Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2020-12-15
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Eingangsformel

Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit § 42a Absatz 1 und § 42d der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaurator im Handwerk–Master Professional für Restaurierung im Handwerk“ oder „Geprüfte Restauratorin im Handwerk–Master Professional für Restaurierung im Handwerk“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der dritten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung im Bereich der handwerklichen Restaurierung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach der Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person dadurch, dass sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft und neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten und somit in der Lage ist, insbesondere in Handwerks- und in Restaurierungsbetrieben sowie in staatlichen und in privaten Institutionen

1.

eigenständig und verantwortlich handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Kompetenzen und wissenschaftlicher Methoden zu identifizieren, zu untersuchen, zu erforschen, zu erhalten, zu pflegen, weiterzugeben, zu vermitteln und zu dokumentieren,

2.

Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte zu entwickeln,

3.

Erhaltungsprozesse für handwerklich-immaterielles Kulturerbe sowie Restaurierungs- und Konservierungsprozesse für materielles Kulturerbe zu gestalten und zu steuern.

(4) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 3 folgende Aufgaben:

1.

historische und traditionelle handwerkliche Verfahren erforschen und die kulturhistorische Bedeutung dieser Verfahren bewerten,

2.

den Zustand von Restaurierungsobjekten und deren kulturhistorische Bedeutung auf Grundlage von Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen bewerten,

3.

Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte unter Berücksichtigung von kultureller Nachhaltigkeit und von Qualitätssicherung entwickeln,

4.

Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen mit historischen und traditionellen handwerklichen Verfahren sowie mit wissenschaftlichen Methoden durchführen,

5.

handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe weitergeben und vermitteln,

6.

Verläufe und Ergebnisse von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozessen dokumentieren,

7.

Maßnahmen zur Pflege und Wartung von Objekten planen, empfehlen und durchführen,

8.

mit unterschiedlichen Fachdisziplinen und Projektbeteiligten kooperieren, Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozesse leiten sowie die Öffentlichkeit für handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe sensibilisieren,

9.

unternehmerische Entscheidungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Kulturerbeerhalts treffen und umsetzen,

10.

Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsaspekten und von rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen gestalten und steuern.

(5) Für den Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 600 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit den in §§ 5 bis 10 genannten Handlungsbereiche.

(6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Master Professional für Restaurierung im Handwerk“, ergänzt um die Bezeichnung des in § 2 genannten Handwerks, für welches die Prüfung abgelegt wurde. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Restaurator im Handwerk“ oder „Geprüfte Restauratorin im Handwerk“ vorangestellt, ergänzt um die Bezeichnung des in § 2 genannten Handwerks, für welches die Prüfung abgelegt wurde.

§ 2 Handwerke

Die Prüfung nach dieser Verordnung kann in einem der folgenden Handwerke abgelegt werden:

1.

Buchbinderhandwerk,

2.

Gold- und Silberschmiedehandwerk,

3.

Graveurhandwerk,

4.

Holzbildhauerhandwerk,

5.

Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk,

6.

Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk,

7.

Maler- und Lackiererhandwerk,

8.

Maurer- und Betonbauerhandwerk,

9.

Metallbauerhandwerk,

10.

Metallbildnerhandwerk,

11.

Orgel- und Harmoniumbauerhandwerk,

12.

Parkettlegerhandwerk,

13.

Raumausstatterhandwerk,

14.

Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk,

15.

Stuckateurhandwerk,

16.

Tischlerhandwerk,

17.

Uhrmacherhandwerk,

18.

Vergolderhandwerk oder

19.

Zimmererhandwerk.

§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk–Master Professional für Restaurierung im Handwerk und zur Geprüften Restauratorin im Handwerk–Master Professional für Restaurierung im Handwerk in einem der in § 2 genannten Handwerke ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 42d der Handwerksordnung erfüllt und in dem jeweiligen Handwerk eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Gliederung und Zeitraum der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1.

Übergreifende Qualifikationen,

2.

Spezifische Qualifikationen und

3.

Projektarbeit.

(2) Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, zu beziehen. Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, umzusetzen.

(3) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.

Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5,

2.

Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln nach § 6 und

3.

unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern nach § 7.

(4) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen“ umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach § 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.

Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln nach § 8,

2.

Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren nach § 9 sowie

3.

Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen nach § 10.

(5) Der Prüfungsteil „Projektarbeit“ umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10.

(6) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 3 bis 5 müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Prüfung des zuerst abzulegenden Prüfungsteils. Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.

