Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2021-02-24
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht

Teil 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§  1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§  2Rücknahme der Erlaubnis§  3Widerruf der Erlaubnis§  4Ruhen der ErlaubnisTeil 2Vorbehaltene Tätigkeiten§  5Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen§  6Ausnahmen von den vorbehaltenen TätigkeitenTeil 3Ausbildung und AusbildungsverhältnisAbschnitt 1Allgemeines§  7Nichtanwendung des BerufsbildungsgesetzesAbschnitt 2Ziele der Ausbildung§  8Allgemeines Ausbildungsziel§  9Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik§ 10Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie§ 11Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik§ 12Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für VeterinärmedizinAbschnitt 3Ausbildung§ 13Dauer und Struktur der Ausbildung§ 14Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung§ 15Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen§ 16Anrechnung von Fehlzeiten§ 17Verlängerung der Ausbildungsdauer§ 18Mindestanforderungen an Schulen§ 19Praktische Ausbildung§ 20Praxisanleitung§ 21Träger der praktischen Ausbildung§ 22Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule§ 23Praxisbegleitung§ 24Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan§ 25Staatliche PrüfungAbschnitt 4Ausbildungsverhältnis§ 26Ausbildungsvertrag§ 27Inhalt des Ausbildungsvertrages§ 28Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages§ 29Vertragsschluss bei Minderjährigen§ 30Anwendbares Recht§ 31Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung§ 32Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person§ 33Pflichten der auszubildenden Person§ 34Ausbildungsvergütung§ 35Überstunden§ 36Probezeit§ 37Ende des Ausbildungsverhältnisses§ 38Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung§ 39Wirksamkeit der Kündigung§ 40Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis§ 41Nichtigkeit von VereinbarungenTeil 4Anerkennung von BerufsqualifikationenAbschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 42Begriffsbestimmungen§ 43Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes§ 44Prüfungsreihenfolge§ 45Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der BerufsqualifikationAbschnitt 2Besondere Vorschriften§ 46Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen§ 47Wesentliche Unterschiede§ 48Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen§ 49Anpassungsmaßnahmen§ 50Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang§ 51Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang§ 52Europäischer BerufsausweisAbschnitt 3Partielle Berufsausübung§ 53Erlaubnis zur partiellen BerufsausübungTeil 5Erbringen von DienstleistungenAbschnitt 1Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes§ 54Dienstleistungserbringung§ 55Meldung der Dienstleistungserbringung§ 56Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 57Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation§ 58Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 59Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person§ 59aDienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen BerufsausübungAbschnitt 2Dienstleistungserbringung in anderen Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten§ 60Bescheinigung der zuständigen BehördeTeil 6Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden§ 61Zuständige Behörde§ 62Gemeinsame Einrichtungen§ 63Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten§ 64Warnmitteilung durch die zuständige Behörde§ 65Unterrichtung über Änderungen§ 66Löschung einer Warnmitteilung§ 67Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise§ 68Verwaltungszusammenarbeit bei DienstleistungserbringungTeil 7Verordnungsermächtigung§ 69Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und PrüfungsverordnungTeil 8Bußgeldvorschriften§ 70BußgeldvorschriftenTeil 9Übergangs- und Schlussvorschriften§ 71Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 72Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung§ 73Abschluss begonnener Ausbildungen§ 74Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen und Bestandsschutz§ 75Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen§ 76Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsvereinbarungen

Teil 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(1) Wer die Berufsbezeichnung

1.

„Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,

2.

„Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,

3.

„Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder

4.

„Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“

führen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die jeweilige Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person

1.

die jeweils vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3 erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 25 bestanden hat,

2.

sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3.

nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

4.

über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

§ 2 Rücknahme der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zurückzunehmen, wenn

1.

bei ihrer Erteilung die Ausbildung in dem jeweiligen Beruf nicht abgeschlossen gewesen ist,

2.

die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation in dem jeweiligen Beruf nicht vorgelegen haben oder

3.

die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.

(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 3 Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.

(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.

(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 4 Ruhen der Erlaubnis

(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann angeordnet werden, wenn

1.

gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde, oder

2.

die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder

3.

sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs in Deutschland erforderlich sind.

