Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-03-12
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Eingangsformel

Auf Grund des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1c Buchstabe a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen§  1Anwendungsbereich§  2Begriffsbestimmungen§  3Ausgestaltung von SanierungsplänenAbschnitt 2Allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen§  4Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen§  5Beschreibung der für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen§  6Interner Prozess§  7Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren§  8Kategorien von Indikatoren§  9BelastungsanalyseAbschnitt 3Vereinfachte Anforderungen§ 10Anwendungsbereich§ 11Widerruf von vereinfachten Anforderungen§ 12Zusammenfassung des Sanierungsplans§ 13Beschreibung des Instituts und der anderen von dem Sanierungsplan erfassten gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen§ 14Indikatoren§ 15Handlungsoptionen§ 16Belastungsanalyse§ 16aKommunikations- und Informationsplan§ 17Frist zur Einreichung und Aktualisierung von SanierungsplänenAbschnitt 4Anforderungen an die Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene Sicherungssysteme§ 18Antragstellung§ 19Voraussetzungen für die Befreiung von der Sanierungsplanung und den Widerruf der Befreiung§ 20Fristen für die Erstellung des Sanierungsplans§ 21Sanierungsplanung durch das institutsbezogene Sicherungssystem§ 22Beschreibung des institutsbezogenen Sicherungssystems und der befreiten Institute§ 23Interner Prozess§ 24Indikatoren§ 25Handlungsoptionen§ 26Vorbereitungsmaßnahmen§ 27Informationsaustausch§ 28Aktualisierung§ 29InkrafttretenAbschnitt 5Schlussvorschriften§ 30(weggefallen)Anlage 1Liste der Indikatoren des SanierungsplansAnlage 2Liste zusätzlicher Indikatoren des Sanierungsplans

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für alle Institute nach § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und für übergeordnete Unternehmen nach § 1 Nummer 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

(2) Abschnitt 3 gilt nur für Institute und übergeordnete Unternehmen, für die die Aufsichtsbehörde vereinfachte Anforderungen nach § 19 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes festgelegt hat.

(3) Abschnitt 4 gilt nur für Institute und übergeordnete Unternehmen, die von der Pflicht zur Erstellung eines Sanierungsplans nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes befreit worden sind, sowie für institutsbezogene Sicherungssysteme.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Begriffe werden die Begriffe in der in den §§ 2 und 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes festgelegten Bedeutung verwendet.

(2) Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden Begriffe wie folgt bestimmt:

1.

Wesentliche gruppenangehörige Unternehmen und Zweigstellen sind solche, die die Voraussetzungen erfüllen, welche in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a bis f der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1), genannt sind.

2.

Indikator ist ein mit einer qualitativen oder quantitativen Messgröße versehenes Merkmal, das die Verfolgung von Entwicklungen ermöglicht, die Auswirkungen auf die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe haben können.

3.

Indikatorenwert ist der jeweilige quantitative Ist-Wert eines Indikators zum Zeitpunkt der Messung.

4.

Schwellenwert eines Indikators ist der durch das Institut gemäß § 7 Absatz 1 festzulegende Wert eines Indikators, der geeignet ist, einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzuzeigen.

§ 3 Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 13 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gilt auch für die Ausgestaltung von Sanierungsplänen, die nach Maßgabe des Abschnitts 3 oder des Abschnitts 4 erstellt werden.

Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen

§ 4 Vom Sanierungsplan erfasste Unternehmen

Hat gemäß § 12 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nicht das Institut, sondern allein das übergeordnete Unternehmen einen Sanierungsplan zu erstellen, muss der Sanierungsplan neben dem übergeordneten Unternehmen selbst auch die wesentlichen gruppenangehörigen Unternehmen und Zweigstellen einbeziehen. § 5 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 5 Beschreibung der für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen

Bei der strategischen Analyse des Instituts oder der Gruppe nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie bei der allgemeinen Beschreibung der vom Sanierungsplan erfassten Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 ist ein Organigramm, das alle für den Sanierungsplan relevanten Unternehmen umfasst, in den Sanierungsplan aufzunehmen. Im Organigramm oder an anderer geeigneter Stelle des Sanierungsplans sind auch die jeweiligen Beteiligungsquoten auszuweisen. Ebenso sind dort bestehende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge zu beschreiben.

§ 6 Interner Prozess

(1) Die in § 13 Absatz 2 Nummer 6 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 genannten Prozesse haben vorzusehen, dass die Geschäftsleitung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Bankarbeitstages nach Erreichen des Schwellenwerts eines Indikators über diesen Umstand informiert wird und unverzüglich entscheidet, ob Handlungsoptionen ergriffen werden. Der Sanierungsplan hat in diesem Zusammenhang vorzusehen, dass die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung zu dokumentieren ist. Er hat des Weiteren vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Bankarbeitstag nach Information der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Satz 1 über das Erreichen des Schwellenwerts des Indikators und unverzüglich über die von der Geschäftsleitung getroffene Entscheidung jeweils umfassend informiert wird.

