Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Tourismuskaufmanns (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und der Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen) wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C sowie
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen) gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 1:
Gestaltung von Produkten und Leistungen:
1.1 Tourismusspezifische Systematik,
1.2 Destinationen,
1.3 Produkte und Leistungen,
1.4 Eigenveranstaltungen,
1.5 Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Tourismus;
Touristisches Marketing:
2.1 Marktanalyse und Marketingmaßnahmen,
2.2 Werbung und Verkaufsförderung,
2.3 Vertriebs- und Absatzkanäle,
2.4 Öffentlichkeitsarbeit;
Service und Qualität:
3.1 Serviceleistungen,
3.2 Qualitätssicherung im Service;
Kommunikation, Kundenberatung und Verkauf:
4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
4.2 Beschwerdemanagement,
4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
Rechtliche Grundlagen des Tourismus:
5.1 Vertragsrecht,
5.2 Reise- und Beförderungsrecht;
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
6.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
6.2 Kosten- und Leistungsrechnung,
6.3 Kaufmännische Steuerung,
6.4 Unternehmerisches Handeln;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 2:
Reisevermittlung:
1.1 Vorbereitung und Beratung,
1.2 Verkauf,
1.3 Nachbereitung und Service;
Reiseveranstaltung:
2.1 Vorbereitung und Nachbereitung,
2.2 Leistungseinkauf und Vertragsgestaltung,
2.3 Vertriebsmedien und -kanäle,
2.4 Kundenservice;
Geschäftsreisen:
3.1 Planung und Organisation,
3.2 Reservierung und Buchung,
3.3 Reisekostenabrechnung und Controlling;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 1:
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4 Umweltschutz;
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationstechniken:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Datenkommunikationstechniken,
2.3 Kommunikation und Kooperation,
2.4 Beschaffung,
2.5 Datenschutz und Datensicherheit.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Kundengespräche vorbereiten,
Reiseformen erarbeiten und zielgruppengerecht auswerten,
Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten von Leistungsträgern recherchieren sowie
wirtschaftliche und soziale Prozesse im Unternehmen berücksichtigen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 7 Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Geschäftsprozesse im Tourismus,
Kaufmännische Steuerung und Dienstleistungen in der touristischen Wertschöpfungskette,
Wirtschafts- und Sozialkunde,
Fallbezogenes Fachgespräch.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse im Tourismus bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Produkte und Leistungen gestalten, organisieren und abwickeln,
Marketingstrategien entwickeln und umsetzen,
Betriebsabläufe organisieren
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Dienstleistungen in der touristischen Wertschöpfungskette bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Steuerung und Kontrolle der touristischen Dienstleistungen sowie der innerbetrieblichen Prozesse durchführen und hierauf bezogene Rechenvorgänge bearbeiten,
betriebliche Kennzahlen ermitteln und zur Entscheidungsvorbereitung auswerten,
kaufmännische Schlussfolgerungen aus betrieblichen Kennzahlen für den Betriebserfolg ableiten und Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Kalkulationen durchführen
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Aufgabenstellungen analysieren und Lösungswege entwickeln und begründen,
Geografiekenntnisse anwenden, service-, kunden- und ergebnisorientiert sowie situationsbezogen kommunizieren,
wirtschaftliche, rechtliche und ökologische Zusammenhänge beachten
der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen, dabei soll er eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben lösen; den Aufgabenstellungen ist die gewählte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B zugrunde zu legen; dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen;
die Prüfungszeit beträgt 20 Minuten.
(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.Geschäftsprozesse im Tourismus40 Prozent,
2.Kaufmännische Steuerung und Dienstleistungen in der touristischen Wertschöpfungskette20 Prozent,
3.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent,
4.Fallbezogenes Fachgespräch30 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in den Prüfungsbereichen Geschäftsprozesse im Tourismus und Fallbezogenes Fachgespräch mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 8 Zusatzqualifikationen
(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt B enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.
§ 9 Prüfung der Zusatzqualifikationen
(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 6 entsprechend.
