Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes, Satz 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Inhaltsübersicht
Teil 1Allgemeines§ 1Vorbereitungsdienst§ 1aAllgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlas der COVID-19-Pandemie§ 2Ziele des VorbereitungsdienstesTeil 2Auswahlverfahren und Einstellung§ 3Einstellungsbehörde und Auswahlverfahren§ 4Auswahlkommission§ 5Bestandteile des Auswahlverfahrens§ 6Festlegungen des Bundespolizeipräsidiums§ 7Schriftlicher Teil§ 8Bewertung und Bestehen des schriftlichen Teils§ 9Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Bestehen§ 10Zulassung zum mündlichen Teil§ 11Mündlicher Teil§ 12Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils§ 13Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens und Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber§ 14Ordnungsverstoß§ 15EinstellungTeil 3Ausbildung und PrüfungenAbschnitt 1Allgemeines§ 16BewertungAbschnitt 2AusbildungUnterabschnitt 1Organisatorisches und Ausbildungspersonal§ 17Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen§ 18Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter§ 19Ausbilderinnen und Ausbilder§ 20ErholungsurlaubUnterabschnitt 2Dauer, Inhalt und Leistungstests§ 21Dauer und Gliederung§ 22Grundausbildung§ 23Weitere Ausbildung§ 24Laufbahnlehrgang§ 25Durchführung der Leistungstests§ 26Bewertung der Leistungstests§ 27Fachrangpunktzahlen, Fachnoten und AusbildungsabschnittsrangpunktzahlenAbschnitt 3PrüfungenUnterabschnitt 1Zwischenprüfung§ 28Zeitpunkt§ 29Prüfungsamt§ 30Einrichtung der Prüfungskommission§ 31Mitglieder der Prüfungskommission§ 32Entscheidungen der Prüfungskommission§ 33Bestandteile der Zwischenprüfung§ 34Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung§ 35Bewertung der Klausuren§ 36Bestehen der schriftlichen Prüfung§ 37Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung§ 38Gegenstand, Durchführung und Protokoll der praktischen Prüfung§ 39Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung§ 40Bestehen der praktischen Prüfung§ 41Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung§ 42Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung§ 43Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung§ 44Bestehen der mündlichen Prüfung§ 45Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung§ 46Wiederholung der Zwischenprüfung§ 47Zwischenprüfungszeugnis§ 48Bescheid über die nichtbestandene ZwischenprüfungUnterabschnitt 2Laufbahnprüfung§ 49Zeitpunkt§ 50Prüfungsamt§ 51Einrichtung der Prüfungskommission§ 52Mitglieder der Prüfungskommission§ 53Entscheidungen der Prüfungskommission§ 54Bestandteile der Laufbahnprüfung§ 55Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung§ 56Bewertung der Klausuren§ 57Bestehen der schriftlichen Prüfung§ 58Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung§ 59Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung§ 60Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung§ 61Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung§ 62Bestehen der mündlichen Prüfung§ 63Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote§ 64Wiederholung der Laufbahnprüfung§ 65Abschlusszeugnis§ 66Bescheid über die nichtbestandene LaufbahnprüfungUnterabschnitt 3Sonstiges§ 67Fernbleiben und Rücktritt§ 68Ordnungsverstoß§ 69Prüfungsakten und Einsichtnahme§ 70Zuständigkeit für die Entscheidung über WidersprücheTeil 4Schlussvorschriften§ 71Übergangsvorschriften§ 72Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst hat insbesondere zum Ziel,
den Anwärterinnen und Anwärtern die Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind,
die persönliche und soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter weiterzuentwickeln sowie
die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.
Teil 2 Auswahlverfahren und Einstellung
§ 3 Einstellungsbehörde und Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet sind.
(2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Auswahlverfahren durch Ausschreibung an.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Bei einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
(4) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
zwei Beamtinnen oder zwei Beamten, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 innehaben.
Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. Der Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 Nummer 1 muss laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden können. Mindestens zwei Mitglieder der Auswahlkommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie vom Bundespolizeipräsidium bestellt. Die Bestellung erfolgt für vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht.