(2) Es ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die für die Umsetzung von Handlungsoptionen erforderlichen Informationen aus dem Berichtssystem richtig, vollständig und aktuell sind.

§ 7 Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren

(1) Das Institut hat im Sanierungsplan quantitative und qualitative Indikatoren sowie für die jeweiligen quantitativen Indikatoren angemessene Schwellenwerte festzulegen. Die Schwellenwerte sind so festzulegen, dass sie es dem Institut ermöglichen, rechtzeitig die geeigneten Handlungsoptionen einzuleiten, um einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aus eigener Kraft und ohne außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu überwinden. Bei der Festlegung von Schwellenwerten ist die Umsetzungsdauer von Handlungsoptionen zu berücksichtigen. Das Institut hat die Angemessenheit der festgelegten Schwellenwerte im Sanierungsplan zu begründen.

(2) Die Pflicht zur Darstellung von Frühwarnsignalen besteht über Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 hinaus auch dann, wenn diese Frühwarnsignale bisher nicht im Risikomanagement verwendet wurden, sondern für die Zwecke der Sanierungsplanung neu eingeführt werden.

(3) Die Indikatoren müssen mindestens folgende Kategorien abdecken:

1.

Kapital,

2.

Liquidität,

3.

Rentabilität und

4.

Qualität der Vermögenswerte.

Weitere Kategorien sind durch

1.

marktbasierte Indikatoren und

2.

makroökonomische Indikatoren

abzudecken, es sei denn, das Institut kann im Sanierungsplan nachvollziehbar begründen, dass die entsprechende Kategorie aufgrund seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant ist.

(4) Die Indikatoren sind so zu wählen, dass das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie, das Risikoprofil, die Rechtsform, die Größe und die Komplexität des Instituts angemessen abgebildet und für die Sanierungsplanung relevante Steuerungsgrößen der internen Risikosteuerung angemessen berücksichtigt sind. Die Indikatoren müssen instituts- und gruppenspezifische Risiken angemessen abbilden. Die Anzahl, die Art und die Höhe der Schwellenwerte der Indikatoren müssen angemessen sein, um rechtzeitig auf sich verschlechternde Bedingungen in allen für das Institut relevanten Bereichen hinzuweisen. Bei der Auswahl der Indikatoren sind auch zukunftsorientierte Indikatoren zu verwenden.

(5) Aus den in Absatz 3 genannten Kategorien sind mindestens die in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren in den Sanierungsplan aufzunehmen. Die Institute können darüber hinaus die in Anlage 2 genannten zusätzlichen Indikatoren verwenden.

(6) Sofern das Institut im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass einzelne der in Anlage 1 aufgelisteten Indikatoren aufgrund seines Risikoprofils, seiner Rechtsform, seiner Größe oder seiner Komplexität nicht relevant sind oder aufgrund der besonderen Eigenschaften des Marktes, in dem das Institut tätig ist, nicht angewendet werden können, kann das Institut auf die Aufnahme des entsprechenden Indikators in den Sanierungsplan verzichten. In diesem Fall hat das Institut ersatzweise einen anderen, für das Institut relevanteren Indikator derselben Kategorie in den Sanierungsplan aufzunehmen. Ist nicht für jeden der in Anlage 1 enthaltenen Indikatoren ein Ersatz möglich, so muss das Institut sicherstellen, dass für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Kategorien mindestens ein Indikator je Kategorie im Sanierungsplan enthalten ist. Weitere Vorgaben zu den einzelnen Kategorien richten sich nach § 8.

(7) Indikatoren sind grundsätzlich einzeln zu betrachten. Ist die Einzelbetrachtung eines Indikators nicht geeignet, einen Krisenfall im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes anzuzeigen, sind Indikatoren zu kombinieren, sofern und soweit die Aufsichtsbehörde nicht etwas anderes bestimmt. Dies gilt nicht für die verpflichtenden Indikatoren aus den Kategorien Kapital und Liquidität nach Anlage 1. Werden Indikatoren kombiniert, so hat das Institut diese Kombination im Sanierungsplan detailliert zu beschreiben und nachvollziehbar darzulegen, warum eine Einzelbetrachtung nicht geeignet und die gewählte Kombination angemessen ist.

(8) Der Sanierungsplan hat darzustellen, dass die Schwellenwerte der Indikatoren bei Bedarf, mindestens jedoch jährlich, überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Das Institut muss gemäß Satz 1 vorgenommene Änderungen der Schwellenwerte im Sanierungsplan nachvollziehbar begründen.

(9) Im Sanierungsplan ist zu beschreiben, wie sichergestellt wird, dass die Indikatoren so zeitnah und regelmäßig überwacht werden, dass negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden können. Dazu gehört auch eine Beschreibung, wie das Berichtssystem des Instituts eine zeitnahe Information über die Indikatorenwerte und den Abstand zu den entsprechenden Schwellenwerten ermöglicht. Dabei ist auch das Überwachungsintervall für die jeweiligen Indikatoren zu beschreiben.

