Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Parkettleger-Handwerk
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Parkettleger-Handwerk zu stellenden Anforderungen.
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Parkettleger-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
einen Parkettleger-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Kostenstrukturen,
der Wettbewerbssituation,
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
der Betriebsorganisation,
des Qualitätsmanagements,
des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes,
der Datenverarbeitung,
des Umweltschutzes,
der Ressourceneffizienz und
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse analysieren und bewerten,
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen und dabei Risiken ermitteln und beurteilen,
Leistungen erbringen, insbesondere
Skizzen, Pläne, Planvorgaben, Zeichnungen und Muster erstellen, korrigieren und bewerten,
zu belegende Flächen aufmessen und einteilen,
Konzepte zur Gestaltung von Parkett, Holzpflaster und Bodenbelägen unter Berücksichtigung von Kundenwünschen, Nutzungsanforderungen, Denkmalschutz, Konstruktionsarten, Nachhaltigkeit sowie gesundheitlichen, raumklimatischen, bauphysikalischen und instandhaltungsbezogenen Gesichtspunkten erarbeiten und bewerten,
raumklimatische Bedingungen, Untergrundbeschaffenheit, Lichtverhältnisse, Bau- und Einrichtungsstile prüfen, analysieren und bewerten,
Materialien prüfen, beurteilen, auswählen und vorbereiten,
Altbeläge und Unterkonstruktionen entfernen und entsorgen,
gesundheitsschädliche Materialien in Altbelägen, Altklebstoffen und Unterkonstruktionen erkennen und Maßnahmen zur fachgerechten Beseitigung veranlassen,
Untergründe erkennen, prüfen und bewerten sowie weitere Vorgehensweise daraus ableiten,
Untergründe vorbereiten und bearbeiten,
Parkett, Holzpflaster und Bodenbeläge verlegen,
Oberflächen vorbereiten, insbesondere diese schleifen und strukturieren,
Oberflächen behandeln, insbesondere färben, versiegeln und imprägnieren,
Zusammenarbeit mit anderen Handwerken und Gewerben koordinieren und
Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Lösungen zu deren Behebung erarbeiten,
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere
die Eigenschaften und Beschaffenheit von Untergründen und Untergrundkonstruktionen,
das Raumklima und die Lichtverhältnisse,
die Bauphysik,
die Bau- und Einrichtungsstile,
die Farb- und Formlehre, insbesondere Gestaltungsprinzipien bei der Festlegung der Verlegerichtung und -muster, bei Materialkombinationen und bei Einlegearbeiten,
die Anforderungen in Leistungsverzeichnissen,
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, Verordnungen und technischen Normen, insbesondere Prüf- und Hinweispflichten, auch im Hinblick auf den Umgang mit Gefahrstoffen,
der allgemein anerkannten Regeln des Fachs und der Technik,
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
erstellte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen und
Kunden im Hinblick auf Raumklima, Nutzung, Reinigung und Pflege beraten.
§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Parkettleger-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie
eine Situationsaufgabe nach § 6.
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Konzept zur Gestaltung eines Parkettbodens oder Holzpflasterbodens unter Berücksichtigung der Raumsituation, der Nutzungsanforderungen, bauphysikalischer Gesichtspunkte sowie der Kundenwünsche zu erstellen. Im Rahmen der Planungsarbeiten sind eine Analyse und Dokumentation der baulichen Gegebenheiten vorzunehmen, Entwurfszeichnungen anzufertigen, die Materialauswahl unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Gestaltung zu begründen und der Auftrag zu kalkulieren. Auf dieser Grundlage sind Massivholz-Parkettstäbe oder Mehrschichtparkettelemente auf einer Fläche von mindestens 1,8 Quadratmetern zu verlegen. Dabei sind mindestens zwei unterschiedliche Holzarten oder Farben zu verwenden und sich berührende Einlegearbeiten sowie ein Fries zu verlegen und die Oberfläche zu behandeln. Die Arbeiten sind zu dokumentieren und es ist eine Nachkalkulation anzufertigen.
(3) Die Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Meisterprüfungsausschuss soll dabei Vorschläge des Prüflings berücksichtigen.
(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.
(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling sechs Arbeitstage zur Verfügung, davon drei Arbeitstage für die Durchführungsarbeiten.
(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen bestehend aus dem Konzept zur Gestaltung eines Parkettbodens oder Holzpflasterbodens, der Analyse der baulichen Gegebenheiten, den Entwurfszeichnungen, der Begründung der Materialauswahl und der Kalkulation, mit 40 Prozent,
die Durchführungsarbeiten mit 50 Prozent und
die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen bestehend aus Dokumentation und Nachkalkulation, mit 10 Prozent.
§ 5 Fachgespräch
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
den Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch und dabei wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Parkettleger-Handwerk zu berücksichtigen.
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Parkettleger-Handwerk.
(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der Prüfling hat einen Bodenbelag einschließlich Untergrundkonstruktion auf unebenem Untergrund unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gesichtspunkte zu erstellen. Dabei sind die zu verwendenden Materialien von dem Prüfling auszuwählen.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung.
§ 7 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I
(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
§ 8 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse im Parkettleger-Handwerk anwendet. Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern:
nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“,
nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Parkettleger-Betriebs erstellen, kontrollieren und übergeben“ und
nach Maßgabe des § 11 „Einen Parkettleger-Betrieb führen und organisieren“.
(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft werden.
(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Parkettleger-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, bauphysikalische, gestalterische, gesundheitsbezogene und nachhaltigkeitsbezogene Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Parkettleger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen insbesondere:
Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
Ausschreibungen und Leistungsverzeichnisse analysieren und bewerten,
Verfahren zur Feststellung und Messung der baulichen Eigenschaften, insbesondere der raumklimatischen Bedingungen, der Lichtverhältnisse sowie der Beschaffenheit von Untergründen beschreiben und die Eigenschaften von Untergründen bewerten,
Schäden an Böden und Untergründen feststellen und bewerten,
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