Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2021-09-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 69 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Inhaltsübersicht

Teil 1Ausbildung§   1Inhalt der Ausbildung§   2Gliederung der Ausbildung§   3Theoretischer und praktischer Unterricht§   4Praktische Ausbildung§   5Interprofessionelles Praktikum§   6Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze§   7Jahreszeugnisse§   8Qualifikation der Praxisanleitung§   9Praxisbegleitung§  10Inhalt der KooperationsvereinbarungenTeil 2Staatliche PrüfungAbschnitt 1Allgemeines und Organisatorisches§  11Teile der staatlichen Prüfung§  12Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses§  13Zusammensetzung des Prüfungsausschusses§  14Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung§  15Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person an Teilen der staatlichen Prüfung§  16Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachterinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung§  17Zulassung zur staatlichen Prüfung§  18Prüfungstermine für die staatliche Prüfung§  19Prüfungsort der staatlichen Prüfung§  20Nachteilsausgleich§  21Rücktritt von der staatlichen Prüfung§  22Versäumnisse§  23Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch§  24Niederschrift§  25Vornoten§  26Benotung von Leistungen in der staatlichen PrüfungAbschnitt 2Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung§  27Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik§  28Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie§  29Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik§  30Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin§  31Durchführung des schriftlichen Teils§  32Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit§  33Bestehen des schriftlichen Teils§  34Wiederholung von Aufsichtsarbeiten§  35Note für den schriftlichen TeilAbschnitt 3Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung§  36Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik§  37Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie§  38Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik§  39Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin§  40Durchführung des mündlichen Teils§  41Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung§  42Bestehen des mündlichen Teils§  43Wiederholung des mündlichen TeilsAbschnitt 4Praktischer Teil der staatlichen Prüfung§  44Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik§  45Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie§  46Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik§  47Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin§  48Durchführung des praktischen Teils§  49Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik§  50Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie§  51Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik§  52Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin§  53Wiederholung und zusätzlicher PraxiseinsatzAbschnitt 5Abschluss des Prüfungsverfahrens§  54Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung§  55Zeugnis über die staatliche Prüfung§  56Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung§  57Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und EinsichtnahmeTeil 3Erlaubnisurkunde§  58Ausstellung der ErlaubnisurkundeTeil 4Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche AnpassungsmaßnahmenAbschnitt 1Verfahren§  59Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs§  60Erforderliche Unterlagen§  61Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag§  62Bescheide bei Feststellung wesentlicher UnterschiedeAbschnitt 2Anpassungsmaßnahmen nach § 50 des MT-Berufe-GesetzesUnterabschnitt 1Eignungsprüfung§  63Zweck der Eignungsprüfung§  64Eignungsprüfung als staatliche Prüfung§  65Inhalt der Eignungsprüfung§  66Prüfungsort der Eignungsprüfung§  67Durchführung der Eignungsprüfung§  68Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung§  69Wiederholung§  70BescheinigungUnterabschnitt 2Anpassungslehrgang§  71Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs§  72Durchführung des Anpassungslehrgangs§  73BescheinigungAbschnitt 3Anpassungsmaßnahmen nach § 51 des MT-Berufe-GesetzesUnterabschnitt 1Kenntnisprüfung§  74Zweck der Kenntnisprüfung§  75Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung§  76Teile der Kenntnisprüfung§  77Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung§  78Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung§  79Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung§  80Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung§  81Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung§  82Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung§  83Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung§  84Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung§  85Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung§  86Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung§  87Bestehen der Kenntnisprüfung§  88BescheinigungUnterabschnitt 2Anpassungslehrgang§  89Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs§  90Durchführung des Anpassungslehrgangs§  91Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs§  92Durchführung des Abschlussgesprächs§  93Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs§  94Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs§  95BescheinigungAbschnitt 4Nachweise der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat§  96Nachweise der Zuverlässigkeit§  97Nachweise der gesundheitlichen Eignung§  98Aktualität von NachweisenAbschnitt 5Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Berufsqualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum§  99Verfahren bei der Erbringung von DienstleistungenAbschnitt 6Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 des MT-Berufe-Gesetzes§  99aFrist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs§  99bErforderliche Unterlagen§  99cFrist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag§  99dErlaubnisurkundeAbschnitt 7Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung§  99eErforderliche UnterlagenTeil 5Übergangs- und Schlussvorschriften§ 100Übergangsvorschrift§ 101Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage  1Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für LaboratoriumsanalytikAnlage  2Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für RadiologieAnlage  3Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen Technologen für FunktionsdiagnostikAnlage  4Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für VeterinärmedizinAnlage  5Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen TechnologenAnlage  6Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen TechnologenAnlage  7Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen AusbildungAnlage  8Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der BerufsbezeichnungAnlage  9Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungAnlage 10Bescheinigung über die staatliche EignungsprüfungAnlage 11Bescheinigung über die Teilnahme am AnpassungslehrgangAnlage 12Bescheinigung über die staatliche KenntnisprüfungAnlage 13Bescheinigung über die Teilnahme am AnpassungslehrgangAnlage 14Urkunde über die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Teil 1 Ausbildung

§ 1 Inhalt der Ausbildung

In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen sind der auszubildenden Person die in den Anlagen 1 bis 4 für den jeweiligen Beruf genannten Kompetenzen zu vermitteln.

