Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie und Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2021-09-07
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie“ und „Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Milchtechnologie“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Molkereimeister“ oder „Molkereimeisterin“ vorangestellt.

§ 2 Qualifizierungsbereiche

(1) Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungsbereichen statt:

1.

Milchtechnologie und Molkereiwirtschaft,

2.

Betriebswirtschaft sowie

3.

Personal und Qualifizierung.

Den Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 genannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, diese Fach- und Führungsfunktionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Molkereiwirtschaft und in Behörden und Einrichtungen der Lebensmittelüberwachung zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Der Molkereimeister oder die Molkereimeisterin soll auch die in Satz 3 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können. Des Weiteren ist in der Prüfung festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, die Berufsausbildung im Beruf Milchtechnologe und Milchtechnologin durchzuführen.

(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Folgenden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:

1.

Qualifizierungsbereich Milchtechnologie und Molkereiwirtschaft:

a)

Planen, Organisieren und Überwachen des Betriebsablaufs, der Be- und Verarbeitung von Milch sowie der Herstellung von Milchprodukten,

b)

Überwachen und Steuern von Produktionsverfahren und Prozessen unter Berücksichtigung der chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Eigenschaften von Milch und Milchprodukten,

c)

Beurteilen der Qualität der Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe in der Be- und Verarbeitung von Milch,

d)

Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren betrieblicher Qualitätsmanagementsysteme und Hygienekonzepte,

e)

Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaftlichen Produktion an Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere in Bezug auf Wasser, Abwasser und Energiebedarf,

f)

Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der betrieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,

g)

Umsetzen der Anforderungen des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit,

h)

Entwickeln und Optimieren von Produkten und deren Einführung in Produktionsprozesse,

i)

Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen;

2.

Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft:

a)

Analysieren, Planen und Beurteilen von betrieblichen Abläufen und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,

b)

Anwenden der kaufmännischen Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen sowie beim Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatz,

c)

Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen, Umsetzen von Marketingkonzepten,

d)

Durchführen der ökonomischen Kontrolle und Steuerung der Betriebsteile und des Unternehmens,

e)

Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen,

f)

Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und anderen Betrieben,

g)

Nutzen der Möglichkeiten von Information, Beratung und Förderung,

h)

Umsetzen von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit,

i)

Prüfen und Umsetzen der Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse,

j)

Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnahmen des Qualitätsmanagements,

k)

Planen und Steuern von Betriebsentwicklung, Finanzierung und Liquidität;

3.

Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung:

a)

Prüfen der betrieblichen und der persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen,

b)

Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,

c)

Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,

d)

Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,

e)

Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,

f)

Vorbereiten auf Prüfungen,

g)

Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,

h)

Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

i)

Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,

j)

Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,

k)

kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

l)

Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

m)

Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

(3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Milchtechnologe/Milchtechnologin oder Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin,

2.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.

eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss im Bereich der Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden. Die Berufspraxis muss in Bezug auf die Tätigkeiten in der Molkereiwirtschaft einschlägig sein.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

§ 4 Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.

Prozess- und Verfahrenstechnik,

2.

Betriebs- und Unternehmensführung und

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

§ 5 Bewertung der Prüfung

Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.

Abschnitt 2 Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik

§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte

(1) Im Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,

1.

chemische, physikalische und mikrobiologische Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in Bearbeitungs- und Herstellungsprozessen zu beurteilen,

2.

Verfahrenstechnologien anzuwenden und zu optimieren,

3.

Hygienemaßnahmen zu bestimmen, durchzusetzen und zu kontrollieren,

4.

Prozesse und Betriebsabläufe zu organisieren, umzusetzen und zu optimieren,

5.

Qualitätsmanagementsysteme zu erstellen, zu gestalten, umzusetzen und zu verifizieren,

6.

Energiesysteme zu beurteilen und nachhaltig zu nutzen,

7.

Arbeitsplätze zu gestalten, Arbeitsschutz sicherzustellen und Maßnahmen der Unfallverhütung umzusetzen,

8.

Steuerungssysteme der Produktion zu parametrieren und anzuwenden,

9.

Wartung und Instandhaltung der Anlagen und Produktionsräume sicherzustellen,

10.

Ergebnisse von Laboruntersuchungen zu bewerten und entsprechende Maßnahmen einzuleiten,

11.

betriebliche Dokumentationen durchzuführen und zu überwachen,

12.

Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten,

13.

Produkte zu entwickeln und diese zu implementieren sowie

14.

Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.

Die zu prüfende Person hat bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Satz 1 außerdem nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Anlagen, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrollieren und zu beurteilen.

(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Erfordernisse des Gesundheits- und Verbraucherschutzes und der Nachhaltigkeit, der Anforderungen des Marktes und berufsbezogener Rechtsvorschriften als Führungskraft ausüben kann.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.

Steuern der Einflussfaktoren von biologischen, chemischen und physikalischen Prozessen bei der Bearbeitung von Milch und bei der Herstellung von Milchprodukten,

2.

Beurteilen und Auswählen von Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen,

3.

Planen und Durchführen von milchwirtschaftlichen Produktionsverfahren und Herstellungsprozessen unter Berücksichtigung von betrieblichen Zielen, Vorgaben und Kennzahlen,

4.

Planen, Umsetzen und Bewerten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei Produktionsprozessen,

5.

Erarbeiten, Anwenden und Bewerten von Energiekonzepten für die Bearbeitung von Milch und bei den Herstellungsprozessen von Milchprodukten,

6.

Planen, Durchführen, Weiterentwickeln und Beurteilen der Herstellungsprozesse von Milchprodukten nach betrieblichen Hygiene- und Qualitätsvorgaben,

7.

Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren von Qualitätskonzepten,

8.

Beurteilen und Optimieren von Betriebsabläufen und Herstellungsprozessen,

9.

Erfassen, Beurteilen und Festlegen von produktionstechnischen Kennzahlen sowie

10.

Planen, Umsetzen und Kontrollieren der Wartung und Instandhaltung von Anlagen.

§ 7 Prüfungsbestandteile

Die Prüfung besteht aus

1.

einem Arbeitsprojekt nach § 8 und

2.

einer schriftlichen Prüfung nach § 9.

§ 8 Arbeitsprojekt

(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen Situation die komplexen Zusammenhänge milchwirtschaftlicher Unternehmen und artverwandter Unternehmen der Lebensmittelverarbeitung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzusetzen.

(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens beziehen und muss einen konkreten Praxisbezug aufweisen. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge der zu prüfenden Person berücksichtigt werden.

(3) Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3.

(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht der zu prüfenden Person ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.

§ 9 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung

§ 10 Anforderungen und Prüfungsinhalte

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