(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Teil 2 Vorbehaltene Tätigkeiten

§ 5 Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

(1) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik ausgeübt werden:

1.

Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung,

2.

Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen, zytologischen und weiteren morphologischen Präparaten zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung.

Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfach zu handhabende quantitative und qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen.

(2) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Radiologie und Medizinischen Technologen für Radiologie ausgeübt werden:

1.

technische Durchführung und Beurteilung der Qualität der Ergebnisse der radiologischen Diagnostik und anderer bildgebender Verfahren einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von Pharmaka für die bildgebenden Verfahren nach ärztlicher Anordnung,

2.

technische Durchführung der Strahlentherapie sowie Mitwirkung bei der Erstellung des Bestrahlungsplanes und dessen Reproduktion an der Patientin oder am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,

3.

technische Durchführung der nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von Radiopharmaka für nuklearmedizinische Standarduntersuchungen nach ärztlicher Anordnung,

4.

Durchführung physikalisch-technischer Aufgaben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der radiologischen Diagnostik, in der Strahlentherapie und in der Nuklearmedizin sowie Auswertung und Beurteilung der Messergebnisse.

Das Strahlenschutzgesetz und die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

(3) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Humanmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik ausgeübt werden:

1.

Durchführung funktionsdiagnostischer Untersuchungen in der Kardiologie, in der Angiologie, in der Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und in der Neurologie einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung,

2.

Durchführung der Vorbefundung zu den jeweiligen funktionsdiagnostischen Untersuchungen.

Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten und einfache Funktionsprüfungen.

(4) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Veterinärmedizin nur von Medizinischen Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin ausgeübt werden:

1.

Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung,

2.

Durchführung von Untersuchungen in der Analytik von tierischen Lebensmitteln einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung,

3.

Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen, zytologischen und weiteren morphologischen Präparaten für die tierärztliche Diagnostik einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung,

4.

Durchführung von Untersuchungen in der Spermatologie einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung.

Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkeiten sind einfach zu handhabende quantitative und qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen.

(5) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs dienen, dürfen von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Anforderung oder auf Anforderung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden.

§ 6 Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten

(1) Die in § 5 Absatz 1 bis 4 den Medizinischen Technologinnen und Medizinischen Technologen vorbehaltenen Tätigkeiten können auch von folgenden Personen unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt werden:

1.

Personen, die aufgrund einer abgeschlossenen Hochschulausbildung über die erforderlichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Ausübung der genannten Tätigkeiten verfügen, sowie Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker,

2.

Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraussetzungen vermittelnden beruflichen Ausbildung befinden, soweit sie Arbeiten ausführen, die ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind,

3.

Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen Ausbildung, wenn sie eine der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 5 ausüben, sofern diese Tätigkeit Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war,

4.

Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 53 im Umfang der Erlaubnis,

5.

Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, die, ohne nach den Nummern 1 bis 4 berechtigt zu sein, unter Aufsicht und Verantwortung einer der in Nummer 1 genannten Personen tätig werden.

(2) Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“ können vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 ausüben, wenn sie nach dem Erwerb der Erlaubnis während eines Zeitraumes von sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen oder unter Aufsicht einer Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder eines Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik auf diesem Gebiet tätig gewesen sind.

(3) Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“ können vorbehaltene Tätigkeiten nach § 5 Absatz 4 ausüben, wenn sie nach dem Erwerb der Erlaubnis während eines Zeitraumes von sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen oder unter Aufsicht einer Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder eines Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin auf diesem Gebiet tätig gewesen sind.

Teil 3 Ausbildung und Ausbildungsverhältnis

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 7 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Auf die Ausbildung und das Ausbildungsverhältnis nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.

Abschnitt 2 Ziele der Ausbildung

§ 8 Allgemeines Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen vermittelt die für die selbständige Berufsausübung in dem jeweiligen Beruf erforderlichen fachlichen und methodischen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus vermittelt sie personale und soziale Kompetenzen.

(2) Die Vermittlung erfolgt entsprechend dem anerkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse.

(3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen.

§ 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik

(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

1.

biomedizinische Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,

2.

histologische, zytologische und weitere morphologische Präparate zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,

3.

die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.

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