Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
Eingangsformel
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
– des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 bis 9 in Verbindung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),
– des § 240 Satz 1 Nummer 10 bis 12 in Verbindung mit Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Pensionsfonds
Kapitel 1 Berichte des Verantwortlichen Aktuars
§ 1 Erläuterungsbericht
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Erläuterungsbericht anzugeben, inwieweit nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik eine Einteilung des Bestandes in Risikoklassen erfolgt ist. Insbesondere muss er dabei darauf eingehen, inwieweit versicherungstechnische Risiken und Anlagerisiken berücksichtigt worden sind. Die vorgenommene Einteilung ist zu begründen; dabei ist auch auf Abweichungen gegenüber der Einteilung des Vorjahres einzugehen.
(2) Es ist darzulegen, ob die Deckungsrückstellung berechnet wurde
nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode,
mit expliziter oder impliziter Berücksichtigung der künftigen Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen und
pro Pensionsfondsvertrag oder pro Versorgungsberechtigtem oder mit statistischen Näherungsverfahren; die verwendeten statistischen Näherungsverfahren sind zu erläutern.
(3) Anzugeben sind die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Wahrscheinlichkeitstafeln, Rechnungszinssätze und expliziten Kostensätze für Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen. Auf die Aufwendungen für den laufenden Pensionsfondsbetrieb einschließlich Provisionen ist auch bei einem impliziten Ansatz einzugehen.
(4) Es ist darzulegen, dass
alle Leistungen der Pensionsfondsverträge einschließlich der garantierten Beträge für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse, der beitragsfreien Leistungen und der Überschussanteile, auf die die Vertragspartner und Versorgungsberechtigten einen Anspruch haben, gemäß dem Vorsichtsprinzip berücksichtigt sind, wobei darauf einzugehen ist, ob dieser Anspruch auf der Basis einer individuellen oder einer kollektiven Betrachtungsweise besteht,
gegebenenfalls verwendete retrospektive Methoden zu keiner geringeren Deckungsrückstellung führen als die Deckungsrückstellung, die sich auf der Grundlage einer ausreichend vorsichtigen prospektiven Berechnung ergäbe,
die bei der Berechnung der Deckungsrückstellung verwendeten Rechnungsgrundlagen angemessene Sicherheitsspannen enthalten,
das Vorsichtsprinzip auch bei der Bewertung der zur Bedeckung der Deckungsrückstellung herangezogenen Aktiva angewendet wurde und
die Deckungsrückstellung zu jedem Zeitpunkt mindestens so hoch ist wie der jeweilige garantierte Betrag für beendete Pensionsfondsverträge oder Versorgungsverhältnisse; dies gilt sinngemäß mit der garantierten beitragsfreien Versorgungsleistung anstelle des garantierten Betrags.
Ferner ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen. Wird § 24 angewendet, ist auszuführen,
wie beim Ansatz der Rechnungsgrundlagen, insbesondere des Rechnungszinssatzes, Erträge aus im Bestand befindlichen Vermögenswerten und aus künftigen Vermögenswerten berücksichtigt wurden sowie wie für das Feststellungsverfahren zusätzlich insbesondere der zeitliche Abstand bis zur nächsten Neufeststellung der künftig vom Arbeitgeber zu erbringenden Beiträge berücksichtigt wurde und
ob und gegebenenfalls wie die Rechnungsgrundlagen und zusätzlich, falls das Feststellungsverfahren angewendet wird, die Beiträge in der nächsten Kalkulationsperiode voraussichtlich zu verändern sind.
(5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 erforderlichen Darlegungen und Angaben sind für jede Risikoklasse gesondert zu erstellen.
(6) Soweit zusätzliche Rückstellungen zur Abdeckung von Kosten oder für drohende Verluste aus Optionsrechten, die der Vertragspartner oder der Versorgungsberechtigte ausüben kann, oder für Änderungsrisiken, die nicht individualisiert werden können, gebildet werden, sind diese Rückstellungen gesondert zu erläutern.
