Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2017-09-22
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 57 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und 3, § 56 Absatz 1, § 32 Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 2, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), von denen § 57 Absatz 2 durch Artikel 421 Nummer 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Das in § 2 näher bezeichnete Meeresgebiet im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet erhält die Bezeichnung „Pommersche Bucht – Rönnebank“. Es ist Teil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und vereint die Gebiete

1.

„Westliche Rönnebank“, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, registriert,

2.

„Adlergrund“, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG registriert,

3.

„Pommersche Bucht mit Oderbank“, als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG registriert,

4.

„Pommersche Bucht“, als Europäisches Vogelschutzgebiet nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, registriert.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet „Pommersche Bucht – Rönnebank“ hat eine Fläche von 2 092 Quadratkilometern und liegt östlich der Insel Rügen. Es reicht vom Nordrand des Adlergrundes südlich der Arkonasee bis zur seewärtigen Grenze des deutschen Küstenmeeres nördlich der Odermündung und umfasst die Oderbank als zentrale morphologische Struktur der Pommerschen Bucht. Im Norden trennen die Endmoränen der Rönnebank mit dem Adlergrund das Gebiet vom Arkonabecken.

(2) Das Naturschutzgebiet wird durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt A aufgeführten Punkte begrenzt. Zwischen den Punkten PBR1, PBR2 und PBR3 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee und in der Ostsee vom 25. November 1994 (BGBl. 1994 II S. 3769) zu den ausschließlichen Wirtschaftszonen des Königreichs Dänemark und der Republik Polen. Zwischen den Punkten PBR3, PBR4 und PBR5 ist die Grenze des Naturschutzgebietes deckungsgleich mit der seewärtigen Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres gemäß der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) in Verbindung mit der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die übrigen Punkte sind jeweils durch Loxodrome miteinander verbunden. Die Koordinaten der in Anlage 1 genannten Punkte sind durch Breite und Länge gemäß dem World Geodetic System 1984 (WGS 84) bestimmt.

(3) Für die Abgrenzung des deutschen Küstenmeeres und der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone bleiben die diesbezüglichen Proklamationen der Bundesrepublik Deutschland von 1994 maßgeblich.

(4) Der Bereich der Nordansteuerung und der Außenreede der Häfen Swinemünde und Stettin gemäß dem Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Ostsee (Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3861, Anlageband) ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die Modalitäten der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 des Vertrages vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht (GBl. II Nr. 9 S. 150) bleiben einer späteren Regelung nach Konsultationen mit der Republik Polen vorbehalten.

(5) Das Naturschutzgebiet wird in die Bereiche I, II, III und IV gegliedert. Bereich I bezeichnet das Gebiet „Westliche Rönnebank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 1 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 1 aufgeführten Punkte begrenzt. Zwischen den Punkten PBR4, PBR5, PBR6 und PBR7 ist die Grenze des Bereiches I deckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. Die Punkte PBR4 und PBR7 sind durch eine Loxodrome miteinander verbunden. Bereich II bezeichnet das Gebiet „Adlergrund“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 2 und ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 2 aufgeführten Punkte begrenzt. Die Punkte PBR2, PBR8 und PBR9 der Grenze des Bereiches II sind durch Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. Bereich III bezeichnet vorbehaltlich des Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht mit Oderbank“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 3. Im Norden wird der Bereich III durch den Breitengrad 54° 30' N begrenzt, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit den Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3. Bereich IV bezeichnet vorbehaltlich des Absatzes 4 das Gebiet „Pommersche Bucht“ im Sinne von § 1 Satz 3 Nummer 4. Er ist durch die Verbindung der in Anlage 1 Abschnitt B Nummer 3 aufgeführten Punkte begrenzt. Die Punkte PBR4 und PBR7 der Grenze des Bereiches IV sind durch eine Loxodrome miteinander verbunden, im Übrigen ist die Grenze deckungsgleich mit der Außengrenze des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3.

(6) Im Naturschutzgebiet wird eine Zone eingerichtet. Im Westen ist die Zone nördlich des Breitengrads 54° 36‘ durch den Längengrad 14° 08' E und südlich dieses Breitengrads durch den Längengrad 14° 15' E, zwischen diesen Längengraden im Süden durch den Breitengrad 54° 36' und im Übrigen durch die Außengrenzen des Naturschutzgebietes nach den Absätzen 2 und 3 begrenzt.

(7) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in Anlage 2 in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000 blau gekennzeichnet. Die Bereiche nach § 2 Absatz 5 und die Zone nach § 2 Absatz 6 sind in Anlage 2 ebenfalls grafisch dargestellt.

(8) Die Bestimmungen nach den Absätzen 2 bis 6 haben Vorrang gegenüber der Darstellung in der Übersichtskarte nach Anlage 2.

§ 3 Schutzzweck

(1) Die Unterschutzstellung des Meeresgebietes als Naturschutzgebiet dient der Verwirklichung der Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete durch dauerhafte Bewahrung des Meeresgebietes, der Vielfalt seiner für diese Gebiete maßgeblichen Lebensräume, Lebensgemeinschaften und Arten sowie der besonderen Eigenart dieses durch die Oderbank, den Adlergrund, die Rönnebank sowie die Hangbereiche des Arkonabeckens geprägten Teils der Ostsee.