§ 5 Bestandteile des Auswahlverfahrens
Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:
einem schriftlichen Teil,
einer Prüfung der für den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlichen körperlichen Leistungsfähigkeit (Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit) und
einem mündlichen Teil.
§ 6 Festlegungen des Bundespolizeipräsidiums
(1) Das Bundespolizeipräsidium legt in Verwaltungsvorschriften fest:
die Inhalte der Teile des Auswahlverfahrens,
den Ablauf der einzelnen Teile,
die Bewertungs- und Gewichtungssystematik bei der Feststellung des Gesamtergebnisses,
die Mindestanforderungen für die einzelnen sportlichen Leistungstests der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie
die jeweilige Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
für das Bestehen eines einzelnen Teilabschnitts des schriftlichen oder des mündlichen Teils,
für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und
für das Bestehen des gesamten Auswahlverfahrens.
(2) Die Festlegungen können vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen.
(3) Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil ändern.
§ 7 Schriftlicher Teil
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.
(2) In dem Leistungstest können geprüft werden:
kognitive Fähigkeiten,
Ausdrucksfähigkeit,
Persönlichkeitsmerkmale,
praktische Intelligenz und
Allgemeinwissen.
(3) Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.
(4) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.
(5) Einzelne Teilabschnitte können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(6) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
§ 8 Bewertung und Bestehen des schriftlichen Teils
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird mit einer Punktzahl bewertet.
(2) Besteht der schriftliche Teil aus mehreren Abschnitten, so wird jeder Abschnitt einzeln bewertet. Aus den Einzelbewertungen wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
§ 9 Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Bestehen
(1) Die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit besteht aus mehreren sportlichen Leistungstests.
(2) Aus den Bewertungen der einzelnen Leistungstests wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit berechnet.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die insgesamt erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
§ 10 Zulassung zum mündlichen Teil
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestanden hat.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestanden haben, das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der im schriftlichen Teil erzielten Punktzahl am besten geeignet ist.
§ 11 Mündlicher Teil
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(2) Der mündliche Teil kann aus bis zu drei Teilabschnitten bestehen.
(3) Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten beträgt je Bewerberin oder Bewerber höchstens 90 Minuten. Die Dauer der Teilabschnitte wird der Bewerberin oder dem Bewerber vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.
§ 12 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils
(1) Nach jedem Abschnitt des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens bewerten die Mitglieder der Auswahlkommission unabhängig voneinander die mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers.
(2) Am Ende des mündlichen Teils führt die Auswahlkommission eine Beratung durch, in der die Bewertungen für die einzelnen Kompetenzbereiche der Teilabschnitte festgelegt werden. Aus den Bewertungen für die Kompetenzbereiche der Teilabschnitte wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.
(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vorgesehen ist, die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
§ 13 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens und Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) In das Gesamtergebnis gehen die Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens ein.
(3) Anhand der Gesamtergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben.
(4) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
§ 14 Ordnungsverstoß
(1) Im Fall einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch oder im Fall eines sonstigen Ordnungsverstoßes kann die Bewerberin oder der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
(2) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.
§ 15 Einstellung
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und
nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt.
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und
das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. oder einen vergleichbaren Nachweis besitzt.
(3) Werden Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass der Befähigungsnachweis bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen ist. Anwärterinnen und Anwärter, die den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungsnachweis nicht bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorlegen, werden nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können.
(4) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage der Rangfolge, die anhand des im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnisses festgelegt worden ist.
Teil 3 Ausbildung und Prüfungen
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 16 Bewertung
(1) Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren PunktzahlRangpunkte oder RangpunktzahlNoteNotendefinition1234 193,70 bis 100,0015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 287,50 bis 93,6914 383,40 bis 87,4913guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 479,20 bis 83,3912 575,00 bis 79,1911 670,90 bis 74,9910befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 766,70 bis 70,899 862,50 bis 66,698 958,40 bis 62,497ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht1054,20 bis 58,3961150,00 bis 54,1951241,70 bis 49,994mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können1333,40 bis 41,6931425,00 bis 33,3921512,50 bis 24,991ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können160,00 bis 12,490
(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
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