Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 1Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“§ 2Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis§ 3Rücknahme der Erlaubnis§ 4Widerruf der Erlaubnis§ 5Ruhen der ErlaubnisAbschnitt 2Berufsbild und Befugnisse§ 6Berufsbild§ 7Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen AssistentenAbschnitt 3Ausbildung§ 8Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes§ 9Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung§ 10Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung§ 11Dauer und Struktur der Ausbildung§ 12Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen§ 13Anrechnung von Fehlzeiten§ 14Staatliche Prüfung§ 15Schulische Ausbildung§ 16Mindestanforderungen an die Schulen§ 17Praktische AusbildungAbschnitt 4Ausbildungsverhältnis während der praktischen Ausbildung§ 18Ausbildungsvertrag§ 19Pflichten der Träger der praktischen Ausbildung§ 20Pflichten der oder des Auszubildenden§ 21Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung§ 22Sachbezüge§ 23Probezeit§ 24Ende des Ausbildungsverhältnisses§ 25Kündigung des Ausbildungsverhältnisses§ 26Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis§ 27Nichtigkeit von VereinbarungenAbschnitt 5Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen§ 28Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung§ 29Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes§ 30Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten§ 31Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind§ 32Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind§ 33Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation§ 34Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation§ 35Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen§ 36Anpassungsmaßnahmen§ 37Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang§ 38Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang§ 39Eignungsprüfung§ 40Kenntnisprüfung§ 41AnpassungslehrgangAbschnitt 6Dienstleistungserbringung§ 42Dienstleistungserbringung§ 43Meldung der Dienstleistungserbringung§ 44Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 45Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation§ 46Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung§ 47Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person§ 48Pflicht zur erneuten Meldung§ 49Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten StaatAbschnitt 7Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden§ 50Zuständige Behörden§ 51Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten§ 52Warnmitteilung§ 53Löschung einer Warnmitteilung§ 54Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise§ 55Verwaltungszusammenarbeit bei DienstleistungserbringungAbschnitt 8Verordnungsermächtigung§ 56Ermächtigung zum Erlass der Ausbildungs- und PrüfungsverordnungAbschnitt 9Bußgeldvorschriften§ 57BußgeldvorschriftenAbschnitt 10Übergangsvorschriften§ 58Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen§ 59Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung§ 60Weiterführung einer begonnenen Ausbildung§ 61Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen AnerkennungsverfahrensAbschnitt 11Evaluierung§ 62Evaluierung
Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“
Wer die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat und diese Berufsqualifikation nach Abschnitt 5 anerkannt wird,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist und
über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich sind.
(2) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
die antragstellende Person die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten abgelegt hat oder
die antragstellende Person mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-technischen Assistenten ausüben will.
§ 3 Rücknahme der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zurückzunehmen, wenn
bei Erteilung der Erlaubnis die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten nicht abgeschlossen gewesen ist oder die Voraussetzungen für die Anerkennung der außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikation nicht vorgelegen haben oder
die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die antragstellende Person in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet gewesen ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 4 Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.
(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 5 Ruhen der Erlaubnis
(1) Das Ruhen der Erlaubnis nach § 1 kann angeordnet werden, wenn
gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Erlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde,
die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder
sich ergibt, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs in Deutschland erforderlich sind.
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Abschnitt 2 Berufsbild und Befugnisse
§ 6 Berufsbild
Die Ausübung des Berufs der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten umfasst insbesondere
folgende Tätigkeiten in Apotheken:
die Herstellung von Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimitteln (Arzneimittel),
die Prüfung von Ausgangsstoffen und Arzneimitteln,
die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung einschließlich der erforderlichen Information und Beratung,
die Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen der Selbstmedikation einschließlich der erforderlichen Information und Beratung,
die Abgabe apothekenüblicher Waren einschließlich der erforderlichen Information und Beratung und die Erbringung apothekenüblicher Dienstleistungen,
die Mitwirkung an Maßnahmen, die die Arzneimitteltherapiesicherheit verbessern,
die Nutzung digitaler Technologien und die Abwicklung digitaler Prozesse bei der Erbringung pharmazeutischer Leistungen,
die Mitwirkung an der Erfassung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern sowie an der Durchführung von Maßnahmen zur Risikoabwehr,
die Beratung zu allgemeinen Gesundheitsfragen und
die Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems,
Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie, in Prüflaboratorien, im pharmazeutischen Großhandel, bei Behörden, bei Krankenkassen und bei Verbänden.
§ 7 Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
(1) Die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten sind befugt, in der Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben. Zur selbständigen Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten sind die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 befugt.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach § 21 des Apothekengesetzes zur Wahrung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung Folgendes näher regeln:
die Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten zur Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten unter Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers und
die Voraussetzungen, unter denen eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder ein pharmazeutisch-technischer Assistent pharmazeutische Tätigkeiten ganz oder teilweise selbständig ausüben kann, insbesondere die dafür erforderlichen persönlich-fachlichen Voraussetzungen der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-technischen Assistenten.
(3) Zur Vertretung in der Leitung einer Apotheke sind pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten nicht befugt.
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 8 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes
Auf die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und auf das Ausbildungsverhältnis findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung.
§ 9 Ziel der Ausbildung und der staatlichen Prüfung
Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und die staatliche Prüfung sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 56 so zu gestalten, dass die Kenntnisse und Handlungskompetenzen, die für die in § 6 Nummer 1 genannten Tätigkeitsfelder mindestens erforderlich sind, vermittelt und nach einheitlichen Vorgaben zuverlässig festgestellt werden. Dabei sind die aktuellen fachlichen und regulatorischen Anforderungen zu berücksichtigen.
§ 10 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten darf nur absolvieren, wer
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.
§ 11 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert in Vollzeit zweieinhalb Jahre. Sie umfasst
eine zweijährige schulische Ausbildung,
ein Praktikum in einer Apotheke während der schulischen Ausbildung,
eine Grundausbildung in Erster Hilfe außerhalb der schulischen Ausbildung und
eine halbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke nach Abschluss der schulischen Ausbildung.
(2) Die Ausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden. In diesem Fall soll sie höchstens fünf Jahre dauern.
(3) Auf Antrag einer oder eines Auszubildenden kann, vorbehaltlich der Rechtsverordnung nach § 56, die zuständige Behörde eine Verlängerung der Ausbildung genehmigen, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(4) Über die Genehmigung nach Absatz 3 entscheidet die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder entsprechend dem Antrag durchgeführt werden soll, in Abstimmung mit der Schule oder, sofern eine Verlängerung der praktischen Ausbildung erforderlich ist, mit dem Träger der praktischen Ausbildung; § 24 Absatz 2 bleibt unberührt. Beabsichtigt die zuständige Behörde, dem Antrag nicht stattzugeben, so ist die oder der Auszubildende vor der Entscheidung anzuhören.
§ 12 Verkürzung der Ausbildungsdauer durch Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile eines Studiums der Pharmazie oder einer anderen naturwissenschaftlichen Fachrichtung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten anrechnen, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.
§ 13 Anrechnung von Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien,
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
bis zu 10 Prozent des theoretischen und praktischen Unterrichts und
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie
Fehlzeiten der Auszubildenden aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
§ 14 Staatliche Prüfung
(1) Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.
(2) Die staatliche Prüfung besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der schulischen Ausbildung statt. Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluss der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt.
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