Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk
Eingangsformel
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk zu stellenden Anforderungen.
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
einen Metallblasinstrumentenmacher-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Kostenstrukturen,
der Wettbewerbssituation,
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
der Betriebsorganisation,
des Qualitätsmanagements,
des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes,
der Datenverarbeitung,
des Umweltschutzes,
der Ressourceneffizienz und
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, anwendungsbezogen musikalische und ergonomische Anforderungen ableiten sowie optische Wünsche berücksichtigen, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
Instrumente im Hinblick auf technischen und optischen Zustand, Intonation, Ansprache und Klang prüfen sowie deren Wert einschätzen, Mängel und ihre Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung erläutern sowie die getroffene Auswahl begründen,
Instrumente geometrisch und akustisch vermessen, analysieren und Ergebnisse dokumentieren,
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
Leistungen erbringen, insbesondere
Skizzen, Konstruktionszeichnungen und Fertigungspläne mit Materialbedarfsplanungen und Verfahrensauswahl auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien anfertigen,
geometrische Abwicklung und Mensurverlauf berechnen, Intonation bestimmen und verbessern,
Prototypen entwickeln, bauen und testen,
Spezialwerkzeuge, Biegevorrichtungen und Schablonen herstellen,
Bauteile für Metallblasinstrumente planen, fertigen und verbinden,
Instrumente zerlegen, entlacken, reinigen,
Mechaniken instand setzen, Korpusse ausbeulen,
Oberflächen bearbeiten und
Instrumente anspielen und ausstimmen,
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
Eigenschaften und Zustand von Materialien in Abhängigkeit von äußeren Einflüssen,
die akustischen und musikalischen Grundlagen,
Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von Metallblasinstrumenten, insbesondere auch von historischen Instrumenten,
Verfahren zur Überprüfung von Instrumenten,
Verfahren zur Verformung, Verbindung und Oberflächenveredelung von Metallen,
Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung,
die Handhabung, die Lagerung und die Verarbeitung von Gefahrgütern,
Verfahren zur Ausstimmung von Instrumenten,
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Vorrichtungen, Maschinen und Werkzeuge und
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten.
§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Metallblasinstrumentenmacher-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
eine Situationsaufgabe nach § 6.
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Metallblasinstrument einschließlich der Kostenkalkulation zu planen, herzustellen, anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Der Prüfling hat ein Instrument aus den folgenden Instrumenten auszuwählen:
B-Tuba, C-Tuba, Helikon oder Sousaphon,
Es- oder F-Tuba,
Bariton-, Tenorhorn oder Wagnertuba,
Doppelhorn,
Euphonium,
Cimbasso oder
F-Kontrabassposaune.
Die Instrumente nach Satz 2 Nummer 1 bis 6 müssen mindestens vier Ventile haben. Die Planungsarbeiten bestehen aus einem Konzept mit Begründung des Instrumentenaufbaus, Entwurfszeichnung, einer Stück- und Materialliste, der Gesamtzeichnung für das Instrument in drei Ansichten sowie der Kostenkalkulation. Auf dieser Grundlage sind die nachfolgenden Baugruppen zu fertigen:
Mundrohr, außer bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 7,
alle Zugsätze und den Stimmzugbogen,
mindestens acht Stützen, darunter Mundrohr- und Schallstückstütze,
mindestens vier weitere Biegeteile, darunter
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 1 und 2 die zwei Schleifen für das vierte Ventil,
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 3 den Anstoß aus einem Stück,
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 zwei dritte Zugschleifen sowie das Schallstück,
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 5 den ersten und zweiten Anstoß oder
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 6 und 7 alle Knie- und Ventilbögen ohne Halbtonbogen,
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 7 die Zugglocken, die lange Wasserklappenmechanik bis zum Quersteg, der Posaunenzug aus ungerichtetem und unbeschichtetem Zugrohr,
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 sowie Nummer 5 und 6 eine handgeschmiedete Wasserklappe,
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 handgeschmiedete Mundrohr- und die Schallstückstütze oder
bei einem Instrument nach Satz 2 Nummer 4 optional statt der Bauteile nach Satz 5 Nummer 1 bis 7 die Doppelhornmaschine.
Die gefertigten sowie die zugekauften Bauteile sind zusammenzulöten, zu polieren und als spielfertiges Instrument zusammenzubauen. Die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten bestehen aus dem Anspielen, Prüfen und Ausstimmen des Instruments sowie der Dokumentation der Arbeitsschritte und des methodischen Vorgehens und der Nachkalkulation.
(3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 10 Arbeitstage zur Verfügung.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus dem Konzept mit Begründung des Instrumentenaufbaus, Entwurfszeichnung, einer Stück- und Materialliste, der Gesamtzeichnung für das Instrument in drei Ansichten sowie der Kalkulation, mit 30 Prozent,
die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Dokumentation der Arbeitsschritte und des methodischen Vorgehens, der Nachkalkulation, mit 10 Prozent.
§ 5 Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Dabei hat der Prüfling folgende Arbeiten auszuführen:
Herstellen eines Bauteils oder mehrerer Bauteile gemäß Fertigungszeichnung oder Schablone für ein Metallblasinstrument, das nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war und
Fehler, Mängel und Störungen der Zylindermaschine eines Metallblasinstruments analysieren sowie Zylindermaschine instand setzen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2.
§ 7 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Metallblasinstrumentenmacher-Handwerk anwendet. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Metallblasinstrumentenmacher-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“ und
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