Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2021-07-27
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§  1Zweck und Anwendungsbereich§  2BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten§  3Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt§  4Harmonisierte Normen§  5Normen und andere technische Spezifikationen§  6Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise§  7CE-Kennzeichnung§  8Ermächtigung zum Erlass von RechtsverordnungenAbschnitt 3Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde§  9Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde§ 10Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde§ 11Befugnisse der Befugnis erteilenden BehördeAbschnitt 4Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen§ 12Anträge auf Notifizierung§ 13Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung§ 14Konformitätsvermutung§ 15Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren§ 16Verpflichtungen der notifizierten Stelle§ 17Meldepflichten der notifizierten Stelle§ 18Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen§ 19Widerruf der erteilten BefugnisAbschnitt 5GS-Zeichen§ 20Zuerkennung des GS-Zeichens§ 21Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle§ 22Pflichten der GS-Stellen§ 23Einbeziehung von externen Stellen§ 24Pflichten des Herstellers und des EinführersAbschnitt 6Marktüberwachung, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Ausschuss für Produktsicherheit§ 25Marktüberwachung§ 26Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin§ 27Ausschuss für ProduktsicherheitAbschnitt 7Straf- und Bußgeldvorschriften§ 28Bußgeldvorschriften§ 29StrafvorschriftenAbschnitt 8Schlussbestimmungen§ 30Geändertes Unionsrecht; VerordnungsermächtigungAnlageGestaltung des GS-Zeichens

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der im Folgenden genannten Richtlinien und ist anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinien auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden:

1.

Richtlinie 75/324/EWG betreffend Aerosolpackungen,

2.

Richtlinie 2000/14/EG betreffend die Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen,

3.

Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen,

4.

Richtlinie 2009/48/EG betreffend die Sicherheit von Spielzeug,

5.

Richtlinie 2013/53/EU betreffend Sportboote und Wassermotorräder,

6.

Richtlinie 2014/29/EU betreffend einfache Druckbehälter,

7.

Richtlinie 2014/33/EU betreffend Aufzüge,

8.

Richtlinie 2014/34/EU betreffend Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,

9.

Richtlinie 2014/35/EU betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt,

10.

Richtlinie 2014/68/EU betreffend Druckgeräte.

(2) Die §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10, § 28 Absatz 2 und 3 sowie § 29 dienen der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 in Bezug auf Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988. Dieses Gesetz gilt auch für das Ausstellen von solchen Produkten.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 6, 25 Absatz 3 und 10 sowie des § 28 Absatz 2 außerdem anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit verwendungsfertige Produkte auf dem Markt bereitgestellt oder ausgestellt werden, die nicht der Verordnung (EU) 2023/988 unterliegen und die auch nicht durch andere Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten regeln, harmonisiert sind.

(4) Dieses Gesetz ist, soweit es nicht der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dient, nicht anzuwenden auf

1.

Antiquitäten,

2.

gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,

3.

Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind, und

4.

Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks, für die Beförderung gefährlicher Güter, sofern diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen.

(5) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden.

(6) Dieses Gesetz ist im Übrigen anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften, die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten regeln, entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.

Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen,

2.

Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,

3.

Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,

4.

Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

5.

bestimmungsgemäße Verwendung

a)

die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder

b)

die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und der Ausführung des Produkts ergibt,

6.

Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrzunehmen,

7.

CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorschreiben,

8.

Einführer jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt einführt,

9.

Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Produktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt; dabei werden gebrauchte Produkte wie neue Produkte behandelt,

10.

ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt, bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat,

11.

GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,

12.

Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,

13.

harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012,

14.

Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der

a)

geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handelsmarke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder

b)

ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,

15.

Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt,

16.

Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind,

17.

Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,

18.

notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,

a)

der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifiziert worden ist oder

b)

die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,

19.

Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,

20.

Produkt ein Gegenstand, der durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist,

21.

Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des möglichen Schadens,

22.

Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird,

23.

Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt,

24.

verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestimmungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass weitere Teile eingefügt werden müssen; verwendungsfertig ist ein Produkt auch, wenn

a)

alle Teile, aus denen es zusammengesetzt werden soll, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,

b)

es nur noch aufgestellt oder angeschlossen werden muss oder

c)

es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,

25.

vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist,

26.

Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt.

(2) Soweit dieses Gesetz der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 dient, sind bei seiner Anwendung die Begriffsbestimmungen nach der Verordnung (EU) 2023/988 maßgeblich. Davon abweichend gilt Absatz 1 Nummer 23 auch für Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988.

Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1.

die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und

2.

die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt im Sinne des § 1 Absatz 3 darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,

2.

die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,

3.

die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,

4.

die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.

Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.