Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager – Mikrotechnologie und zur Geprüften Prozessmanagerin – Mikrotechnologie nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, die Einführung von Produktionsprozessen der Mikrotechnologie organisieren, stabile verfahrenstechnische Prozesse generieren, die Produktion von Mikrotechnologieprodukten unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Anforderungen leiten sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrnehmen zu können.
(3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements in den Mikrotechnologiegebieten "Halbleitertechnik", "Mikrosystemtechnik" und "Aufbau- und Verbindungstechnik" folgende Prozesse durchführen zu können:
Planen, Betreuen, Optimieren und Dokumentieren von Produktions-, Versuchs- und Analyseprozessen der mikrotechnologischen Verfahrenstechnik,
Sichern von Qualitätsstandards,
Planen, Budgetieren, Leiten und Überwachen von Projekten,
Erstellen von Prozess-, Produkt- und technischen Ausrüstungsdokumentationen,
Analysieren, Strukturieren und Lösen technischer und organisatorischer Probleme,
Kommunizieren und Kooperieren mit internen und externen Partnern,
Organisieren von Mitarbeiterschulungen,
Wahrnehmen von Personalführungs- und Personalmanagementaufgaben.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnologie (Certified Process Manager – Microtechnology).
§ 2 Gliederung der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse,
Mikrotechnologie-Fachaufgaben,
Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf "Mikrotechnologe" und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
eine mindestens vierjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Prozessmanagers – Mikrotechnologie oder einer Geprüften Prozessmanagerin – Mikrotechnologie im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation eines der Mikrotechnologie-Spezialisten nach der Anlage oder eine fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 4 Prüfungsteil "Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse"
(1) Im Prüfungsteil "Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse" sollen die folgenden Befähigungen nachgewiesen werden:
Analysieren von Problemstellungen sowie technischer und organisatorischer Schnittstellen bei der Einführung von Produktionsprozessen oder der Produktion von mikrotechnischen Produkten,
Konzipieren von technischen Lösungen, Planen von prozesstechnischen und technischen ausrüstungsbezogenen Neuerungen,
Strukturieren von Projekten und Prozessen, Planen von Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Varianten, Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen, Beschreiben von Anforderungen an das Personal,
Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen,
Leiten der Umsetzung von Projekten, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsatzes von Mitarbeitern, Einsetzen von Controlling-Instrumenten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnahmen und Abrechnen von Projekten,
Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen,
Reflektieren von Projektverläufen, von Kosten und Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlägen.
(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Dokumentation über ein Projekt anzufertigen. Die zu prüfende Person reicht hierzu einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumentation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.
(3) Entspricht die Dokumentation den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das Fachgespräch und die Präsentation zusammen mindestens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.
(4) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach Absatz 1 zu bewerten.
§ 5 Prüfungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben"
(1) Im Prüfungsteil "Mikrotechnologie-Fachaufgaben" soll die Befähigung zur Bewältigung berufstypischer Probleme nachgewiesen werden. Insbesondere sollen folgende Befähigungen nachgewiesen werden:
Im Qualifikationsschwerpunkt "Verfahrenstechnik der Mikrotechnologie" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung chemischer und physikalischer Hintergründe Einzelprozesse der Mikrotechnologiebereiche einschließlich des zugehörigen Produktions- und Geräteaufwands gestalten zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:
Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessen in der Halbleitertechnik,
Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessen in der Mikrosystemtechnik,
Analysieren, Definieren und Strukturieren von Einzelprozessen in der Aufbau- und Verbindungstechnik;
im Qualifikationsschwerpunkt "Prozessmanagement in der Mikrotechnologie" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mikrotechnologische Gesamtprozesse unter Berücksichtigung der Zusammenhänge und Abhängigkeiten der Einzelprozesse optimieren und dokumentieren zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:
Designen von Prozessketten,
Integrieren von Einzelprozessen,
Koordinieren der Prozessverantwortung,
Verbessern und Glätten der Prozesse;
im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätssicherung von Prozessen und Produkten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsmanagementmaßnahmen planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und optimieren zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:
Bewerten von Lieferanten,
Organisieren von Wareneingangsprüfungen,
Freigeben von Produkten und Produktionsprozessen,
Organisieren von Fertigungsprüfungen in Produktions- und Produktionsentwicklungsprozessen,
Organisieren von produkt- und prozessbezogenen Losprüfungen, Anwenden statistischer Prozessregelung,
Organisieren der Prüfmittelverwaltung und Prüfmittelüberwachung, Sicherstellen der Verfügbarkeit von fähigen Prüfmitteln,
Bewerten von Messergebnissen;
im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projektbezogen und bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen; in diesem Rahmen können geprüft werden:
Planen, Beurteilen und Beeinflussen von betrieblichen Abläufen und Wertschöpfungsprozessen in der Mikrotechnologie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Maßnahmen des kostenbewussten Handelns,
Anwenden von Kalkulationsverfahren und Deckungsbeitragsrechnungen.
(2) Es sind drei Situationsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder Qualifikationsschwerpunkt mindestens einmal thematisiert wird und Qualifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 150 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 540 Minuten.
(3) Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 6 Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement"
(1) Im Prüfungsteil "Mitarbeiterführung und Personalmanagement" sind durch die Bearbeitung der Situationsaufgaben folgende Befähigungen nachzuweisen:
im Qualifikationsschwerpunkt "Personalplanung und -auswahl" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können; in diesem Rahmen können geprüft werden:
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen; Erstellen von Anforderungsprofilen,
Planen der Personalgewinnung durch Aus- und Fortbildung und durch Rekrutierung von Fachkräften am Arbeitsmarkt,
Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen,
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,
Gestalten von Arbeits- und Ausbildungsverträgen;
im Qualifikationsschwerpunkt "Mitarbeiter- und Teamführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalmaßnahmen durchzuführen, Mitarbeiter sowie Teams zu führen, deren Entwicklung zu fördern, zu motivieren und einzusetzen; in diesem Rahmen können geprüft werden:
Beurteilen von Mitarbeitern, einschließlich Auszubildenden,
Anwenden von Führungsmethoden und -techniken,
Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,
Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unterschiede,
Führen von Teams, insbesondere
aa) gemeinsames Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungsspielräumen und Ergreifen von Aktivitäten bei Zielabweichung,
bb) Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
cc) Erkennen von Teamkonflikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne einer gemeinsamen Teameffizienz;
im Qualifikationsschwerpunkt "Qualifizierung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalentwicklungspotentiale einzuschätzen, Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen sowie Qualifizierungsaktivitäten durchzuführen; in diesem Rahmen können geprüft werden:
Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizierungsbedarfen,
Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Erstellen von Qualifizierungskonzepten,
Planen und Organisieren von Einarbeitung, Praktika, Aus- und Fortbildung, Auswählen der Qualifizierungsorte, Gewinnen und Fortbilden der Ausbilder,
Anwenden von Methoden der Unterweisung, der Begleitung und Beratung,
Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungsträgern und Berufsschulen,
Vorbereiten der Mitarbeiter und Auszubildenden auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;
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