(7) Soweit die Deckungsrückstellung nicht vollständig aus den Beiträgen des betreffenden Pensionsfondsvertrages finanziert werden kann, sind die entsprechenden Beträge zur Auffüllung der Deckungsrückstellung gesondert anzugeben und zu erläutern. Dies gilt entsprechend für Erhöhungen der Deckungsrückstellungen gemäß § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.
§ 2 Angemessenheitsbericht
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat im Angemessenheitsbericht darzulegen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Pensionsfondsverträgen ergebenden Verpflichtungen auch einschließlich der Verpflichtungen gewährleistet ist, die sich aus den gemäß § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss ergeben. Dabei sind nur diejenigen Verpflichtungen aus der Beteiligung am Überschuss zu berücksichtigen, die in dem Zeitraum entstehen, für den die Vorschläge gelten.
(2) Es ist darzulegen, dass die vorgeschlagenen Überschussanteilsätze unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen und der übrigen aufsichts- und vertragsrechtlichen Regelungen im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 138 Absatz 2 in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stehen und zu einer im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen stehenden Überschussbeteiligung führen. Insbesondere ist darzulegen, dass unterschiedliche Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation und unterschiedliche Überschussbeteiligungssysteme nicht zu wesentlichen, nicht gerechtfertigten Unterschieden bei den Leistungen führen. Unterschiedliche Verhältnisse im Bestand des Pensionsfonds, die Unterschiede bei den Leistungen rechtfertigen, sind anzugeben. Als unterschiedliche Verhältnisse gelten insbesondere unterschiedliche Verläufe der verschiedenen Überschussquellen, unterschiedliche Reservierungserfordernisse und Unterschiede der in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehenden Mittel.
(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen ist anzugeben, welche Tatsachen, Modelle und Annahmen ihnen zugrunde liegen. Bei der Darlegung nach Absatz 2 ist auf die wesentlichen Überschussquellen einzugehen.
(4) Soweit sich die erforderlichen Darlegungen und Erläuterungen aus den vorgelegten Vorschlägen für eine angemessene Beteiligung am Überschuss oder dem Erläuterungsbericht ergeben, kann auf sie verwiesen werden.
§ 3 Vorlagefristen
(1) Der Verantwortliche Aktuar hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht bei Abgabe der versicherungsmathematischen Bestätigung dem Vorstand vorzulegen.
(2) Der Vorstand hat den Erläuterungsbericht und den Angemessenheitsbericht unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Kapitel 2 Berichte für die Aufsichtsbehörde
§ 4 Interner jährlicher Bericht
Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:
Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gemäß den §§ 5 bis 7,
formgebundene Erläuterungen gemäß den §§ 8 und 9 und
sonstige Rechnungslegungsunterlagen gemäß § 10.
§ 5 Formulare für Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung
Pensionsfonds haben ihre Bilanzen und Gewinn-und-Verlust-Rechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde wie folgt aufzustellen:
die Bilanzen nach Formular F.800.01 und
die Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das gesamte Pensionsfondsgeschäft nach Formular F.810.01.
§ 6 Gesonderte Gewinn-und-Verlust-Rechnung
(1) Pensionsfonds haben zusätzlich jeweils gesonderte pensionsfondstechnische Gewinn-und-Verlust-Rechnungen nach Formular F.810.01 bis einschließlich Zeile ZE0670 aufzustellen
für das gesamte inländische Pensionsfondsgeschäft,
für das gesamte ausländische Pensionsfondsgeschäft und
jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft.
(2) Die gesonderten pensionsfondstechnischen Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Pensionsfondsgeschäft gemäß Absatz 1 Nummer 3 können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge des im einzelnen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebenen Pensionsfondsgeschäfts nicht mehr als 500 000 Euro betragen.