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 806) außer Kraft.
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen) – Sachliche Gliederung –
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 957 - 963)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1 Gestaltung von Produkten und Leistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
1.1Tourismusspezifische Systematik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1)a)nach Deutschland hereinkommenden (Incoming Tourism) und aus Deutschland herausgehenden Tourismus (Outgoing Tourism) sowie Inlandstourismus (Domestic Tourism) unterscheidenb)Individual-, Veranstalter- und Geschäftsreisen unterscheidenc)Merkmale unterschiedlicher Reiseformen erarbeiten und zielgruppengerecht auswertend)Bedeutung der touristischen Wertschöpfungskette erläutern und den eigenen Betrieb in diese einordnen
1.2Destinationen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2)a)Informationen über geografische, klimatische und ökologische Gegebenheiten von Destinationen zusammenstellen und dabei politische, wirtschaftliche, kulturelle und historische Gegebenheiten berücksichtigenb)Destinationen zielgruppenorientiert prüfen und auswählenc)länderspezifische Reise- und Gesundheitsbestimmungen und sicherheitsrelevante Gegebenheiten berücksichtigend)Verkehrswege, Verkehrsmittel und Verkehrsverbindungen für unterschiedliche Destinationen zielgruppenorientiert auswählene)über Aufgaben der Reiseleitung im Zielgebiet informierenf)Angebote von Leistungsträgern innerhalb des Zielgebietes berücksichtigeng)Krisenmanagementregeln beachten
1.3Produkte und Leistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3)a)branchenspezifische Informations-, Produktions- und Buchungssysteme nutzen sowie Buchungen durchführenb)Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten von Verkehrsträgern, Unterkunftsarten und sonstigen reiserelevanten Leistungen ermitteln und auswertenc)Kategorien der Leistungsträger zielgruppengerecht auswählend)Dienstleistungs- und Servicequalität bei der Produkt- und Leistungserstellung berücksichtigen, um Wettbewerbsvorteile zu erzielene)Reiseunterlagen und -nachweise erstellenf)Umbuchungen, Rücknahmen, Stornierungen und Erstattungen durchführen
1.4Eigenveranstaltungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4)a)Einzelleistungen zu einem touristischen Paket bündelnb)Einzelleistungen in der Destination recherchieren und beschaffenc)Kalkulationen durchführen und Preise unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Vorgaben gestaltend)individuelle Reisen ausarbeiten und deren Ablauf organisieren
e)offene sowie geschlossene Gruppenreisen ausarbeiten und deren Ablauf organisierenf)Vorgang nach Durchführung der Reise abschließen; Kundenzufriedenheit abfragen und auswerten sowie Nachkalkulation durchführen
1.5Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Tourismus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5)a)Produkte und Leistungen unter Nachhaltigkeits- und Umweltaspekten prüfen und beurteilenb)Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennutzung in der Destination ermitteln und Reisenden erläuternc)Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennutzung ermitteln und bei der Reisegestaltung berücksichtigend)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Ressourcenverwendung bei der Reiseorganisation berücksichtigene)Reisende über branchenspezifische Umweltschutzmaßnahmen und Nachhaltigkeitsprogramme informieren
2 Touristisches Marketing (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
2.1Marktanalyse und Marketingmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1)a)Ergebnisse der Marktbeobachtung und Marktanalysen für die Entwicklung, Planung und Durchführung von Marketingmaßnahmen nutzenb)marktrelevante Informationen und Daten beschaffen, zur Entscheidungsfindung aufbereiten, präsentieren und vermittelnc)Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigend)Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
2.2Werbung und Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2)a)bei der Entwicklung und Umsetzung von Werbekonzepten mitwirken und diese für die Verkaufsförderung nutzenb)Werbemittel erstellenc)Werbeaktionen planen, kalkulieren und durchführen; zielgruppenspezifische Medien einsetzend)Maßnahmen zur Kundenbindung entwickeln, umsetzen und Erfolg kontrollieren
2.3Vertriebs- und Absatzkanäle (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3)a)Vertriebs- und Absatzkanäle recherchieren, vergleichen und an der Zielgruppe ausrichtenb)Medien sowie technische Möglichkeiten für eine zielgruppengerechte Ansprache und Kundenbindung recherchieren, nutzen und ihren Einsatz prüfen
