Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter und Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sowie Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildungen
Die Berufsausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildungen sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildungen ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 4 Struktur der Berufsausbildungen, Ausbildungsberufsbilder
(1) Die Berufsausbildungen gliedern sich in
berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Ausbildungsberufes sowie
berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung
Mandanten- oder beteiligtenorientierte Kommunikation und serviceorientierte Betreuung
Konferenz- und Besprechungsmanagement
Fachbezogene Anwendung der englischen Sprache
Büro- und Arbeitsorganisation
Betriebs- und Arbeitsabläufe; Qualitätssicherung
Büro- und Verwaltungsarbeiten; Aktenverwaltung und Dokumentation
Fristen- und Terminmanagement
Arbeiten im Team
Textgestaltung
Informations- und Kommunikationssysteme
Elektronischer Rechtsverkehr
Datenschutz und Datensicherheit
Rechnungswesen und -kontrolle
Rechnungs- und Finanzwesen; Zahlungsverkehr
Aktenbuchhaltung
Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege
Handhabung von Gesetzen und Verordnungen; Europarecht
Zivilrecht
aa) Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts
bb) Schuld- und Sachenrecht
cc) Handels- und Gesellschaftsrecht
Zivilverfahrensrecht; Zwangsvollstreckungsrecht.
(3) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte sind
Zivilrechtliches Mandat
Rechtsanwendung im Bereich des bürgerlichen Rechts
Rechtsanwendung in den Bereichen des Wirtschafts- und Europarechts
Rechtsanwendung im Bereich des Zivilprozesses
Zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat
Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat
Vergütungsgrundsätze
Vergütung im Zivilprozess
Vergütung in Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren
Vergütung in der Zwangsvollstreckung
Kostentragung und Kostenfestsetzung
Gerichtskosten
Zahlungsverkehr.
(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte sind
Notariatsgeschäfte
Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts und des Zivilverfahrensrechts
Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechts
Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts
Rechtsanwendung in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts
Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht
Stellung und Amtspflichten des Notars
Urkundswesen
Verwahrungsgeschäfte
Kostenrecht
Elektronischer Rechtsverkehr im Notariat.
(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind
Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts
Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung
Notariatsgeschäfte
Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechts
Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts
Rechtsanwendung im Bereich des Registerrechts
Vergütung und Kosten
Anwaltsvergütung
Notarkosten
Gerichtskosten
Elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr
Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht.
(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte sind
Grundlagen des Rechts des geistigen Eigentums
Nationaler gewerblicher Rechtsschutz
Nationale gesetzliche Vorschriften
Anmeldung nationaler gewerblicher Schutzrechte
Erteilungs- und Eintragungsverfahren
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz
Internationale Zusammenarbeit
Anmeldung gewerblicher Schutzrechte auf Grund internationaler, regionaler und europäischer Verträge und Abkommen
Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Ausland
Erteilungs- und Eintragungsverfahren
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Büro- und Verwaltungsaufgaben im gewerblichen Rechtsschutz
Fristenmanagement
Aufrechterhaltung und Umschreibung von Schutzrechten
Verfahren nach Erteilung oder Eintragung von Schutzrechten
Erstinstanzliche Verfahren
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
Vergütungs- und Kostenrecht.
(7) Berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind
Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rechtswesen und im Wirtschaftssystem
Aufbau, Organisationsstruktur und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes
Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Maßnahmen der Gesundheitsförderung
Umweltschutz.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildungen
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Kommunikation und Büroorganisation sowie
Rechtsanwendung.
(4) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Büroorganisation bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
Post zu bearbeiten und Akten zu verwalten,
Vorschriften des Datenschutzes zu beachten,
Konferenzen und Besprechungen zu managen,
Fristen und Termine zu überwachen,
Mandanten oder Beteiligte serviceorientiert zu empfangen und zu betreuen;
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Stellung und Hauptpflichten des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts im Rechtssystem zu beachten,
Gesetze und Verordnungen zu handhaben,
Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu prüfen,
Leistungsstörungen beim Kaufvertrag festzustellen,
Arten von Kaufleuten und Unternehmensformen zu unterscheiden,
Mahnschreiben zu erstellen;
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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