§ 5 Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben“

(1) Im Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben“ soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, einen eigenständigen Beitrag zur Erhaltung und Pflege des handwerklich-immateriellen und des materiellen Kulturerbes leisten zu können und dieses Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung restauratorischer, handwerklicher und denkmalpflegerischer Grundsätze, Ziele und Aufgaben sowie rechtlicher Aspekte der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des Kulturgutschutzes an die nächste Generation weitergeben zu können. Des Weiteren sollen der gesellschaftliche Wert des handwerklichen Kulturerbes sowie der Denkmalwert und der denkmalpflegerische Umgang mit Objekten von kultureller Bedeutung erläutert und weitergegeben werden können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Aufgaben eines Restaurators und einer Restauratorin für den ganzheitlichen Erhalt von Kulturerbe im Kontext der Handwerksgeschichte reflektieren,

2.

Handwerkspraxis sowie Kulturerbe-, Denkmal- und Handwerkstheorie projektbezogen und objektbezogen analysieren, entwickeln und anwenden,

3.

Einhaltung rechtlicher Bestimmungen zur Erhaltung des Kulturerbes gewährleisten,

4.

Kulturerbe identifizieren, bewahren und erhalten,

5.

handwerklich-immaterielles Kulturerbe kultur- und handwerksgeschichtlich einordnen und sichern sowie unter Anwendung didaktischer Prinzipien aufbereiten und an die nächste Handwerksgeneration weitergeben,

6.

Kommunikationsprozesse gestalten und pädagogische Maßnahmen zur Vermittlung des Wertes von handwerklich-immateriellem und von materiellem Kulturerbe situationsbezogen konzipieren und durchführen,

7.

Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel entwickeln, das Bewusstsein für den Wert von Kulturerbe zu stärken und die Untrennbarkeit des handwerklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes herauszustellen, sowie diese Maßnahmen anwenden.

§ 6 Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“

(1) Im Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln“ soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, diesbezügliche Methoden systematisch und eigenständig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwirken zu können. In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden bewertet, ausgewählt und weiterentwickelt werden können und es soll interdisziplinär zusammengearbeitet werden können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden vergleichend analysieren, deren Eignung zur Zielerreichung abwägen und für die strategische Planung nutzen,

2.

historische Quellen und wissenschaftliche Forschungsergebnisse projektbezogen und objektbezogen analysieren und bewerten,

3.

historische Methoden durch empirische und experimentelle Verfahren wiedergewinnen, traditionelle Methoden erhalten und weiterentwickeln,

4.

neue Methoden entwickeln und in bestehende Verfahren integrieren,

5.

neue Anwendungen für historische und traditionelle Techniken konzipieren und erproben,

6.

handwerkliche Praxis und Theorie als Beitrag zur kulturellen Nachhaltigkeit sichern, fortschreiben und als Informationsquelle für spätere Generationen verfügbar machen,

7.

Gutachten bewerten und unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen erstellen,

8.

Forschungsbedarfe erkennen sowie an der Entwicklung, Planung, Realisierung und Umsetzung von Forschungsprojekten mitwirken,

9.

Methoden und Prozesse mit Vertretern und Vertreterinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit Forschungsbeteiligten erörtern und mit diesen zusammenarbeiten,

10.

Fachöffentlichkeit informieren sowie Ergebnisse präsentieren und veröffentlichen.

§ 7 Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“

(1) Im Handlungsbereich „Unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern“ sollen durch die zu prüfende Person die Fähigkeiten nachgewiesen werden, handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe zur strategischen Unternehmensentwicklung nutzen zu können sowie Entscheidungen unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte treffen zu können und Prozesse nachhaltig steuern zu können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.

gesellschaftliche Entwicklungen bewerten sowie betriebliche Position im Kulturerbemarkt analysieren,

2.

Unternehmensstrategien und -ziele definieren und optimieren,

3.

historische und traditionelle Handwerkstechniken zur Erschließung neuer Anteile im Kulturerbemarkt nutzen,

4.

Darstellungen von handwerklich-immateriellem und materiellem Kulturerbe in handwerksorientierter, allgemeinverständlicher und erzählender Form zielgruppenspezifisch entwickeln und veröffentlichen,

5.

Marketingmaßnahmen für entwickelte Produkte und Verfahren konzipieren und gestalten,

6.

Fördermöglichkeiten identifizieren und prüfen sowie Kunden beraten,

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