Postgesetz
Inhaltsübersicht
Kapitel 1Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Regulierungsziele§ 3BegriffsbestimmungenKapitel 2Marktzugang, Marktaufsicht§ 4Anbieterverzeichnis§ 5Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde§ 6Antragstellung§ 7Überprüfung eingetragener Anbieter§ 8Folgen von Löschung und Versagung der Eintragung§ 9Verantwortlichkeit von Auftraggebern, Verordnungsermächtigung§ 10Filialen und automatisierte StationenKapitel 3Versorgungsqualität und UniversaldienstAbschnitt 1Allgemeine Vorgaben zur Versorgungsqualität§ 11Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung§ 12Zustellung von Briefsendungen§ 13Zustellung von Paketen§ 14Meldung von MängelnAbschnitt 2Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung§ 15Universaldienst§ 16Universaldienstleistungen§ 17Infrastrukturvorgaben§ 18Laufzeitvorgaben§ 19Zustellfrequenz§ 20Berichtspflicht, Laufzeitmessung§ 21Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen§ 22Gewährleistung des Universaldienstes§ 23Erprobung neuer Modelle der Postversorgung§ 24Evaluierung des Universaldienstes§ 25Harmonisierung technischer NormenAbschnitt 3Wiederherstellung des Universaldienstes§ 26Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen§ 27Ausschreibung von Universaldienstleistungen§ 28Ausgleich für Universaldienstleistungen§ 29Ausgleichsabgabe§ 30UmsatzmitteilungenKapitel 4Schutz der Kundinnen und Kunden§ 31Informationspflichten§ 32Nachforschung§ 33Beschwerdeverfahren§ 34Schlichtung, VerordnungsermächtigungKapitel 5MarktregulierungAbschnitt 1Marktdefinitions- und -analyseverfahren§ 35Marktregulierung§ 36Marktdefinition§ 37Marktanalyse§ 38Überprüfung von Marktdefinition und -analyseAbschnitt 2EntgeltregulierungUnterabschnitt 1Maßstäbe und Verfahren der Entgeltregulierung§ 39Missbräuchliches Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten§ 40Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen§ 41MarktmachtübertragungTitel 1Entgeltgenehmigung§ 42Maßstäbe der Entgeltgenehmigung§ 43Einzelentgeltgenehmigung§ 44Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung§ 45Price-Cap-Verfahren – Maßgrößenentscheidung§ 46Price-Cap-Verfahren – Entgeltgenehmigung§ 47Investitionen in eine ökologisch nachhaltige Postversorgung§ 48Abweichung von genehmigten EntgeltenTitel 2Nachträgliche Entgeltregulierung§ 49Nachträgliche Entgeltregulierung§ 50Entgeltanzeige, VorlagepflichtUnterabschnitt 2Allgemeine Vorschriften§ 51Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung§ 52Rechnungslegung§ 53VeröffentlichungenAbschnitt 3Zugangsregulierung§ 54Zugangsverpflichtungen§ 55Zugangsvereinbarungen§ 56Schlichtung durch die Bundesnetzagentur§ 57Anordnung durch die BundesnetzagenturKapitel 6Besondere Missbrauchsaufsicht§ 58Missbrauchsaufsicht§ 59Schadensersatzpflicht§ 60VorteilsabschöpfungKapitel 7Förmliche Zustellung, Postgeheimnis und DatenschutzAbschnitt 1Förmliche Zustellung§ 61Verpflichtung zur förmlichen Zustellung§ 62Entgelte für förmliche Zustellungen§ 63Haftung bei der Durchführung förmlicher ZustellungenAbschnitt 2Postgeheimnis§ 64Postgeheimnis§ 65Mitteilungen an Gerichte und Behörden§ 66Kontrolle und Durchsetzung von VerpflichtungenAbschnitt 3Datenschutz§ 67Datenschutz§ 68Anschriften, Daten zum Zweck der Zustellung§ 69Ausweisdaten§ 70Fundbriefe§ 71DatenschutzaufsichtKapitel 8Postwertzeichen§ 72PostwertzeichenKapitel 9Sektorspezifische Vorgaben zum Schutz der im Postsektor Beschäftigten§ 73Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht, Verordnungsermächtigung§ 74BeschwerdestelleKapitel 10Sektorspezifische Vorgaben für einen ökologisch nachhaltigen Postsektor§ 75Ökologisch nachhaltiger Postsektor§ 76Transparenz über die ökologische Nachhaltigkeit des Postsektors, Verordnungsermächtigung§ 77Klimadialog§ 78Kooperationen im PostsektorKapitel 11BundesnetzagenturAbschnitt 1Organisation§ 79Aufgaben§ 80Medien der Veröffentlichung§ 81Veröffentlichung von Weisungen§ 82Rechte des Beirats§ 83Wissenschaftliche Beratung§ 84Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur und Sektorgutachten der Monopolkommission§ 85Zusammenarbeit mit anderen Behörden§ 86Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten§ 87Bereitstellung von Informationen für die Europäische Kommission§ 88Internationale AufgabenAbschnitt 2Befugnisse§ 89Durchsetzung von Verpflichtungen, Untersagung§ 90Auskunftsverlangen§ 91Auskunftserteilung§ 92Verfahren zur Übermittlung von Informationen§ 93Datennutzung§ 94Ermittlungen§ 95Beschlagnahme§ 96Vorläufige AnordnungenAbschnitt 