2.4Öffentlichkeitsarbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.4)a)an Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes zur Öffentlichkeitsarbeit mitwirkenb)Daten und Informationen für die Erfolgskontrolle aufbereiten
3 Service und Qualität (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
3.1Serviceleistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)Bedeutung von Service für den betrieblichen Erfolg, die Kundenzufriedenheit und Kundenbindung begründen und an der Entwicklung von Serviceleistungen mitwirkenb)Serviceleistungen zur Unterstützung der Kundenzufriedenheit und Kundenbindung als verkaufsfördernde Maßnahme anbieten
3.2Qualitätssicherung im Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)a)betriebliche Prozesse zur Qualitätssicherung im Service mitgestalten und die zugehörigen Instrumente anwendenb)unterschiedliche Daten zur Qualitätsmessung aufbereiten, analysieren und Ergebnisse zielgerichtet anwendenc)Qualitätskontrolle kontinuierlich optimierend)Kundenzufriedenheit prüfen und eigenes Verhalten anpassen
4 Kommunikation, Kundenberatung und Verkauf (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
4.1Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegenb)Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche mit Kunden planen, durchführen und nachbereitenc)eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichtigen; kundenorientiert verhalten und kommunizierend)Kunden über aktuelle Reisehinweise und -warnungen informieren
4.2Beschwerdemanagement (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)Beschwerden und Reklamationen unterscheiden, rechtliche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwendenb)Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und bearbeitenc)Beschwerden und Reklamationen für eine kundenorientierte Geschäftspolitik nutzen
4.3Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)fremdsprachige Informationen nutzenc)Auskünfte einholen und erteilen, auch in einer fremden Sprached)situationsgerecht in einer Fremdsprache korrespondieren und kommunizieren
5 Rechtliche Grundlagen des Tourismus (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
5.1Vertragsrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1)a)allgemeines Vertragsrecht anwendenb)Vertragsarten unterscheidenc)versicherungs- und haftungsrechtliche Regelungen berücksichtigen
5.2Reise- und Beförderungsrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2)a)Reiserecht aufgabenbezogen anwendenb)Beförderungs- und Beherbergungsbestimmungen beachtenc)Passagierrechte unterschiedlicher Beförderungsarten berücksichtigend)Rahmenbedingungen der Genehmigung zur Personenbeförderung erläutern
6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
6.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)a)Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassenb)Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Abrechnungsgesellschaften prüfenc)Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch bearbeiten und abschließend)Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
6.2Kosten- und Leistungsrechnung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)a)Kosten erbrachter Leistungen ermitteln, erfassen und bewertenb)Kalkulationen durchführenc)Erlöse erbrachter Leistungen erfassen und bewertend)an der Erfolgsrechnung mitwirken
6.3Kaufmännische Steuerung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwendenb)Statistiken erstellen und zur Vorbereitung von Entscheidungen aufbereitenc)betriebsübliche Kennzahlen ermitteln und auswerten sowie Konsequenzen für das Unternehmen aufzeigen
6.4Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)a)Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken unternehmerischen Handelns aufzeigenb)rechtliche und finanzielle Bedingungen zur Führung eines Unternehmens erläutern, Rechtsformen unterscheiden
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 2
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1 Reisevermittlung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
1.1Vorbereitung und Beratung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1)a)Kundentypen unterscheiden und auf spezifische Kundenwünsche eingehenb)Destinationskenntnisse und Reisethemen erarbeiten, aufbereiten und dem Kunden erläuternc)im Beratungsgespräch Kundenwünsche ermitteln und eingrenzend)Produkte und Dienstleistungen verschiedener Anbieter vergleichen, bewerten und über diese Auskunft gebene)über Tarifbestimmungen aufklärenf)über Einreise- und Gesundheitsbestimmungen, insbesondere Impfungen, aufklären