§ 7 Fristen für die Einreichung der Formulare
(1) Die Formulare F.800.01 und F.810.01 gemäß den §§ 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres einzureichen.
(2) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formulare F.800.01 und F.810.01 nachzureichen.
§ 8 Formgebundene Erläuterungen
Pensionsfonds haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
Entwicklung der Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Formular F.801.01,
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Formular F.802.01,
Sicherungsvermögen und restliches Vermögen gemäß Formular F.803.01,
kongruente Bedeckung gemäß Formular F.804.01,
Erträge aus und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemäß Formular F.811.01,
Kapitalanlagen und Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Arbeitgebern sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitgebern gemäß Formular F.820.01,
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten gemäß Formular F.830.01,
Angaben über das ausländische Pensionsfondsgeschäft, gesondert für jeden anderen Mitglied- und Vertragsstaat, gemäß Formular F.842.01,
Angaben zu dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft gemäß Formular F.850.01.
§ 9 Fristen für die Einreichung der formgebundenen Erläuterungen
Die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 8 sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, und zwar
spätestens fünf Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.801.01, F.802.01, F.803.01, F.804.01, F.811.01, F.842.01 und F.850.01 und
spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres die Formulare F.820.01 und F.830.01.
§ 10 Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
(1) Pensionsfonds haben eine elektronische Fassung der folgenden sonstigen Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:
jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 37 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 141 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und § 128 Absatz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen;
jeweils unverzüglich nach der Feststellung
den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus
aa) den in § 37 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,
bb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Absatz 2 des Aktiengesetzes und
cc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Absatz 2 des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes,
den Bericht des Abschlussprüfers sowie die Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 37 Absatz 5 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, und
den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Absatz 2 bis 5 des Aktiengesetzes,
unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung
den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Fassung, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde,
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß den §§ 341i und 341j des Handelsgesetzbuchs,
den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs
spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn-und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der pensionsfondstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen; die Aufsichtsbehörde bestimmt die Einzelheiten zum versicherungsmathematischen Gutachten.
Der Vermerk im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die Berichte des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 Buchstabe c sind mit qualifizierter elektronischer Signatur des Abschlussprüfers einzureichen.
(2) Das Original des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar und vom Treuhänder im Sinne des § 128 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes handschriftlich zu unterzeichnen. In dem Original des Geschäftsberichts ist ferner vom Aufsichtsrat der Bericht des Aufsichtsrats handschriftlich zu unterzeichnen. Die handschriftliche Unterzeichnung nach Satz 1 und 2 kann durch eine elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches ersetzt werden. Für die an die Bundesanstalt zu übermittelnde elektronische Fassung ist ausreichend, wenn erkennbar ist, wer das Dokument im Original unterzeichnet hat.
§ 11 Halbjährlicher Zwischenbericht
(1) Pensionsfonds haben jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember einen internen halbjährlichen Zwischenbericht über ausgewählte Zahlen zur Geschäftsentwicklung als formgebundene Erläuterungen gemäß Formular F.882.01 zu erstellen.
(2) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 sind der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichtshalbjahr folgenden Monats einzureichen.
§ 12 Anwendung der Formulare
(1) Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.
(2) Bei der Verwendung der Formulare sind die Anmerkungen und Abkürzungen aus Anlage 2, Abschnitte A und B, zu beachten.
(3) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.
(4) Für die zu verwendenden Formulare gelten die in Anlage 5 festgelegten Muster.
Kapitel 3 Überschussbeteiligung
§ 13 Anzurechnende Kapitalerträge
(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formular F.810.01 Zeile ZE0090 Spalte SP0040 abzüglich Formular F.811.01 Zeile ZE0470 Spalte SP0010 und SP0020 zuzüglich Formular F.811.01 Zeile ZE0470 Spalte SP0030 und SP0040, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in Formular F.811.01 Zeile ZE0250, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.
(2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden.
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