3VerfahrenUnterabschnitt 1Abschluss des Verwaltungsverfahrens§ 97Bekanntgabe von AllgemeinverfügungenUnterabschnitt 2Verfahren vor der Beschlusskammer§ 98Beschlusskammerentscheidungen§ 99Einleitung des Verfahrens, Verfahrensbeteiligte§ 100Anhörung, mündliche Verhandlung§ 101Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse§ 102Abschluss des BeschlusskammerverfahrensUnterabschnitt 3Gerichtsverfahren§ 103Rechtsbehelfe, Vorlage- und Auskunftspflicht§ 104Beteiligung der Bundesnetzagentur bei bürgerlichen RechtsstreitigkeitenKapitel 12Notfallvorsorge§ 105Anwendungsbereich§ 106Postsicherstellungspflicht§ 107Postbevorrechtigung§ 108Unterstützung der Feldpost§ 109Mitwirkungspflichten und Entschädigung§ 110Kontrolle und Durchsetzung von VerpflichtungenKapitel 13Bußgeldvorschriften§ 111BußgeldvorschriftenKapitel 14Übergangs- und Schlussvorschriften§ 112Übergangsbestimmungen; Anwendungsbestimmungen
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes inländische oder grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringen, sowie die weiteren nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten. Für grenzüberschreitende Postdienstleistungen gilt dieses Gesetz, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben anwendbar. Die Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörden bleiben unberührt.
§ 2 Regulierungsziele
(1) Die Regulierung des Postsektors ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind:
die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),
die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten des Postsektors, insbesondere auch im ländlichen Raum,
die Wahrung der Interessen der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Verbraucherinnen und Verbraucher, im Postsektor,
die ökologisch nachhaltige Erbringung von Postdienstleistungen,
die Förderung angemessener und sicherer Arbeitsbedingungen im Postsektor,
die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und des Postgeheimnisses und
die Sicherstellung der Versorgung mit Postdienstleistungen in Krisen- und Katastrophenfällen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
„am Postverkehr Beteiligte“ natürliche oder juristische Personen,
die mit einem Anbieter einen Vertrag über Postdienstleistungen schließen oder geschlossen haben oder
die Postdienstleistungen nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger,
„Anbieter“ natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Postsendungen gewerbsmäßig befördern, sofern sie nicht ausschließlich
eigene Sendungen befördern; Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) gilt entsprechend;
Postsendungen transportieren und über eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17) geändert worden ist, die von einer inländischen Behörde erteilt worden ist, verfügen,
„automatisierte Stationen“ nicht personenbetriebene stationäre Einrichtungen, in denen Postsendungen abgeholt oder eingeliefert werden können,
„Beförderung“ das Abholen, Sortieren, Weiterleiten oder Zustellen von Postsendungen an Empfängerinnen und Empfänger,
„Bereich der Zustellung“ die Bearbeitungsschritte von der letzten Bearbeitung in einer ortsfesten Einrichtung eines Anbieters bis zur Zustellung nach den §§ 12 und 13,
„Briefsendungen“ adressierte schriftliche Mitteilungen, wobei Bücher, Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften keine schriftlichen Mitteilungen sowie Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, nicht adressiert sind,
„Diensteanbieter“ natürliche oder juristische Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken,
„Einschreibsendung“ eine adressierte Sendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird,
„Ersatzempfänger“ eine in den Räumen des Empfängers einer Postsendung anwesende Person sowie ein unmittelbarer Nachbar des Empfängers einer Postsendung,
„Filialen“ personenbetriebene stationäre Einrichtungen, in denen Verträge über Postdienstleistungen abgeschlossen oder abgewickelt werden können,
„geschäftsmäßiges Erbringen von Postdienstleistungen“ das planmäßige und dauerhafte Betreiben der Beförderung von Postsendungen mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,
„marktbeherrschend“ jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist,
„Netzzugangspunkte“ Filialen, automatisierte Stationen und von Anbietern betriebene Postbriefkästen,
„Pakete“ adressierte Sendungen bis 31,5 Kilogramm Gewicht, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten,
„Postdienstleistungen“ die gewerbsmäßige Beförderung von
Briefsendungen,
