Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Gegenstand§ 2Zuständiger Meisterprüfungsausschuss§ 3Beschlussfassung§ 4Ausschluss von der Mitwirkung§ 5Verschwiegenheit§ 6Nichtöffentlichkeit§ 7Rücktritt, Nichtteilnahme§ 8Täuschungshandlungen, OrdnungsverstößeAbschnitt 2Organisation und Vorbereitung der Prüfungsleistungen§ 9Organisation der Meisterprüfung§ 10Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommissionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung§ 11Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prüfungsleistung§ 12Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen§ 13Befreiungen§ 14Einladung zur PrüfungAbschnitt 3Durchführung der Prüfungsleistungen§ 15Prüfungsaufgaben§ 16Ausweispflicht, Belehrung und Vorstellung§ 17Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung§ 18Durchführung des Fachgesprächs, der Ergänzungsprüfung und sonstiger mündlicher Prüfungen, Bewertung§ 19Durchführung der Situationsaufgabe oder Arbeitsprobe und der praktischen Prüfung, Bewertung§ 20Durchführung schriftlicher Prüfungen, Bewertung§ 21Bewertung der Prüfungsleistungen und Berechnung der Prüfungsergebnisse in den Teilen der MeisterprüfungAbschnitt 4Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Wiederholung, Dokumentation§ 22Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis§ 23Wiederholung der Meisterprüfung§ 24Niederschrift§ 25PrüfungsunterlagenAbschnitt 5Übergangs- und Schlussvorschriften§ 26ÜbergangsvorschriftAnlage 1Bewertungsmaßstab und -schlüsselAnlage 2Zeugnisinhalte
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II sowie die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung bleiben unberührt.
§ 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss
(1) Für die Durchführung jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling
seinen ersten Wohnsitz hat,
in einem Arbeitsverhältnis steht,
eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder
ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.
Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen.
(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meisterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außerdem fachlich zuständig sein.
(3) Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.
(4) Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsausschuss zustimmt. Satz 1 gilt auch für Wiederholungsprüfungen.
§ 3 Beschlussfassung
(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder anwesend sein bei Entscheidungen über
die Zulassung zur Meisterprüfung, soweit darüber nicht der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses entscheidet,
die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen,
die Bildung der Prüfungskommissionen für die Abnahme und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen,
die Feststellung der Note für jeden der Teile der Meisterprüfung und
das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
(2) Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses.
(3) Entscheidungen können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. Hinsichtlich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellvertreter vertreten werden. Die Reihenfolge der Stellvertretung ist bei der Berufung festzulegen.
§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses sowie bei der Abnahme und Bewertung jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken
Arbeitgeber des Prüflings,
Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,
Angehörige des Prüflings.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sind
Verlobte,
Ehegatten,
Lebenspartner,
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
Geschwister,
Kinder der Geschwister,
Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,
Geschwister der Eltern,
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
im Falle des Satzes 1 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.
(3) Dem Meisterprüfungsausschuss ist unverzüglich mitzuteilen, wenn
ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt oder Zweifel bestehen, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, oder
ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung zu begründen, oder ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes vorbringt.
Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an dem weiteren Meisterprüfungsverfahren nicht mehr beteiligen.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für einen Prüfling die Durchführung eines Teils der Meisterprüfung weder durch den Einsatz stellvertretender Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, durch die Bildung der Prüfungskommissionen noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden kann. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer, an deren Sitz der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, einstimmig über die Nichtanwendung des Absatzes 1; die von dem Mitwirkungsverbot betroffene Person darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
§ 5 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss oder einer Prüfungskommission bestehen.
§ 6 Nichtöffentlichkeit
(1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sowie der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses sind berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend zu sein.
(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann nach Anhörung der jeweils befassten Prüfungskommission in begründeten Fällen zulassen, dass andere als die in Absatz 2 genannten Gäste bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend sind.
§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prüfungsleistung eines Teils der Meisterprüfung aus einem wichtigen Grund von einer Prüfungsleistung zurück oder erscheint aus einem wichtigen Grund nicht rechtzeitig oder nicht, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Liegt kein wichtiger Grund vor, wird für die betroffene Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 die Bewertung mit null Punkten festgesetzt. Für bereits erbrachte Prüfungsleistungen ist § 23 Absatz 2, im Falle des Satzes 1 entsprechend, anzuwenden.
(3) Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Meisterprüfungsausschuss.
§ 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen sind untersagt. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder Beihilfe zu einer Täuschung oder zu einem Täuschungsversuch zu leisten. Die endgültige Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschungshandlung ist dem Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 vorbehalten. Er hat vor seiner Entscheidung den Prüfling anzuhören.
(2) Wird während der Erbringung der Prüfungsleistung vorläufig festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfungsleistung vorbehaltlich der Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.