(2) Der Schutz nach Absatz 1 umfasst die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung der spezifischen ökologischen Werte und Funktionen des Gebietes, insbesondere

1.

seiner charakteristischen Morphodynamik sowie der durch die Vermischung von salzreichem Tiefenwasser und nährstoffreichem Süßwasser geprägten Hydrodynamik,

2.

einer natürlichen oder naturnahen Ausprägung der marinen Makrophytenbestände,

3.

der Bestände der Schweinswale, Kegelrobben und Seevogelarten sowie ihrer Lebensräume und der natürlichen Populationsdynamik sowie

4.

der Funktion für die Vernetzung der benthischen Lebensgemeinschaften in der südlichen Ostsee.

§ 4 Schutzzweck des Bereiches I

(1) Zu den im Bereich I des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1.

des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Riffe (EU-Code 1170),

2.

der Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).

(2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.

der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung,

2.

der natürlichen Qualität der Lebensräume mit einer dementsprechenden Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,

3.

der Unzerschnittenheit der Lebensräume und ihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna sowie

4.

der Funktion als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete durch benthische Arten.

(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.

der natürlichen Bestandsdichten dieser Art mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,

2.

des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat des Schweinswals,

3.

unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration des Schweinswals innerhalb der zentralen Ostsee und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie

4.

der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweinswale, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Schweinswalen als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen.

§ 5 Schutzzweck des Bereiches II

(1) Zu den im Bereich II des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1.

der den Bereich prägenden Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (EU-Code 1110) und Riffe (EU-Code 1170),

2.

der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351) und Kegelrobbe (Halichoerus grypus, EU-Code 1364).

(2) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebensraumtypen einschließlich ihrer charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.

der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung,

2.

der natürlichen Qualität dieser Lebensräume mit weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,

3.

der Unzerschnittenheit dieser Lebensräume und ihrer Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna,

4.

der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete durch die benthischen Arten und Lebensgemeinschaften sowie

5.

der Funktion als Laich- und Aufwachsgebiet für Fischarten der Ostsee.

(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.

der natürlichen Bestandsdichten dieser Arten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,

2.

des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten,

3.

unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration dieser Arten innerhalb der zentralen Ostsee und in die westliche Ostsee und Beltsee sowie

4.

der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen.

§ 6 Schutzzweck des Bereiches III

(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1.

des den Bereich prägenden Lebensraumtyps nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG Sandbänke mit nur schwacher ständiger Überspülung durch Meerwasser (EU-Code 1110),

2.

der Arten nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG Stör (Acipenser oxyrhinchus, EU-Code 5042), Finte (Alosa fallax, EU-Code 1103) und Schweinswal (Phocoena phocoena, EU-Code 1351).

(2) Zum Schutz des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Lebensraumtyps einschließlich seiner charakteristischen Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.

der ökologischen Qualität der Habitatstrukturen und deren flächenmäßiger Ausdehnung,

2.

der natürlichen Qualität dieses Lebensraums mit weitgehend natürlicher Verbreitung, Bestandsdichte und Dynamik der Populationen der charakteristischen Arten und der natürlichen Ausprägung ihrer Lebensgemeinschaften,

3.

der Unzerschnittenheit dieses Lebensraums und seiner Funktion als Regenerationsraum insbesondere für die benthische Fauna,

4.

der Funktion des Gebietes als Startpunkt und Ausbreitungskorridor für die Wiederbesiedlung umliegender Gebiete durch die benthischen Arten und Lebensgemeinschaften sowie

5.

der Funktion als Nahrungshabitat für Vögel, marine Säugetiere und Fische.

(3) Zum Schutz der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

1.

der natürlichen Bestandsdichten der Arten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands, ihrer natürlichen räumlichen und zeitlichen Verbreitung, ihres Gesundheitszustands und ihrer reproduktiven Fitness unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik, der natürlichen genetischen Vielfalt innerhalb des Bestandes im Bereich sowie der genetischen Austauschmöglichkeiten mit Beständen außerhalb des Gebietes,

2.

des Bereiches als weitgehend störungsfreies und von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Habitat des Schweinswals,

3.

unzerschnittener Habitate und der Möglichkeit der Migration der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Arten innerhalb der zentralen Ostsee und in die westliche Ostsee und Beltsee,

4.

der wesentlichen Nahrungsgrundlagen des Schweinswals, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Schweinswalen als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,

5.

einer hohen Vitalität der Individuen und arttypischen Altersstruktur der Bestände von Stör und Finte sowie der räumlichen und zeitlichen Verbreitungsmuster und Bestandsdichten ihrer natürlichen Nahrungsgrundlagen sowie

6.

der Funktionsfähigkeit des Bereiches als Wanderkorridor und Nahrungsgebiet für den Stör.

§ 7 Schutzzweck des Bereiches IV

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.