(10) Bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans hat das Institut in der neuen Fassung des Sanierungsplans über die Entwicklung der Indikatorenwerte und deren Abstand zu den Schwellenwerten der Indikatoren seit der letzten Fassung des Sanierungsplans zu berichten, sofern das Institut an die Aufsichtsbehörde über diese Entwicklungen nicht bereits separat in angemessener Weise Bericht erstattet hat und soweit die Aufsichtsbehörde daraufhin nicht etwas anderes bestimmt hat.

§ 8 Kategorien von Indikatoren

(1) Kapitalindikatoren nach Nummer 1 Buchstabe a bis c der Anlage 1 haben jede eingetretene und jede drohende Verschlechterung der Eigenmittel in quantitativer und qualitativer Hinsicht einschließlich eines Anstiegs der Verschuldungsquote aufzuzeigen. Die Schwellenwerte der Kapitalindikatoren sind so festzusetzen, dass ein angemessener Abstand besteht zu den für das Institut geltenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, zuzüglich zusätzlicher Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3, Absatz 4 oder § 6c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) und zuzüglich der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i des Kreditwesengesetzes. Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Festsetzung der Schwellenwerte der Kapitalindikatoren oberhalb der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i des Kreditwesengesetzes besteht, wenn das Institut im Sanierungsplan nachvollziehbar begründet, dass Handlungsoptionen auch nach Verletzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i des Kreditwesengesetzes wirksam umgesetzt werden können.

(2) Kapitalindikatoren nach Nummer 1 Buchstabe d der Anlage 1 haben eingetretene und drohende Verschlechterungen der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzuzeigen, welche die Institute aufgrund der Mindestanforderung nach den §§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder nach Artikel 12 bis 12i der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, vorzuhalten haben. Diese Indikatoren sind nur von denjenigen Instituten in den Sanierungsplan aufzunehmen, deren Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ihre Eigenmittelanforderungen übersteigt. Die Schwellenwerte für die Indikatoren bezüglich der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind oberhalb des Betrages festzusetzen, der eine Untersagung von Ausschüttungen nach § 58a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch die Abwicklungsbehörde ermöglichen oder ein Ausschüttungsverbot nach § 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes begründen würde, es sei denn, das Institut begründet im Sanierungsplan nachvollziehbar, dass Handlungsoptionen auch nach Verletzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach § 10i Kreditwesengesetz wirksam umgesetzt werden können.

(3) Liquiditätsindikatoren sind so zu wählen, dass sie tatsächliche oder mögliche Verschlechterungen der Fähigkeit des Instituts aufzeigen, seinen aktuellen und künftigen sowie seinen kurz- und langfristigen Liquiditäts- und Refinanzierungsbedarf zu decken. Die Schwellenwerte der Indikatoren haben einen angemessenen Abstand einzuhalten zu den für das Institut geltenden Mindestliquiditätsanforderungen, insbesondere gemäß Artikel 412 und 413 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich zusätzlicher Liquiditätsanforderungen gemäß § 11 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

(4) Rentabilitätsindikatoren haben wesentliche tatsächliche oder mögliche Veränderungen der Ertragslage aufzuzeigen, die zu einer schnellen Verschlechterung der Finanzlage des Instituts führen können. Dabei sind auch operationelle Risiken zu berücksichtigen, welche einen signifikanten Einfluss auf die Ertragslage haben könnten.

(5) Indikatoren bezüglich der Qualität der Vermögenswerte haben in der Regel sowohl den aktuellen Wert als auch die Entwicklung der Qualität der Vermögenswerte des Instituts zu messen und zu überwachen. Dabei sind außerbilanzielle Positionen zu berücksichtigen.

(6) Marktbasierte Indikatoren haben die Erwartungen der Marktteilnehmer bezüglich einer möglichen plötzlichen Verschlechterung der finanziellen Situation des Instituts oder der Gruppe, die zu einem erschwerten Zugang zum Kapitalmarkt und zu Refinanzierungsmöglichkeiten führen kann, zu erfassen.

(7) Makroökonomische Indikatoren haben mögliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Bedingungen in den für das Institut relevanten Märkten zu erfassen.

§ 9 Belastungsanalyse

(1) Wie in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 beschrieben, ist die Wirksamkeit der Handlungsoptionen und die Zweckmäßigkeit der Indikatoren in einer Reihe von Belastungsszenarien zu bewerten.

(2) Die Anzahl der Belastungsszenarien hängt von der Größe, Komplexität und Vernetzung des Instituts oder der Gruppe sowie von Art, Umfang und Komplexität des Geschäftsmodells und des damit einhergehenden Risikos ab. Global systemrelevante Institute im Sinne von § 10f Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes und anderweitig systemrelevante Institute im Sinne von § 10g Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes haben für die Belastungsanalyse mindestens vier verschiedene Belastungsszenarien zu entwickeln, andere Institute mindestens drei.

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