Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2019-02-11
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5AusbildungsplanAbschnitt 2Zwischenprüfung§  6Ziel und Zeitpunkt§  7Inhalt§  8PrüfungsbereichAbschnitt 3Abschluss- oder GesellenprüfungUnterabschnitt 1Allgemeines§  9Ziel und Zeitpunkt§ 10InhaltUnterabschnitt 2Fachrichtung Orgelbau§ 11Prüfungsbereiche§ 12Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung§ 13Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten§ 14Prüfungsbereich Planen und Konstruieren§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 17Mündliche ErgänzungsprüfungUnterabschnitt 3Fachrichtung Pfeifenbau§ 18Prüfungsbereiche§ 19Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung§ 20Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten§ 21Prüfungsbereich Planen und Konstruieren§ 22Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 23Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung§ 24Mündliche ErgänzungsprüfungAbschnitt 4Schlussvorschriften§ 25Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 26Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Orgelbauers und der Orgelbauerin wird staatlich anerkannt nach

1.

§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.

§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe „Orgel- und Harmoniumbauer“ nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 44 der Handwerksordnung.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.

fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)

Orgelbau oder

b)

Pfeifenbau sowie

3.

fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.

Erstellen und Anwenden von Unterlagen,

3.

Auswählen, Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,

4.

Be- und Verarbeiten von Holz, Metallen, Kunststoffen und sonstigen Werkstoffen sowie von Hilfsstoffen,

5.

Behandeln und Gestalten von Oberflächen,

6.

Planen von Windversorgungsanlagen,

7.

Bauen von Schleifwindladen,

8.

Herstellen von Holzpfeifen,

9.

Anfertigen von offenen, zylindrischen Labialpfeifen aus Metall,

10.

Vormontieren von Orgeln,

11.

Stimmen von Orgelpfeifen,

12.

Intonieren von Orgelpfeifen,

13.

Pflegen, Warten und Reparieren von Orgeln und Harmonien,

14.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

15.

Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Orgelbau sind:

1.

Bauen von Windladen und Windversorgungssystemen,

2.

Herstellen von Spieltischen,

3.

Installieren von elektrischen und elektronischen Bauteilen,

4.

Herstellen von Gehäusen,

5.

Anfertigen und Montieren von Trakturteilen sowie

6.

Montieren und Einregulieren von Orgeln.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pfeifenbau sind:

1.

Herstellen von Platten für Metallpfeifen,

2.

Herstellen von labialen Metallpfeifen,

3.

Herstellen von lingualen Metallpfeifen,

4.

Kröpfen von Metallpfeifen sowie

5.

Reparieren und Ergänzen von Metallpfeifen.

(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie

4.

Umweltschutz.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.

§ 7 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 8 Prüfungsbereich

(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.

(2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsaufträge zu erfassen sowie Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,

2.

Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

3.

Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

4.

Messungen durchzuführen,

5.

Maße zu übertragen,

6.

Verbindungen vorzubereiten und herzustellen,

7.

Einzelteile zu Orgelteilen zusammenzufügen,

8.

Verfahren der Oberflächenbehandlung festzulegen und anzuwenden,

9.

Stimmwerkzeuge auszuwählen,

10.

labiale und linguale Orgelpfeifen zu stimmen,

11.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

12.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(3) Der Prüfling hat zwei Arbeitsproben durchzuführen. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben, die sich auf die zwei Arbeitsproben beziehen, schriftlich zu bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der zwei Arbeitsproben fünf Stunden. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 150 Minuten.

Abschnitt 3 Abschluss- oder Gesellenprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 9 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 10 Inhalt

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.

die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Unterabschnitt 2 Fachrichtung Orgelbau

§ 11 Prüfungsbereiche

Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Orgelbau in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Entwurf und Fertigung,

2.

Durchführen von Teilarbeiten,

3.

Planen und Konstruieren sowie

4.

Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung

(1) Im Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,

2.

Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

3.

Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

4.

den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,

5.

Mechaniken und Schaltungen herzustellen und zu regulieren,

6.

Einzelteile von Orgeln herzustellen, zusammenzubauen, zu verbinden und zu regulieren,

7.

Funktionsprüfungen durchzuführen,

8.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

9.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.

Gestalten und Herstellen eines Portativs,

2.

Anfertigen einer Tremolosteuerung mit Stoßbalg,

3.

Herstellen einer Windlade oder

4.

Herstellen eines Magazinbalges mit Doppelfalte.

Der Prüfling wählt aus, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat ein Prüfungsprodukt anzufertigen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Anfertigung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über das Prüfungsprodukt geführt. Vor der Anfertigung hat der Prüfling einen Entwurf für das Prüfungsprodukt zu erstellen und dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Prüfungszeit für die Anfertigung des Prüfungsprodukts und für die Dokumentation beträgt zusammen 24 Stunden. Innerhalb dieser Zeit dauert das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

§ 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten

(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Arbeitsschritte zu planen,

2.

Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,

3.

Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen, zu bearbeiten und zu verarbeiten,

4.

Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,

5.

Teilarbeiten zur Herstellung einer spielfertigen Orgel durchzuführen,

6.

Stimmsysteme zu unterscheiden und gleichstufig temperierte Stimmung anzuwenden,

7.

Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und

8.

fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.

Legen einer gleichstufig temperierten Stimmung,

2.

Einbauen und Verkabeln von Registerschaltungen,

3.

Herstellen eines Rollventils und

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.