(3) Wird ein Prüfling nachträglich einer Täuschungshandlung verdächtigt, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch ein Jahr nach Erbringung der betroffenen Prüfungsleistung, nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 über das Vorliegen einer Täuschungshandlung.
(4) Liegt eine Täuschungshandlung vor, setzt der Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung die Bewertung mit null Punkten fest. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Meisterprüfungsausschuss für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Bewertung mit null Punkten und die Note „ungenügend“ festsetzen.
(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfungsleistungen anderer Prüflinge so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, oder gefährdet sein Verhalten seine eigene Sicherheit oder die anderer Anwesender, hat die Aufsichtsführung ihn unter Androhung des Ausschlusses von der Teilnahme zur Ordnung zu rufen, soweit nicht ein sofortiger Ausschluss erforderlich ist. Stellt der Prüfling sein Verhalten nicht umgehend ein, hat ihn die Aufsichtsführung von der Teilnahme auszuschließen. Dabei hat sie den Sachverhalt festzustellen und zu protokollieren. Die endgültige Entscheidung über die Folgen des Ausschlusses für den Prüfling hat der Meisterprüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu treffen. Absatz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 2 Organisation und Vorbereitung der Prüfungsleistungen
§ 9 Organisation der Meisterprüfung
(1) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses beraumt die Prüfungstermine für die in einem Teil der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen nach Bedarf an. Die Termine werden für jeden Teil der Meisterprüfung im Regelfall zwei Monate und spätestens einen Monat vor der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil unter Angabe einer angemessenen Frist bekannt gegeben, innerhalb derer sich die Prüflinge zu dem Teil der Meisterprüfung anzumelden haben.
(2) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses bestimmt Ort, Datum und Uhrzeit der in einem Teil der Meisterprüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen. Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswünsche des Prüflings berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses regelt die Aufsicht während des Erbringens der Prüfungsleistungen.
§ 10 Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommissionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung
(1) Der Meisterprüfungsausschuss bildet für die anberaumten Prüfungstermine Prüfungskommissionen und weist ihnen folgende Aufgaben zu:
die Abnahme und abschließende Bewertung der Prüfungsleistung für
Meisterprüfungsprojekte oder Meisterprüfungsarbeiten (§ 17),
Fachgespräche, Ergänzungsprüfungen und sonstige mündliche Prüfungen (§ 18) sowie
Situationsaufgaben oder Arbeitsproben in Teil I sowie Präsentationen oder praktische Durchführungen einer Ausbildungssituation in Teil IV der Meisterprüfung (§ 19 Absatz 1);
die abschließende Bewertung der Prüfungsleistung für schriftliche Prüfungen (§ 20).
Über die Bildung und Zuweisung entscheidet der Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einstimmig. Der Meisterprüfungsausschuss kann mehrere Prüfungskommissionen für einen Prüfungstermin bilden.
(2) Der Meisterprüfungsausschuss hat bei der Bildung der Prüfungskommissionen darauf zu achten, dass die Zuweisung der Abnahme und Bewertung der Prüfungsleistungen an die jeweilige Prüfungskommission so erfolgt, dass der inhaltliche Bezug einzelner Prüfungsleistungen im Rahmen der Teile I bis IV der Meisterprüfung gewahrt bleibt. Der Meisterprüfungsausschuss kann einer Prüfungskommission die Abnahme und Bewertung mehrerer Prüfungsleistungen zuweisen.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind Prüfungskommissionen aus dem Kreis der nach § 48a Absatz 2 und 3 oder § 51c Absatz 2 und 3 der Handwerksordnung berufenen prüfenden Personen mit zwei Personen zu besetzen. Bei der Besetzung ist zu beachten:
in Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung müssen beide Mitglieder in dem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe, in dem der Prüfling geprüft wird, die Meisterprüfung abgelegt haben, das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder, im Falle eines zulassungspflichtigen Handwerks, in ihm als Betriebsleiter tätig sein;
Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in Teil III der Meisterprüfung sollen mindestens ein Mitglied haben, das besonders sachkundig in der wirtschaftlichen Betriebsführung sowie in den kaufmännischen und rechtlichen Kenntnissen ist;
Prüfungskommissionen für Prüfungsleistungen in Teil IV der Meisterprüfung sollen mindestens ein Mitglied haben, das besonders sachkundig in den berufserzieherischen Kenntnissen ist;
jede Prüfungskommission soll mindestens ein Mitglied haben, das in einem Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat oder das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzt und in ihm als Geselle tätig ist.
Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 bis 4 braucht das Mitglied der Prüfungskommission nicht dem Handwerk anzugehören, in dem der Prüfling geprüft wird.
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