Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
Eingangsformel
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514) verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich§ 1Verfahren in MarkenangelegenheitenTeil 2 Verfahren bis zur Eintragung Abschnitt 1 Anmeldungen§ 2Form der Anmeldung§ 3Inhalt der Anmeldung§ 4Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken§ 5Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter§ 6Angaben zur Markenform§ 6aMarkendarstellung§ 6bMarkenbeschreibung§ 7Wortmarken§ 8Bildmarken§ 9Dreidimensionale Marken§ 10Farbmarken§ 11Klangmarken§ 12Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken§ 12aSonstige Markenformen§ 13Muster und Modelle§ 14(weggefallen)§ 15Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen§ 16Fremdsprachige Dokumente§ 17Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke§ 18Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung Abschnitt 2 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen§ 19Klassifizierung§ 20Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen§ 21Entscheidung über die Klassifizierung§ 22(weggefallen) Abschnitt 3 Veröffentlichung der Anmeldung§ 23Veröffentlichungen zur AnmeldungTeil 3 Register, Urkunde, Veröffentlichung§ 24Ort und Form des Registers§ 25Inhalt des Registers§ 26Urkunde, Bescheinigungen§ 27Veröffentlichungen zu Eintragungen im Register§ 28(weggefallen)Teil 4 Einzelne Verfahren Abschnitt 1 Widerspruchsverfahren§ 29Form des Widerspruchs§ 30Inhalt des Widerspruchs§ 31Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche§ 32Aussetzung Abschnitt 2 Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen§ 33Teilübergang einer eingetragenen Marke§ 34Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen§ 35Teilung von Anmeldungen§ 36Teilung von Eintragungen Abschnitt 3 Verlängerung§ 37Verlängerung durch Gebührenzahlung§ 38Antrag auf teilweise Verlängerung Abschnitt 4 Verzicht§ 39Verzicht§ 40Zustimmung Dritter Abschnitt 5 Löschung§ 41Verfall§ 42Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte Abschnitt 6 Lizenz§ 42aEintragung einer Lizenz§ 42bÄnderung oder Löschung einer Lizenz§ 42cErklärung der Lizenzierungs- oder VeräußerungsbereitschaftTeil 5 Internationale Registrierungen§ 43(weggefallen)§ 44Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen§ 45(weggefallen)§ 46SchutzverweigerungTeil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) 2024/1143 Abschnitt 1 Eintragungsverfahren§ 47Eintragungsantrag§ 48Veröffentlichung des Antrags§ 49Nationaler Einspruch Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren§ 50Einspruch§ 51Einspruchsverfahren Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht§ 52Änderungen der Spezifikation§ 53Löschungsantrag§ 54Akteneinsicht§ 55(weggefallen)Teil 7 Schlussvorschriften§ 56Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung§ 57Übergangsregelung für künftige Änderungen§ 58Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnhang (weggefallen)
Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung
Abschnitt 1 Anmeldungen
§ 2 Form der Anmeldung
(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
§ 3 Inhalt der Anmeldung
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,
eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.
(2) Wird in der Anmeldung
die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,
eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.
§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken
(1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.
(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.
(3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.
§ 5 Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zusätzlich Name und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.
§ 6 Angaben zur Markenform
In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als
Wortmarke (§ 7),
Bildmarke (§ 8),
dreidimensionale Marke (§ 9),
Farbmarke (§ 10),
Klangmarke (§ 11),
Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke (§ 12) oder
sonstige Marke (§ 12a)
in das Register eingetragen werden soll.
§ 6a Markendarstellung
(1) Die Marke bedarf einer Darstellung, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Die Darstellung kann in Papierform oder auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer Ansichten möglich, müssen alle Ansichten in einer einzigen Datei enthalten sein. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht eingereicht.
(2) Bei sonstigen Marken, die sich nicht anderweitig darstellen lassen, ist eine Darstellung durch Text als alleiniges Darstellungsmittel möglich, wenn der Text den Gegenstand des Schutzes der Marke nach § 8 Absatz 1 des Markengesetzes klar und eindeutig bestimmbar macht. Der Text darf bis zu 150 Wörter umfassen, muss fortlaufend sein und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.
(3) Ist die Darstellung einer Markenform durch verschiedene Mittel möglich, entscheidet der Anmelder über die Art der Darstellung. Wird die gleiche Darstellung der Marke auf Papier und auf einem Datenträger eingereicht, ist die Darstellung auf einem Datenträger für den Schutzgegenstand maßgeblich. Für die Bestimmung des Anmeldetages ist in den Fällen des Satzes 2 das zuerst eingereichte Darstellungsmittel maßgeblich.
§ 6b Markenbeschreibung
(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der Markendarstellung eine Markenbeschreibung eingereicht werden.
(2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Markenanmeldung eingereicht werden, wenn der Gegenstand des Schutzes der Marke erst dadurch bestimmbar wird. Dies gilt insbesondere für die Markenformen nach § 12 und für sonstige Markenformen nach § 12a.
(3) Die Markenbeschreibung muss den Gegenstand des Schutzes der Marke in objektiver Weise konkretisieren.
(4) Die Markenbeschreibung darf bis zu 150 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) einzureichen. Sie muss aus einem fortlaufenden Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.
§ 7 Wortmarken
Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke in der vom Deutschen Patent- und Markenamt verwendeten üblichen Druckschrift eingetragen werden soll, so ist die Marke in der Anmeldung in üblichen Schriftzeichen (Buchstaben, Zahlen oder sonstige Zeichen) wiederzugeben. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt üblichen Schriftzeichen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben.
§ 8 Bildmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine grafische Darstellung der Marke beizufügen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Die Darstellung der Marke muss auf Papier dauerhaft wiedergegeben und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten deutlich erkennen lässt. Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.
(3) Für die Darstellung der Marke soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden, auf das die Darstellung der Marke aufzudrucken oder aufzukleben ist. Die Darstellung der Marke darf nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. In dem für die Darstellung der Marke vorgesehenen Feld dürfen sich lediglich die Markendarstellung und die Angaben nach Absatz 5 befinden. Sonstiger erläuternder Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen dürfen in dem Wiedergabefeld nicht enthalten sein.
(4) Wird für die Darstellung der Marke das Formblatt nach Absatz 3 nicht verwendet, so muss ein Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) verwendet werden. Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimetern einzuhalten.
(5) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk „oben“ abgesetzt oberhalb der Darstellung zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.
(6) § 6a bleibt unberührt.
§ 9 Dreidimensionale Marken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstellung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 einzureichen.
(3) Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.
(4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
§ 10 Farbmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke ein Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.
(2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.
(3) Für die Form der Darstellung des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
§ 11 Klangmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger oder eine grafische Darstellung der Klangmarke beizufügen.
(2) Die grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen.
(3) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
§ 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke oder als Hologrammmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt.
(2) Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8 bis 11 entsprechend.
§ 12a Sonstige Markenformen
(1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.
(2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die §§ 8 bis 11 entsprechend.
§ 13 Muster und Modelle
Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder der Marke selbst beigefügt werden.
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen
(1) Anmeldungen, die in fremder Sprache eingereicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markengesetzes erfüllt sind.
(2) Enthält die Darstellung der Marke nichtlateinische Schriftzeichen, ist eine deutsche Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription des nichtlateinischen Markentextes beizufügen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Übersetzung, die Transliteration und die Transkription durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.
(3) Eine deutsche Übersetzung des sonstigen fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, ist abweichend von Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Übersetzung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.
(4) Wird die Übersetzung nach Absatz 3 Satz 1 nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird die Übersetzung, die Transliteration oder die Transkription nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.