1.2Verkauf (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)a)Verkaufstechniken situationsorientiert anwendenb)Kunden zu Einzelleistungen einer Reise abschlussorientiert beratenc)Computerreservierungssystem bei der Buchung nutzend)Zusatzleistungen abschlussorientiert anbieten und verkaufene)ausgewählte Reisekomponenten buchenf)Vertrag abschließen
1.3Nachbereitung und Service (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)a)Geschäftsvorgänge und Belege unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Regelungen erfassen und bearbeitenb)besondere Anforderungen und Bedarfe der Reisenden zur Kundenbindung berücksichtigen
2 Reiseveranstaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
2.1Vorbereitung und Nachbereitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)a)Produktions- und Arbeitsschritte in die touristische Wertschöpfungskette einordnen und ausführenb)Deckungsbeitragsrechnungen für betriebliche Produkte erstellen
c)Produktions- und Reservierungssysteme unterscheiden und anwendend)Produktmanagementprozesse unterscheiden und umsetzene)Produktrentabilität auswerten und Ergebnisse bei der weiteren Produktplanung berücksichtigen
2.2Leistungseinkauf und Vertragsgestaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)a)branchenübliche Grundsätze und betriebsübliche Richtlinien des Einkaufs sowie der Preisgestaltung anwendenb)Informationen und Konditionen unterschiedlicher Leistungsträger vergleichen, auswerten und nutzen
2.3Vertriebsmedien und -kanäle (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3)a)Bedeutung der Gestaltung von Vertriebsmedien für die Reiseveranstaltung begründen; Vertriebsmedien aufgabenorientiert auswählen sowie zielgruppen- und verkaufsorientiert aufbereitenb)Bedeutung von Vertriebskanälen für den Geschäftserfolg begründen; Vertriebskanäle aufgabenorientiert auswählen
2.4Kundenservice (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.4)a)Anfragen von Reisemittlern oder Endverbrauchern entgegennehmen und bearbeitenb)Beschwerden und Reklamationen von Reisemittlern oder Endverbrauchern bearbeiten, dabei die Interessen des Unternehmens vertreten sowie kundenorientiert und entsprechend der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen handelnc)zwischen den Beteiligten im Zielgebiet und dem Kunden vermitteln sowie Koordinierungsaufgaben übernehmen
3 Geschäftsreisen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
3.1Planung und Organisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.1)a)an der Geschäftsreiseorganisation aus Sicht des Reisenden und des Firmenkunden mitwirken und dabei Prozessabschnitte der Geschäftsreiseorganisation unterscheidenb)Ziele einer Reiserichtlinie erläutern, diese bei der Reiseplanung anwenden und den Firmenkunden bei Erstellung und Pflege der Reiserichtlinie unterstützenc)Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie rechtliche Grundlagen für Geschäftsreisen beachten
3.2Reservierung und Buchung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.2)a)Buchung von Reisekomponenten unter Berücksichtigung der vorgegebenen Budgets und rechtlichen Rahmenbedingungen unter Anwendung von Computerreservierungssystemen (CRS) durchführenb)Auswirkungen von Kundenbindungssystemen der Leistungsträger auf das Reiseverhalten berücksichtigen und im Sinne der Reiserichtlinie darauf einwirkenc)Auswirkungen der Preis- und Kapazitätssteuerung der Leistungspartner beachtend)Bezahlung von Reisekomponenten vor der Reise prüfen, die jeweiligen spezifischen Zahlungsarten und -mittel optimieren und anwenden
3.3Reisekostenabrechnung und Controlling (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3.3)a)Reiseverhalten von Geschäftsreisenden dokumentierenb)Management-Informationssysteme nutzen, um an Steuerungsvorgängen und Vertragsverhandlungen mit Leistungsträgern mitzuwirkenc)Reisekostenabrechnung nach Lohnsteuerrichtlinie durchführen
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
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1 Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.1)a)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenb)Leistungen der Tourismus- und Reisewirtschaft an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Aufbau, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellene)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen Berufsbildungssystem beschreibenb)betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)Nutzen betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung aufzeigend)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärene)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachtenf)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erkläreng)Ziele, Bedeutung sowie Aufgaben der Personalführung und Personalplanung im Ausbildungsbetrieb erläutern und zu deren Umsetzung beitragen
