Verordnung über die Berufsausbildungen zum Rechtsanwaltsfachangestellten und zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten und zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sowie zum Patentanwaltsfachangestellten und zur Patentanwaltsfachangestellten

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2014-08-29
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte, Notarfachangestellter und Notarfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sowie Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildungen

Die Berufsausbildungen dauern jeweils drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildungen sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildungen ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 4 Struktur der Berufsausbildungen, Ausbildungsberufsbilder

(1) Die Berufsausbildungen gliedern sich in

1.

berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Ausbildungsberufes sowie

3.

berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Berufsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind

1.

Mandanten- oder Beteiligtenbetreuung

a)

Mandanten- oder beteiligtenorientierte Kommunikation und serviceorientierte Betreuung

b)

Konferenz- und Besprechungsmanagement

c)

Fachbezogene Anwendung der englischen Sprache

2.

Büro- und Arbeitsorganisation

a)

Betriebs- und Arbeitsabläufe; Qualitätssicherung

b)

Büro- und Verwaltungsarbeiten; Aktenverwaltung und Dokumentation

c)

Fristen- und Terminmanagement

d)

Arbeiten im Team

e)

Textgestaltung

f)

Informations- und Kommunikationssysteme

g)

Elektronischer Rechtsverkehr

h)

Datenschutz und Datensicherheit

3.

Rechnungswesen und -kontrolle

a)

Rechnungs- und Finanzwesen; Zahlungsverkehr

b)

Aktenbuchhaltung

4.

Gesetze und Verordnungen in der Rechtspflege

a)

Handhabung von Gesetzen und Verordnungen; Europarecht

b)

Zivilrecht

aa) Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts

bb) Schuld- und Sachenrecht

cc) Handels- und Gesellschaftsrecht

c)

Zivilverfahrensrecht; Zwangsvollstreckungsrecht.

(3) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte sind

1.

Zivilrechtliches Mandat

a)

Rechtsanwendung im Bereich des bürgerlichen Rechts

b)

Rechtsanwendung in den Bereichen des Wirtschafts- und Europarechts

c)

Rechtsanwendung im Bereich des Zivilprozesses

2.

Zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat

3.

Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat

a)

Vergütungsgrundsätze

b)

Vergütung im Zivilprozess

c)

Vergütung in Prozesskosten- und Beratungshilfeverfahren

d)

Vergütung in der Zwangsvollstreckung

e)

Kostentragung und Kostenfestsetzung

f)

Gerichtskosten

4.

Zahlungsverkehr.

(4) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Notarfachangestellter und Notarfachangestellte sind

1.

Notariatsgeschäfte

a)

Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts und des Zivilverfahrensrechts

b)

Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechts

c)

Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts

d)

Rechtsanwendung in den Bereichen des Handels- und Gesellschaftsrechts

2.

Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht

a)

Stellung und Amtspflichten des Notars

b)

Urkundswesen

c)

Verwahrungsgeschäfte

3.

Kostenrecht

4.

Elektronischer Rechtsverkehr im Notariat.

(5) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind

1.

Rechtsanwendung in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts

2.

Rechtsanwendung in den Bereichen des Zivilprozesses und der Zwangsvollstreckung

3.

Notariatsgeschäfte

a)

Rechtsanwendung im Bereich des Liegenschaftsrechts

b)

Rechtsanwendung in den Bereichen des Familien- und Erbrechts

c)

Rechtsanwendung im Bereich des Registerrechts

4.

Vergütung und Kosten

a)

Anwaltsvergütung

b)

Notarkosten

c)

Gerichtskosten

5.

Elektronischer Rechts- und Zahlungsverkehr

6.

Notarielles Berufs- und Verfahrensrecht.

(6) Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter und Patentanwaltsfachangestellte sind

1.

Grundlagen des Rechts des geistigen Eigentums

2.

Nationaler gewerblicher Rechtsschutz

a)

Nationale gesetzliche Vorschriften

b)

Anmeldung nationaler gewerblicher Schutzrechte

c)

Erteilungs- und Eintragungsverfahren

d)

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

3.

Internationaler, regionaler und europäischer gewerblicher Rechtsschutz

a)

Internationale Zusammenarbeit

b)

Anmeldung gewerblicher Schutzrechte auf Grund internationaler, regionaler und europäischer Verträge und Abkommen

c)

Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Ausland

d)

Erteilungs- und Eintragungsverfahren

e)

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

4.

Büro- und Verwaltungsaufgaben im gewerblichen Rechtsschutz

a)

Fristenmanagement

b)

Aufrechterhaltung und Umschreibung von Schutzrechten

5.

Verfahren nach Erteilung oder Eintragung von Schutzrechten

a)

Erstinstanzliche Verfahren

b)

Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

6.

Vergütungs- und Kostenrecht.

(7) Berufsübergreifende integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind

1.

Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rechtswesen und im Wirtschaftssystem

2.

Aufbau, Organisationsstruktur und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes

3.

Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht

4.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; Maßnahmen der Gesundheitsförderung

5.

Umweltschutz.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildungen

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.

die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.

die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

3.

den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.

Kommunikation und Büroorganisation sowie

2.

Rechtsanwendung.

(4) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Büroorganisation bestehen folgende Vorgaben:

1.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)

Arbeitsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,

b)

Post zu bearbeiten und Akten zu verwalten,

c)

Vorschriften des Datenschutzes zu beachten,

d)

Konferenzen und Besprechungen zu managen,

e)

Fristen und Termine zu überwachen,

f)

Mandanten oder Beteiligte serviceorientiert zu empfangen und zu betreuen;

2.

der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung bestehen folgende Vorgaben:

1.

der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)

Stellung und Hauptpflichten des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts im Rechtssystem zu beachten,

b)

Gesetze und Verordnungen zu handhaben,

c)

Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu prüfen,

d)

Leistungsstörungen beim Kaufvertrag festzustellen,

e)

Arten von Kaufleuten und Unternehmensformen zu unterscheiden,

f)

Mahnschreiben zu erstellen;

2.

der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.