Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen und Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2021-09-07
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeines§  1Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses§  2Qualifizierungsbereiche§  3Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung§  4Gliederung der Prüfung§  5Bewertung der PrüfungAbschnitt 2Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortechnik§  6Anforderungen und Prüfungsinhalte§  7Prüfungsbestandteile§  8Arbeitsprojekt§  9Schriftliche PrüfungAbschnitt 3Prüfungsteil Labor- und Unternehmensführung§ 10Anforderungen und Prüfungsinhalte§ 11Prüfungsbestandteile§ 12Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse§ 13Schriftliche PrüfungAbschnitt 4Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung§ 14Anforderungen und Prüfungsinhalte§ 15Struktur des Prüfungsteils§ 16Praktische Prüfung§ 17Schriftliche Prüfung§ 18FallstudieAbschnitt 5Bewertung der Prüfungen, Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen§ 19Bewertung der Prüfungen§ 20Befreiung von Prüfungsbestandteilen§ 21Bestehen der Prüfung§ 22ZeugnisseAbschnitt 6Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung§ 23Mündliche Ergänzungsprüfung§ 24Wiederholung der PrüfungAbschnitt 7Schlussvorschriften§ 25Übergangsvorschriften§ 26Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1Bewertungsmaßstab für die LeistungenAnlage 2Zeugnisinhalte

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“ und „Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Milchwirtschaftlicher Labormeister“ oder „Milchwirtschaftliche Labormeisterin“ vorangestellt.

§ 2 Qualifizierungsbereiche

(1) Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungsbereichen statt:

1.

Labormanagement,

2.

Betriebswirtschaft sowie

3.

Personal und Qualifizierung.

Den Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 genannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, diese Fach- und Führungsfunktionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen, in Behörden und in Einrichtungen der Lebensmitteluntersuchung und -überwachung zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Milchwirtschaftliche Labormeister oder die Milchwirtschaftliche Labormeisterin soll auch die in Satz 3 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können. Des Weiteren ist in der Prüfung festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, die Berufsausbildung im Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin durchzuführen.

(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Folgenden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:

1.

Qualifizierungsbereich Labormanagement:

a)

Auswählen, Anwenden und Aktualisieren von chemischen, physikalischen, mikrobiologischen sowie sensorischen Untersuchungsmethoden,

b)

Erstellen, Verifizieren und Validieren von Untersuchungsmethoden und Prüfplänen,

c)

Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qualitätsmanagements,

d)

Dokumentieren und Bewerten von Untersuchungsergebnissen,

e)

Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen,

f)

Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaftlichen Laborarbeit und Produktion an Nachhaltigkeitsaspekten,

g)

Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der betrieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,

h)

Anwenden von Methoden des Reklamationsmanagements sowie

i)

Umsetzen der Anforderungen des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit;

2.

Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft:

a)

Analysieren, Planen und Beurteilen der betrieblichen Abläufe und der Labororganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,

b)

Anwenden der kaufmännischen Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Einsatz von Arbeitskräften, von Material und Geräten sowie bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,

c)

Durchführen der ökonomischen Kontrolle der Untersuchungen und des Laborbereiches,

d)

Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen,

e)

Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und anderen Betrieben,

f)

Nutzen von Information, Beratung und Förderung im Sinne der Laboroptimierung,

g)

Umsetzen der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit,

h)

Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnahmen in Qualitätsmanagementsystemen,

i)

Planen, Bewerten und Fortschreiben der Labor- und Arbeitsorganisation,

j)

Prüfen und Umsetzen von Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse sowie

k)

Planen und Steuern von Betriebsentwicklung, Finanzierung und Liquidität;

3.

Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung:

a)

Prüfen der betrieblichen und der persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen,

b)

Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,

c)

Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,

d)

Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,

e)

Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,

f)

Vorbereiten auf Prüfungen,

g)

Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,

h)

Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

i)

Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,

j)

Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,

k)

kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

l)

Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

m)

Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

(3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin oder Milchtechnologe/Milchtechnologin,

2.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.

eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss in milchwirtschaftlichen Laboren oder in Laboren, die vergleichbare Technologien und Untersuchungsverfahren anwenden, nachgewiesen werden. Die Berufspraxis muss in Bezug auf milchwirtschaftliche Laborarbeiten einschlägig sein.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

§ 4 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.

Untersuchungs- und Labortechnik,

2.

Labor- und Unternehmensführung und

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

§ 5 Bewertung der Prüfung

Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.

Abschnitt 2 Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortechnik

§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte

(1) Im Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,

1.

Analysedaten zu beurteilen und dabei chemische, physikalische, mikrobiologische, sensorische und technologische Zusammenhänge zu beachten,

2.

Untersuchungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und anzupassen,

3.

Laborabläufe zu strukturieren und zu optimieren,

4.

Geräte, Verbrauchsmittel und Chemikalien auf ihre Eignung zu prüfen,

5.

Prüfpläne zu erstellen,

6.

Validität der Ergebnisse von Analysen zu prüfen und sicherzustellen,

7.

Produktqualität zu sichern,

8.

Qualitätsmanagementsysteme zu erarbeiten und anzuwenden sowie

9.

Hygienemaßnahmen festzulegen, umzusetzen und zu kontrollieren.

(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Lebensmittelsicherheit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, der Produktion, der Erfordernisse des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durchführen kann.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.

Auswählen, Verifizieren und Validieren von chemischen, physikalischen, mikrobiologischen sowie sensorischen Untersuchungsmethoden,

2.

Erstellen, Verifizieren und Validieren von Prüfplänen unter Berücksichtigung der milchwirtschaftlichen Produktionstechnologien,

3.

Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qualitätsmanagements,

4.

Bewerten von Untersuchungsergebnissen sowie Einleiten der daraus resultierenden Maßnahmen,

5.

Umsetzen berufsbezogener Rechtsvorschriften insbesondere jener mit Bezug zur Lebensmittelsicherheit und zum Verbraucherschutz,

6.

Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen,

7.

Beurteilen, Ausrichten und Optimieren der milchwirtschaftlichen Laborarbeit auch unter Nachhaltigkeitsaspekten,

8.

Einleiten, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Abläufen im Labor unter Beachtung der Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung,

9.

Erfassen und Bewerten von Reklamationen und Steuern der Bearbeitungsprozesse sowie

10.

Erarbeiten und Umsetzen betrieblicher Hygienekonzepte.

§ 7 Prüfungsbestandteile

Die Prüfung besteht aus

1.

einem Arbeitsprojekt nach § 8 und

2.

einer schriftlichen Prüfung nach § 9.

§ 8 Arbeitsprojekt

(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen Situation die komplexen Zusammenhänge in einem milchwirtschaftlichen Labor oder in einem vergleichbaren Labor zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Fragestellungen zu erstellen und diese umzusetzen.

(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen Labors oder vergleichbarer Labore beziehen und muss einen konkreten Praxisbezug aufweisen. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge der zu prüfenden Person berücksichtigt werden.

(3) Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3.

(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht der zur prüfenden Person ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.

§ 9 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

Abschnitt 3 Prüfungsteil Labor- und Unternehmensführung

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