Paketen,
Warensendungen oder
Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit diese durch Anbieter befördert werden, die Postdienstleistungen über Gegenstände nach Buchstabe a, b oder c erbringen,
„Postsendung“ ein Gegenstand im Sinne der Nummer 15, auch soweit er geschäftsmäßig befördert wird,
„Universaldienstanbieter“ ein Anbieter, der nach § 15 Absatz 2 zur Erbringung des gesamten oder von Teilen des Universaldienstes verpflichtet ist,
„Universaldienstfilialen“ Filialen im Sinne von Nummer 10, in denen Verträge über Universaldienstleistungen abgeschlossen oder abgewickelt werden können,
„Unternehmen“ das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen sowie mit ihm im Sinne des § 37 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammengeschlossene Unternehmen,
„Warensendungen“ adressierte Sendungen, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten und deren Gewicht 2 Kilogramm, deren Längen- und Breitenmaße das Format DIN C4 und deren Höhe 5 Zentimeter nicht überschreiten,
„Wertsendung“ eine adressierte Sendung, deren Inhalt in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist,
„Zeitungen und Zeitschriften“ wiederkehrend erscheinende Druckschriften, die herausgegeben werden, um die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu unterrichten.
Kapitel 2 Marktzugang, Marktaufsicht
§ 4 Anbieterverzeichnis
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) führt ein digitales Verzeichnis der Anbieter von Postdienstleistungen (Anbieterverzeichnis). Postdienstleistungen dürfen nur von Anbietern erbracht werden, die in das Anbieterverzeichnis eingetragen sind. Ein Anbieter darf einen anderen Anbieter nur dann mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragen, wenn der beauftragte Anbieter in das Anbieterverzeichnis eingetragen ist. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht das Anbieterverzeichnis und aktualisiert es fortlaufend.
(2) Wer beabsichtigt, Postdienstleistungen zu erbringen, hat vor Aufnahme der Tätigkeit die Eintragung in das Anbieterverzeichnis bei der Bundesnetzagentur zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt mittels eines von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten digitalen Verfahrens. Der Antrag ist vollständig, wenn sämtliche Informationen und Belege nach § 6 Absatz 1 bis 3 bei der Bundesnetzagentur eingegangen sind. Die Bundesnetzagentur bestätigt den Eingang eines vollständigen Antrags.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines vollständigen Antrags prüft die Bundesnetzagentur, ob Gründe nach Absatz 4 für die Versagung der Eintragung vorliegen. Liegen keine Gründe für die Versagung der Eintragung vor, trägt die Bundesnetzagentur den Antragsteller in das Anbieterverzeichnis ein. Die erfolgte Eintragung ist dem Anbieter mitzuteilen. Liegen Gründe für die Versagung der Eintragung vor, versagt die Bundesnetzagentur die Eintragung. Ist die Frist nach Satz 1 abgelaufen, ohne dass eine Eintragung oder Versagung erfolgt ist, gilt der Antragsteller als in das Anbieterverzeichnis eingetragen; die Bundesnetzagentur hat die Eintragung umgehend zu veranlassen.
(4) Die Eintragung in das Anbieterverzeichnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht die für die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthaltenen Regelungen über Arbeitsbedingungen, besitzt,
der Antragsteller nicht die für die Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen erforderliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde besitzt oder
durch die Aufnahme der Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
(5) Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Eintragung hätte versagt werden müssen. Die Eintragung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe nach Absatz 4 eintreten, die zur Versagung der Eintragung geführt hätten. Absatz 6 Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Beendet ein Anbieter seine Tätigkeit als Anbieter von Postdienstleistungen, so teilt er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich mit. Die Bundesnetzagentur löscht den Anbieter aus dem Anbieterverzeichnis. Satz 2 gilt auch, wenn die Eintragung nach Absatz 5 zurückgenommen oder widerrufen wurde oder die Beendigung der Tätigkeit eines Anbieters feststeht, ohne dass der Anbieter eine Mitteilung nach Satz 1 gemacht hat.
§ 5 Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde
(1) Die nach § 4 Absatz 4 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn
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