Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), der durch Artikel 435 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ist auf neue elektrische Betriebsmittel, die auf dem Markt bereitgestellt werden, anzuwenden, sofern diese elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 Volt für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 Volt für Gleichstrom vorgesehen sind.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre,
elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel,
elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
Elektrizitätszähler,
Haushaltssteckvorrichtungen,
Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
elektrische Betriebsmittel unter dem Aspekt der Funkentstörung,
spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsbestimmungen internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten angehören,
kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
EU-Konformitätserklärung: eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357),
harmonisierte Norm: eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12),
Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet,
technische Spezifikation: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) anzuwenden.
§ 3 Bereitstellung auf dem Markt
Elektrische Betriebsmittel dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie
mit den in Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU genannten Sicherheitszielen übereinstimmen,
entsprechend dem in der Europäischen Union geltenden Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind und
bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter nicht gefährden.
§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen
Bei elektrischen Betriebsmitteln, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage internationaler Normen
Bei elektrischen Betriebsmitteln, die den Sicherheitsbestimmungen der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission festgelegten internationalen Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen.
§ 6 Konformitätsvermutung auf der Grundlage nationaler Normen
Sofern keine harmonisierten Normen nach § 4 und keine internationalen Normen nach § 5 veröffentlicht worden sind, wird bei elektrischen Betriebsmitteln, die entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen hergestellt worden sind, vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 3 erfüllen, wenn die im herstellenden Mitgliedstaat geltenden Normen dem deutschen Sicherheitsniveau entsprechen.
Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 7 Allgemeine Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller stellt sicher, wenn er elektrische Betriebsmittel in den Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen von § 3 entworfen und hergestellt wurden.
(2) Der Hersteller darf elektrische Betriebsmittel nur in den Verkehr bringen, wenn die technischen Unterlagen nach Anhang III Nummer 2 der Richtlinie 2014/35/EU erstellt wurden und das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/35/EU durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das elektrische Betriebsmittel die Anforderungen nach § 3 erfüllt, so stellt der Hersteller für das elektrische Betriebsmittel eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 7 des Produktsicherheitsgesetzes an.
(3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels für die Dauer von zehn Jahren für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.
(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines elektrischen Betriebsmittels sowie Änderungen der in den §§ 4 bis 6 genannten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.
(5) Wenn es der Hersteller angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden sowie der Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln. Der Hersteller hält die Händler über die Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.
(6) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das elektrische Betriebsmittel zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
§ 8 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine elektrischen Betriebsmittel beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben wird.
(2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem elektrischen Betriebsmittel anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben werden. Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(3) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind.
(4) Alle Kennzeichnungen, die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.
(5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Hersteller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
§ 9 Bevollmächtigter des Herstellers
(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.
(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung nach § 7 Absatz 3 bereitzuhalten,
die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 8 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und
die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.
(4) Die Pflicht gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.
§ 10 Allgemeine Pflichten des Einführers
(1) Der Einführer darf nur elektrische Betriebsmittel in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Der Einführer darf ein elektrisches Betriebsmittel erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2014/35/EU durchgeführt hat,
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
der Hersteller die Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht, darf er dieses elektrische Betriebsmittel erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(4) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen nach § 3 nicht beeinträchtigen.
(5) Wenn es der Einführer angesichts der Risiken, die mit einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmittel verbunden sind, als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Endnutzer Stichproben, prüft diese und untersucht Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel. Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden sowie der Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln. Der Einführer hält die Händler über diese Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden.
(6) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen, oder er nimmt das elektrische Betriebsmittel zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt hat, insbesondere über die Risiken, die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
§ 11 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
(1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem elektrischen Betriebsmittel anzubringen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache zu verfassen, die von den Endnutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(2) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels für die Dauer von zehn Jahren eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörde bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.
(3) Der Einführer ist verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit den elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die er in den Verkehr gebracht hat.
§ 12 Pflichten des Händlers
(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt.
(2) Bevor der Händler ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob
das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind und
der Hersteller seine Pflichten nach § 8 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 11 Absatz 1 erfüllt hat.
(3) Hat der Händler Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht, darf er dieses elektrische Betriebsmittel erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden, so informiert der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(4) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den Anforderungen nach § 3 nicht beeinträchtigen.
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