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch die berufliche Tätigkeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
2.1Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.1)a)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzenb)eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzenc)Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Arbeitsleistung berücksichtigend)Informationsquellen nutzene)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung vorschlagenf)Organisationsabläufe optimieren
2.2Informations- und Datenkommunikationstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.2)a)Daten erfassen, aufbereiten und pflegen, insbesondere unter Nutzung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen sowie Präsentationssoftwareb)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenc)Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen beschreibend)Informations- und Telekommunikationsdienste kosten- und leistungsorientiert nutzene)aktuelle Medien für Recherchen nutzenf)geeignete Informations- und Reservierungssysteme auswählen und nutzen
2.3Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.3)a)interne und externe Kommunikations- und Kooperationsprozesse gestaltenb)Aufgaben im Team planen und bearbeitenc)an der Teamentwicklung mitwirkend)Information, Kommunikation und Kooperation als Mittel zur Verbesserung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzene)Konfliktursachen in Kommunikations- und Kooperationsprozessen analysieren sowie Konflikte im Sinne eines sachbezogenen Ergebnisses lösenf)Instrumente der Projektarbeit anwenden sowie Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren
2.4Beschaffung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.4)a)betrieblichen Beschaffungsbedarf ermittelnb)Angebote einholen, nach betrieblichen Vorgaben auswerten und Bestellungen durchführenc)Lieferungen und Leistungen annehmen und kontrollieren, Lagerung und Einsatz veranlassend)bei Mängeln von Lieferungen und Leistungen betriebsübliche Maßnahmen durchführen
2.5Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.5)a)rechtliche, betriebliche und kundenspezifische Regelungen zum Datenschutz anwendenb)Datenpflege und Datensicherung durchführen und kontrollieren
Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen) – Zeitliche Gliederung –
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 964, 965)
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1 Serviceleistungen, Abschnitt A Nummer 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5 Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Tourismus, Abschnitt C Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Abschnitt C Nummer 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft, Abschnitt C Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Abschnitt C Nummer 1.4 Umweltschutz, Abschnitt C Nummer 2.2 Informations- und Datenkommunikationstechniken, Abschnitt C Nummer 2.5 Datenschutz und Datensicherheit zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1 Tourismusspezifische Systematik, Abschnitt A Nummer 1.3 Produkte und Leistungen, Abschnitt A Nummer 4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Abschnitt C Nummer 2.1 Arbeitsorganisation zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1 Vertragsrecht, Abschnitt A Nummer 5.2 Reise- und Beförderungsrecht, Abschnitt A Nummer 6.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2 Destinationen, Abschnitt A Nummer 1.4 Eigenveranstaltungen, Abschnitt A Nummer 6.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Abschnitt C Nummer 2.3 Kommunikation und Kooperation zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1 Marktanalyse und Marketingmaßnahmen, Abschnitt A Nummer 3.2 Qualitätssicherung im Service, Abschnitt A Nummer 4.2 Beschwerdemanagement zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2.4 Beschaffung zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2 Werbung und Verkaufsförderung, Abschnitt A Nummer 2.3 Vertriebs- und Absatzkanäle, Abschnitt A Nummer 2.4 Öffentlichkeitsarbeit zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3 Kaufmännische Steuerung zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von sechs Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4 Unternehmerisches Handeln sowie der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit aus § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 Reisevermittlung, Abschnitt B Nummer 2 Reiseveranstaltung, Abschnitt B Nummer 3 Geschäftsreisen zu vermitteln.