Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2015-10-27
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.

(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Pferdewirtschaftsmeister oder die Pferdewirtschaftsmeisterin in der Lage sein, die in den drei Bereichen (Nummern 1 bis 3) genannten Aufgaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:

1.

Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen:

a)

Planen, Kalkulieren und Organisieren der Pferdehaltung, der Pferdezucht, des Einsatzes von Pferden, der Ausbildung von Pferden und Kunden sowie sonstiger Dienstleistungen, des Personal- und Technikeinsatzes sowie der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,

b)

Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben,

c)

Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe,

d)

Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten einschließlich des Umwelt- und Verbraucherschutzes, der Anforderungen des Marktes und der Belange des Gesundheitsschutzes, der Unfallverhütung, des Tierschutzes, der Tierhygiene und des Tierwohls,

e)

Vermarkten von Pferden, betrieblichen Dienstleistungen und Produkten,

f)

Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;

2.

Betriebs- und Unternehmensführung:

a)

Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen für die Pferdehaltung, die Pferdezucht, den Einsatz von Pferden, die Ausbildung von Pferden und Kunden, für sonstige Dienstleistungen sowie für das Vermarkten von Pferden, Dienstleistungen und Produkten unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,

b)

Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,

c)

kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie bei der Vermarktung von Pferden, von betrieblichen Dienstleistungen und von Produkten,

d)

ökonomische Kontrolle der Betriebszweige und des Gesamtbetriebes,

e)

Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen,

f)

Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben und

g)

Nutzen der Möglichkeiten von Information, Beratung und Förderung;

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:

a)

Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen,

b)

Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,

c)

Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,

d)

Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,

e)

Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,

f)

Vorbereiten auf Prüfungen,

g)

Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,

h)

Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

i)

Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,

j)

Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,

k)

kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

l)

Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister oder Pferdewirtschaftsmeisterin mit Angabe der nach § 2 gewählten Fachrichtung.

§ 2 Fachrichtungen

Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen:

1.

Pferdehaltung und Service,

2.

Pferdezucht,

3.

Klassische Reitausbildung,

4.

Pferderennen oder

5.

Spezialreitweisen.

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Pferdewirt oder Pferdewirtin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,

2.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.

eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

§ 4 Gliederung der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

1.

Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen,

2.

Betriebs- und Unternehmensführung sowie

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

Abschnitt 2 Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen

§ 5 Anforderungen und Prüfungsinhalte

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Haltung, den Einsatz und die Zucht von Pferden, die Ausbildung von Pferden und Kunden sowie sonstige Dienstleistungsangebote einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Anforderungen des Marktes, berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes und des Tierwohls, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchführen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.

Planen und Kalkulieren von Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen, des Personal- und Technikeinsatzes im pferdewirtschaftlichen Bereich sowie der Beratung und der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse,

2.

Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnahmen und Arbeiten in der Pferdehaltung, beim Pferdeeinsatz, in der Pferdezucht und bei Dienstleistungen,

3.

Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und Seuchenprophylaxe,

4.

Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und Arbeiten in der Pferdehaltung, beim Pferdeeinsatz, in der Pferdezucht und bei Dienstleistungen unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten einschließlich des Umwelt- und Verbraucherschutzes, unter Beachtung der Anforderungen des Marktes, der Belange des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung sowie unter Beachtung des Tierwohls,

5.

Vermarkten von Pferden, Dienstleistungen und Produkten,

6.

Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung,

7.

Entwickeln von Qualitätsstandards,

8.

Durchführen der Betriebskontrolle und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

9.

Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen,

10.

Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie

11.

Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen und Regelungen der Pferdewirtschaft.

§ 6 Struktur der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

1.

einem Arbeitsprojekt nach § 7 sowie

2.

einer schriftlichen Prüfung nach § 8.

§ 7 Arbeitsprojekt

(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeeinsatzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der Vermarktung bezogen auf die von ihm gewählte Fachrichtung (§ 2) zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.

(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines pferdewirtschaftlichen Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein.

(3) Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu Grunde zu legen. Ebenso sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(4) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.

(5) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des § 5 Absatz 2; hierbei ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.

(6) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern.

§ 8 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den in § 5 Absatz 2 aufgeführten Inhalten. Bei der Wahl der Aufgaben ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung (§ 2) zu beachten.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung

§ 9 Anforderungen und Prüfungsinhalte

(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.

Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Struktur von Betrieben der Pferdewirtschaft,

2.

Kontrollieren und Bewerten von Haltungsverfahren, Produktion und Dienstleistungen,

3.

Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,

4.

Analysieren der Liquidität, Rentabilität und Stabilität,

5.

Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,

6.

Beobachten und Bewerten von Märkten,

7.

Erarbeiten und Anwenden von Vermarktungskonzepten, insbesondere bezogen auf Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung,

8.

Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,

9.

Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter Beachtung von Investitionen, Finanzierungen und Liquidität,

10.

Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere von Tierschutzrecht, Tierzuchtrecht, Tierseuchenrecht, Umweltrecht, Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie

11.

Anwenden der betriebswirtschaftlichen Buchführung und der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.

§ 10 Struktur der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

1.

einem Arbeitsprojekt nach § 11 sowie

2.

einer schriftlichen Prüfung nach § 12.

§ 11 Arbeitsprojekt

(1) Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem pferdewirtschaftlichen Betrieb bearbeiten. Das Projekt soll für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Teils des Betriebes von Bedeutung sein.

(2) Bei der Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.

(4) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese sind nicht Gegenstand der Bewertung.

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