrten im Kalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert. Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.
§ 2
(1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von
zwei Seelotsen das 1½fache,
drei Seelotsen das 2fache,
vier Seelotsen das 2½fache,
fünf Seelotsen das 3fache,
sechs Seelotsen das 3½fache
des Beratungsgeldes zu entrichten.
(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.
(4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt
auf dem Seelotsrevier Ems unter
den in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Bedingungen für Containerschiffe mit einer Bruttoraumzahl über 20 000 um40 vom Hundert
auf der Trave
für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert,
für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.
auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund
für Passagierfahrzeuge um30 vom Hundert
für Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert.
Die vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.
(5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.
§ 3
Zur Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder sind neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges diejenigen Personen verpflichtet, die das Befahren des Reviers und die Inanspruchnahme der Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlasst haben. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
(1) Die Zahlungspflicht entsteht bei den Lotsabgaben mit Befahren des Reviers, bei den Lotsgeldern mit der Anforderung des Seelotsen.
(2) Lotsabgaben und Lotsgelder werden mit Rechnungserteilung fällig. Sie sind ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§ 288 und 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, § 286 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechend Anwendung.
(3) Besteht ein Zahlungsrückstand kann das Befahren des Reviers und die Tätigkeit der Seelotsen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 5
(1) Der Anspruch auf Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzen der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz und Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährung.
(5) Wird eine Entscheidung über die zu entrichtenden Lotsabgaben und Lotsgelder angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 6
(1) Für die Berechnung der Lotsabgaben und Lotsgelder ist für ein Seeschiff der Internationale Schiffsmessbrief (1969) und für ein Binnenschiff der amtliche Eichschein vorzulegen. Können der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
bei einem Seeschiff oder einem anderen nicht vermessenen Fahrzeug die Bruttoraumzahl und
bei einem Binnenschiff oder einem anderen nicht geeichten Fahrzeug
die Tragfähigkeit in Tonnen bei Güter transportierenden Fahrzeugen oder
die Wasserverdrängung in Tonnen bei anderen Fahrzeugen
von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen oder der Schiffsvermessungsbehörde geschätzt; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder Verpflichtete zu tragen.
(2) Bei der Bemessung der Lotsabgaben und der Lotsgelder werden als Bruttoraumzahl zugrunde gelegt:
bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) nach der Anlage II des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65, 67), bei lukendeckellosen Containerschiffen, bei denen das reduzierte Vermessungsergebnis nach der MSC.234(82)-Resolution von der Schiffsvermessungsbehörde bescheinigt ist, die reduzierte Bruttoraumzahl; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagierautofähren und Autotransportern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969) um 15 vom Hundert;
bei Tankschiffen, bei denen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks verminderte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach der IMO-Resolution A.747(18) bescheinigt ist, die verminderte Bruttoraumzahl;
bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;
bei Marinefahrzeugen, für die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Tonnen;
bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen oder nicht geeicht sind, die nach Absatz 1 Satz 2 geschätzte Bruttoraumzahl oder Wasserverdrängung in Tonnen;
bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen, die Tragfähigkeit aller Fahrzeuge in Tonnen oder die Wasserverdrängung aller Fahrzeuge in Tonnen.
(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 € nach unten abgerundet und ab 0,50 € nach oben aufgerundet.
§ 7
(1) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen. Diese kann Dritte mit der Entgegennahme der Zahlungen beauftragen.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann von der Zahlung der Lotsabgaben aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise befreien.
§ 8
§ 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)Verzeichnis und Tabelle der Lotsabgaben
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 100 - 110; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
A. Verzeichnis der Lotsabgaben
1 Lotsabgaben für Fahrtstrecken Die Lotsabgabe für die Fahrtstrecke beträgt
1.1 auf der Ems im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
Emden-Reede und Borkum oder der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne
„Westerems“ 100 vom Hundert
Papenburg-Schleuse und Emden-Reede10 vom Hundert
Papenburg-Schleuse und Leer-Schleuse 5 vom Hundert
Leer-Schleuse und Emden-Reede 5 vom Hundert
Emden-Reede und der Binnenrandzelbake50 vom Hundert
der Binnenrandzelbake und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne„Westerems“50 vom Hundert
Borkum-Hafen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei Leuchttonne„Westerems“ 55 vom Hundert
von Emden-Reede nach Delfzijl oder Eemshaven55 vom Hundert
Borkum-Hafen nach Eemshaven oder Delfzijl55 vom Hundert
1.2 auf der Weser im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
Bremen und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne„3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“100 vom Hundert
Bremen und Elsfleth15 vom Hundert
Elsfleth und Brake5 vom Hundert
Brake und Nordenham10 vom Hundert
Nordenham und Bremerhaven 5 vom Hundert
Bremerhaven oder der Reede von Blexen und den Ankerplätzen bei Hoheweg35 vom Hundert
den Ankerplätzen bei Hoheweg und der Außenstation des Lotsenschiffes bei derLeuchttonne „3/Jade 2“ oder der „Schlüsseltonne“30 vom Hundert
1.3 auf der Jade im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
Wilhelmshaven und der Außenstation des Lotsenschiffes bei der Leuchttonne„3/Jade 2“100 vom Hundert
der inneren Grenze des Seelotsreviers und Schillig-Reede50 vom Hundert
Schillig-Reede und der äußeren Grenze des Seelotsreviers50 vom Hundert
1.4 auf der Elbe im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
Hamburg und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“100 vom Hundert
Hamburg und der Kaianlage vor Bützfleth/Stade20 vom Hundert
der Kaianlage vor Bützfleth/Stade und Brunsbüttel20 vom Hundert
Brunsbüttel und Cuxhaven20 vom Hundert
Cuxhaven und der Außenstation des Lotsenschiffes
bei der Tonne „Elbe“40 vom Hundert
dem Elbehafen Brunsbüttel und Wedel40 vom Hundert
dem Elbehafen Brunsbüttel und der Kaianlage vor
Bützfleth/Stade20 vom Hundert
Brunsbüttel und dem Ruthenstrom20 vom Hundert
Hamburg und dem Ruthenstrom20 vom Hundert
1.5 auf dem Nord-Ostsee-Kanal im Verkehr
auf der Fahrtstrecke von der Zufahrt der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse 100 vom Hundert
auf Teilen der Fahrtstrecke für jede angefangene Fahrtstrecke von zehn Kilometern10 vom Hundert mindestens jedoch 20 vom Hundert
1.6 auf der Kieler Förde im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen den Schleusen oder den Reeden
der Leuchtturm Friedrichsort passiert wird100 vom Hundert
der Leuchtturm Friedrichsort nicht passiert wird40 vom Hundert
1.7 auf der Trave im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht100 vom Hundert
den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwykund der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht90 vom Hundert
den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,Lübeck-Schlutup und Lübeck-Herrenwyk50 vom Hundert
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