§ 2 Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht und die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustimmen.

§ 3 Theoretischer und praktischer Unterricht

(1) Während des theoretischen und praktischen Unterrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in Anlage 5 vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt.

(3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.

§ 4 Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. Die auszubildende Person wird befähigt, die im theoretischen und praktischen Unterricht erworbenen Kompetenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu verbinden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten zu erwerben.

(2) Die praktische Ausbildung findet durch praktische Einsätze in Einrichtungen nach § 19 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes statt. Sie wird für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in Anlage 6 vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt.

(3) Innerhalb der Probezeit nach § 36 des MT-Berufe-Gesetzes ist ein in Anlage 6 genannter Orientierungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführen.

§ 5 Interprofessionelles Praktikum

(1) Teil der praktischen Ausbildung ist ein in Anlage 6 genanntes Interprofessionelles Praktikum.

(2) Im Interprofessionellen Praktikum lernen die Auszubildenden das jeweilige Berufsfeld im Kontext des Versorgungsprozesses kennen. Es beinhaltet insbesondere Tätigkeitsbereiche, die der jeweiligen Kerntätigkeit vorangehen oder folgen. In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie und in der Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik beinhaltet das Interprofessionelle Praktikum auch grundpflegerische Aufgaben im jeweiligen Handlungsfeld.

(3) Der Träger der Einrichtung bestätigt die Teilnahme am Interprofessionellen Praktikum mit einer Teilnahmebescheinigung.

§ 6 Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze

(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat die Leistung, die die auszubildende Person im Rahmen des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes erbracht hat, qualifiziert einzuschätzen.

(2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des praktischen Einsatzes

1.

der auszubildenden Person die qualifizierte Leistungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und

2.

der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung und die Zeiten, die die auszubildende Person während des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für das Interprofessionelle Praktikum nach § 5 keine Leistungseinschätzung vorzunehmen.

§ 7 Jahreszeugnisse

(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der auszubildenden Person ein Jahreszeugnis ausstellen.

(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben

1.

die Jahresnote als Gesamtnote für die im theoretischen und praktischen Unterricht erbrachten Leistungen,

2.

die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze,

3.

etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und praktischen Unterrichts und

4.

etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbildung.

(3) Das Nähere zur Bildung der Jahresnoten regeln die Länder.

(4) Die Jahresnote für die praktischen Einsätze wird von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 6 Absatz 1 festgelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahresnote für die praktischen Einsätze ist im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung festzulegen.

§ 8 Qualifikation der Praxisanleitung

(1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die

1.

über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

a)

nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes oder

b)

nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung

2.

über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von mindestens einem Jahr verfügt,

3.

eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert hat und

4.

kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolviert.

Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

(2) Auf Personen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 als praxisanleitende Personen tätig sind, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Personen, die am 31. Dezember 2022 über Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügen oder auf der Grundlage des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als praxisanleitende Personen tätig waren. Die Tätigkeit als praxisanleitende Person im Sinne des Satzes 1 und 2 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung beim Interprofessionellen Praktikum nach § 5 von jeder Person durchgeführt werden, die zur jeweiligen Kompetenzvermittlung geeignet ist.

(4) Die Anforderungen des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), bleiben unberührt.

§ 9 Praxisbegleitung

Für die praktische Ausbildung hat die Schule nach § 22 Nummer 5 und § 23 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang erfolgt. Im Rahmen der Praxisbegleitung sollen für jede auszubildende Person insgesamt mindestens drei Besuche einer Lehrkraft in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung erfolgen.

§ 10 Inhalt der Kooperationsvereinbarungen

(1) In den Kooperationsvereinbarungen zwischen der Schule und dem Träger der praktischen Ausbildung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es, eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung zu gewährleisten.

(2) Die Kooperationsvereinbarungen müssen insbesondere Vorgaben enthalten

1.

zum Ausbildungsplan,

2.

zu den Vereinbarungen, die der Träger der praktischen Ausbildung mit weiteren Einrichtungen abzuschließen hat, um die praktische Ausbildung sicherzustellen,

3.

zur Durchführung der Praxisanleitung und

4.

zur Durchführung der Praxisbegleitung.

Teil 2 Staatliche Prüfung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.