Personenstandsgesetz

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2007-02-19
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Artikel 1
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Inhaltsübersicht

Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Personenstand, Aufgaben des Standesamts§ 2Standesbeamte Kapitel 2Führung der Personenstandsregister§ 3Personenstandsregister§ 4Sicherungsregister§ 5Fortführung der Personenstandsregister§ 6Aktenführung§ 7Aufbewahrung§ 8Verlust eines Personenstandsregisters§ 9Beurkundungsgrundlagen§ 10Auskunfts- und Nachweispflicht Kapitel 3Eheschließung Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung§ 11Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt§ 12Anmeldung der Eheschließung§ 12aAnmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 13Prüfung der Ehevoraussetzungen§ 14Eheschließung§ 15Eintragung in das Eheregister Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters§ 16Fortführung Kapitel 4Lebenspartnerschaft§ 17Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters Kapitel 5Geburt Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung§ 18Anzeige§ 19Anzeige durch Personen§ 20Anzeige durch Einrichtungen§ 21Eintragung in das Geburtenregister Abschnitt 2 Besonderheiten§ 22Fehlende Angaben§ 23Zwillings- oder Mehrgeburten§ 24Findelkind§ 25Person mit ungewissem Personenstand§ 26Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters§ 27Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung Kapitel 6Sterbefall Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung§ 28Anzeige§ 29Anzeige durch Personen§ 30Anzeige durch Einrichtungen und Behörden§ 31Eintragung in das Sterberegister Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen§ 32Fortführung§ 33Todeserklärungen Kapitel 7Besondere Beurkundungen Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle§ 34Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland§ 35Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland§ 36Geburten und Sterbefälle im Ausland§ 37Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen§ 38Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern§ 39Ehefähigkeitszeugnis§ 40Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen§ 41Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten§ 42(weggefallen)§ 43Erklärungen zur Namensangleichung§ 44Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft§ 44aNachweise nach einer Anerkennung trotz bestehender Vaterschaft§ 45Erklärungen zur Namensführung des Kindes§ 45aErklärung zur Reihenfolge der Vornamen§ 45bErklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag Kapitel 8Berichtigungen und gerichtliches Verfahren Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts§ 46Änderung einer Anzeige§ 47Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren§ 48Berichtigung auf Anordnung des Gerichts§ 49Anweisung durch das Gericht§ 50Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte§ 51Gerichtliches Verfahren§ 52Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung§ 53Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde Kapitel 9Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden§ 54Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden§ 55Personenstandsurkunden§ 56Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden§ 57Eheurkunde§ 58Lebenspartnerschaftsurkunde§ 59Geburtsurkunde§ 60Sterbeurkunde Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister§ 61Allgemeine Vorschriften für die Benutzung§ 62Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht§ 63Benutzung in besonderen Fällen§ 64Sperrvermerke§ 65Benutzung durch Behörden und Gerichte§ 66Benutzung für wissenschaftliche Zwecke§ 67Zentrale Register§ 68Datenaustausch zwischen Standesämtern, Behörden und Gerichten§ 68aRechte der betroffenen Person Kapitel 10Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten§ 69Erzwingung von Anzeigen§ 70Bußgeldvorschriften§ 71Personenstandsbücher aus Grenzgebieten§ 72(weggefallen) Kapitel 11Verordnungsermächtigungen§ 73Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen§ 74Rechtsverordnungen der Landesregierungen Kapitel 12Übergangsvorschriften§ 75Übergangsbeurkundung§ 76Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister§ 77Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher§ 78Übergangsregelung§ 79Altfallregelung

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts

(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.

§ 2 Standesbeamte

(1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke des Personenstandswesens werden im Standesamt nur von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeamten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von Personenstandsurkunden, elektronischen Personenstandsbescheinigungen und sonstigen öffentlichen Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Urkundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Weisungen gebunden.

(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.

(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird in weiblicher oder männlicher Form geführt.

Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister

§ 3 Personenstandsregister

(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

1.

ein Eheregister (§ 15),

2.

ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),

3.

ein Geburtenregister (§ 21),

4.

ein Sterberegister (§ 31).

Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.

(3) Den Registereinträgen werden als funktionale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkundlichen Teils und des Hinweisteils

1.

die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,

2.

die Sperrvermerke nach § 64 und

3.

die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen

zugeordnet.

§ 4 Sicherungsregister

(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.

(2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.

§ 5 Fortführung der Personenstandsregister

(1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hinweise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).

(2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Beurkundungsinhalt verändern.

(3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Person, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder betreffen.

(4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Standesamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem Hinweis führen, mitzuteilen.

(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:

1.

für Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister 80 Jahre;

2.

für Geburtenregister 110 Jahre;

3.

für Sterberegister 30 Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre.

§ 6 Aktenführung

Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Personenstandsregistern betreffen, werden in besonderen Akten (Sammelakten) aufbewahrt.

§ 7 Aufbewahrung

(1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.

(2) Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern.

§ 8 Verlust eines Personenstandsregisters

(1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederherzustellen. Ein Verlust ist auch dann gegeben, wenn die Daten eines Registereintrags wegen eines nicht zu behebenden technischen Fehlers nicht mehr zu verwenden sind.

(2) Gerät das Sicherungsregister ganz oder teilweise in Verlust, so ist es auf Grund des Personenstandsregisters wiederherzustellen. Sind sowohl das Personenstandsregister als auch das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide Register durch Neubeurkundung wiederherzustellen. Die Beurkundungen werden nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorgenommen.

(3) Sind Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt oder Tod einer Person mit hinreichender Sicherheit festgestellt, so ist die Neubeurkundung auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren Eintrags nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Zeitpunkt der Eheschließung, der Begründung der Lebenspartnerschaft, der Geburt oder des Todes ist hierbei so genau zu bestimmen, wie es nach dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist.

(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die Neubeurkundung in der Form einer einheitlichen Eintragung, in der die Berichtigungen berücksichtigt sind, vorgenommen werden.

§ 9 Beurkundungsgrundlagen

(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.

(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.

§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht

(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Standesamt soll auf die Vorlage von Nachweisen verzichten, soweit diese aus Personenstandsregistern oder aus Registern anderer Behörden elektronisch abgerufen werden können.

(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen in den Personenstandsregistern benötigt werden.

(3) Werden dem Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehene elektronische Dokumente übermittelt, so ist die Gültigkeit der Signatur oder des Siegels unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik zu prüfen und zu dokumentieren sowie der Beweiswert im Bedarfsfall gemäß § 15 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) sicherzustellen.

(4) Eine Auskunfts- und Nachweispflicht besteht nicht bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

Kapitel 3 Eheschließung

Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung

§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt

(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.

(2) Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. Die Verbote richten sich gegen Personen, die

1.

als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken,

2.

als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen,

3.

als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder

4.

als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimatrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird.

§ 12 Anmeldung der Eheschließung

(1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der Anmeldung zuständig.

(2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzuweisen

1.

ihren Personenstand,

2.

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,

3.

ihre Staatsangehörigkeit,

4.

wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von einem deutschen Standesamt bei einer früheren Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt worden ist.

(3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aufzunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu erbringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe nach anzuwendendem ausländischen Recht erforderlich sind. § 9 gilt entsprechend.

§ 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. § 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

§ 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen

(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen.

(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Eheschließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.

(3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.

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