Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister und Pflanzentechnologiemeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Pflanzentechnologiemeister oder die Pflanzentechnologiemeisterin in der Lage sein, die in den drei Bereichen (Satz 3 Nummer 1 bis 3) genannten Aufgaben in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung wahrzunehmen. Der Pflanzentechnologiemeister oder die Pflanzentechnologiemeisterin soll dabei diese Unternehmen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen und Leitungsaufgaben ausüben können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können. Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Bereiche und Aufgaben:
Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung:
Planen, Kalkulieren und Organisieren der Kultur von Pflanzen, ihrer Vermehrung, Untersuchung und züchterischen Bearbeitung sowie des Angebots von Dienstleistungen, des Personal- und Technikeinsatzes sowie der Qualitätssicherung, jeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,
Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben,
Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe,
Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Marktes, der Auftraggeber sowie der vor- und nachgelagerten Arbeitsschritte,
Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,
Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;
Betriebs- und Unternehmensführung:
Entwickeln von Konzepten und Maßnahmen für die Kultur, Vermehrung, Untersuchung und züchterische Bearbeitung von Pflanzen, für Dienstleistungen sowie für das Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,
Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,
kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,
ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes,
Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen,
Zusammenarbeiten mit Markt- und Kooperationspartnern,
Nutzen der Möglichkeiten von Information, Beratung und Förderung;
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen,
Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,
Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,
Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,
Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,
Vorbereiten auf Prüfungen,
Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,
Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,
kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pflanzentechnologiemeister oder Pflanzentechnologiemeisterin.
§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Pflanzentechnologe oder Pflanzentechnologin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Pflanzenzucht, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung nachgewiesen werden.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.
§ 3 Gliederung der Meisterprüfung
Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:
Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung,
Betriebs- und Unternehmensführung sowie
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
Abschnitt 2 Prüfungsteil Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung
§ 4 Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung soll der Prüfling nachweisen, dass er Pflanzen kultivieren, vermehren, untersuchen sowie züchterisch bearbeiten und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und von Betriebs- und Arbeitsstoffen planen, organisieren, kontrollieren und beurteilen kann.
(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Pflanzenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes als Führungskraft durchführen kann.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Planen, Organisieren und Beurteilen der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung sowie des Personal- und Technikeinsatzes, jeweils unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse,
Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnahmen und Arbeiten in der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung, jeweils unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Arbeiten und Prozesse,
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Arbeiten bei der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und bei Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten, der Anforderungen des Marktes, der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung,
Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,
Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards,
Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen,
Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,
Berücksichtigen der relevanten rechtlichen Bestimmungen sowie
Sicherstellen der erforderlichen Dokumentation und Aufzeichnungen.
§ 5 Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus
einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie
einer schriftlichen Prüfung nach § 7.
§ 6 Arbeitsprojekt
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pflanzenkultur, Verfahrenstechnik, Untersuchungstechnik und Dienstleistung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Unternehmens der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur oder der Pflanzenuntersuchung beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.
(4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.
(5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 90 Minuten dauern.
§ 7 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 4 Absatz 3.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung
§ 8 Anforderungen und Prüfungsinhalte
(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Struktur von Betrieben der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur und der Pflanzenuntersuchung,
Kontrollieren und Bewerten von Prozessen, Produkten und Dienstleistungen,
Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,
Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter Beachtung von Investition und Finanzierung,
Analysieren von Liquidität, Rentabilität und Stabilität,
Bewerten von Betriebs- und Arbeitsorganisation,
Beobachten und Bewerten von Märkten,
Erarbeiten und Anwenden von Vermarktungskonzepten,
Beurteilen und Anwenden von Maßnahmen der Kommunikation und der Öffentlichkeitsarbeit,
Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften sowie
Anwenden der betriebswirtschaftlichen Buchführung und der steuerlichen Buchführung unter Beachtung von Steuerarten und -verfahren.
§ 9 Struktur der Prüfung
Die Prüfung besteht aus
einem Arbeitsprojekt nach § 10 sowie
einer schriftlichen Prüfung nach § 11.
§ 10 Arbeitsprojekt
(1) Im Arbeitsprojekt soll der Prüfling eine komplexe betriebswirtschaftliche Aufgabe in einem Betrieb der Pflanzenzüchtung, des pflanzenbaulichen Untersuchungswesens, der Pflanzenkultur und der Pflanzenuntersuchung bearbeiten. Das Projekt soll für die weitere Entwicklung des Gesamtbetriebes oder eines wesentlichen Teils des Betriebes von Bedeutung sein. Bei der Wahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
(2) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Betrieb nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Betrieb zu stellen.
(3) Das Arbeitsprojekt soll auf betriebswirtschaftlichen Aufzeichnungen eines Betriebes aufbauen; diese sind nicht Gegenstand der Bewertung.
(4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, die Bearbeitung des Projekts sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die Prüfungsinhalte nach § 8 Absatz 2.
(5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.
§ 11 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 8 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
Abschnitt 4 Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
§ 12 Anforderungen und Handlungsfelder
(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung soll der Prüfling nachweisen, dass er Zusammenhänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie dass er über entsprechende fachliche, methodische und didaktische Fähigkeiten verfügt.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
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