Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 2019-04-09
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
Änderungshistorie JSON API
Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 4 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Allgemeines§  1Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses§  2Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung§  3Gliederung der MeisterprüfungAbschnitt 2Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen§  4Anforderungen und Prüfungsinhalte§  5Struktur der Prüfung§  6Arbeitsprojekt§  7Schriftliche PrüfungAbschnitt 3Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung§  8Anforderungen und Prüfungsinhalte§  9Struktur der Prüfung§ 10Arbeitsprojekt§ 11Schriftliche PrüfungAbschnitt 4Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbeiterführung§ 12Anforderungen und Handlungsfelder§ 13Struktur der Prüfung§ 14Praktischer Teil§ 15Schriftlicher Teil§ 16FallstudieAbschnitt 5Befreiung von Prüfungsleistungen, Bewertungen in den Prüfungen, Bestehens- und Zeugnisregelungen§ 17Befreiung von Prüfungsleistungen§ 18Bewertungen in den Prüfungen§ 19Bestehen der Meisterprüfung; ZeugnisAbschnitt 6Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung§ 21Wiederholung der MeisterprüfungAbschnitt 7Schlussvorschriften§ 22Übergangsvorschriften§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister und Revierjagdmeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.

(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Revierjagdmeister oder die Revierjagdmeisterin in der Lage sein, die in den nachfolgenden drei Bereichen Jagd, Betriebswirtschaft sowie Personal und Qualifizierung genannten Aufgaben (Absatz 4 Nummer 1 bis 3) in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Wildbewirtschaftung, der Land- und Forstwirtschaft und in der Jagdverwaltung sowie in Behörden und in Einrichtungen des Naturschutzes, in der Lebensraumgestaltung und in der Landschaftspflege wahrzunehmen. Der Revierjagdmeister oder die Revierjagdmeisterin soll dabei diese Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen und Leitungsaufgaben ausüben können sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können.

(4) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören die folgenden drei Bereiche mit den jeweils genannten Aufgaben:

1.

Bereich Jagd:

a)

Planen, Kalkulieren und Organisieren

aa) der Bewirtschaftung von Wildbeständen und -besätzen,

bb) des Jagdbetriebes,

cc) der Reviergestaltung,

dd) der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen,

ee) der Lebensraumgestaltung,

ff) der Landschaftspflege,

gg) des Personal- und des Technikeinsatzes,

hh) der Öffentlichkeitsarbeit,

ii) der Wildtier- und Naturpädagogik,

jj) der Qualitätssicherung,

kk) des Angebots von Dienstleistungen und

ll) von Maßnahmen für die Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,

b)

Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben,

c)

Nutzen der Möglichkeiten der Digitalisierung,

d)

Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit,

e)

Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe,

f)

Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten sowie der Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Natur-, Tier-, Arten-, Umwelt- und Verbraucherschutzes, der Anforderungen des Marktes und der Anforderungen des Gesundheitsschutzes, der Unfallverhütung und der Qualitätssicherung,

g)

Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen und

h)

Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;

2.

Bereich Betriebswirtschaft:

a)

Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen für

aa) den Jagdbetrieb und die Reviergestaltung,

bb) die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen,

cc) die Lebensraumgestaltung und Landschaftspflege sowie

dd) das Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,

b)

Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,

c)

kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie bei der Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,

d)

ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes,

e)

Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen,

f)

Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und anderen Betrieben,

g)

Nutzen der Möglichkeiten von Information, Beratung und Förderung und

h)

Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit;

3.

Bereich Personal und Qualifizierung:

a)

Prüfen der betrieblichen und der persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen,

b)

Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,

c)

Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,

d)

Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,

e)

Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,

f)

Vorbereiten auf Prüfungen,

g)

Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,

h)

Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

i)

Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,

j)

Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,

k)

kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

l)

Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

m)

Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Revierjagdmeister oder Revierjagdmeisterin.

§ 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Revierjäger oder Revierjägerin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,

2.

eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.

eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich des Berufsjagdwesens nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

§ 3 Gliederung der Meisterprüfung

Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

1.

Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen,

2.

Betriebs- und Unternehmensführung sowie

3.

Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

Abschnitt 2 Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen

§ 4 Anforderungen und Prüfungsinhalte

(1) Im Prüfungsteil Jagdbetrieb, Jagd- und Wildtiermanagement und Dienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.

Jagdreviere und deren Wildbestände nachhaltig zu bewirtschaften,

2.

Wildbestände zu hegen,

3.

natürliche Ressourcen nachhaltig zu gewinnen und zu nutzen,

4.

Lebensräume zu gestalten,

5.

Dienstleistungen anzubieten,

6.

Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und

7.

Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur-, Tier- und Artenschutzes anzuwenden

und dabei den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Waffen, Optik, Munition und Betriebseinrichtungen sowie von Betriebs- und Arbeitsstoffen zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrollieren und zu beurteilen.

(2) Bei der Prüfung soll der Prüfling auch zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, der Anforderungen des Marktes, der Land- und Forstwirtschaft, berufsbezogener Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tier- und Artenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit, des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durchführen kann.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.

Planen, Organisieren und Beurteilen des Jagdbetriebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse,

2.

Entscheiden über Art und Zeitpunkt von Maßnahmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, jeweils unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Arbeiten und Prozesse,

3.

Durchführen, Kontrollieren und Bewerten von Maßnahmen und Arbeiten im Jagdbetrieb, im Jagd- und Wildtiermanagement und bei Dienstleistungen, jeweils unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten, der Betriebs- und Marktverhältnisse, der Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung,

4.

Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,

5.

Entwickeln von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsstandards,

6.

Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

7.

Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von betrieblichen Abläufen,

8.

Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,

9.

Berücksichtigen der für den Tätigkeitsbereich relevanten rechtlichen Bestimmungen sowie

10.

Sicherstellen der erforderlichen Dokumentationen und Aufzeichnungen.

§ 5 Struktur der Prüfung

Die Prüfung besteht aus

1.

einem Arbeitsprojekt nach § 6 sowie

2.

einer schriftlichen Prüfung nach § 7.

§ 6 Arbeitsprojekt

(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge des Jagdbetriebes, des Jagd- und Wildtiermanagements und der Dienstleistungen zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen.

(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Jagdbetriebes, eines jagdlichen Dienstleisters oder eines vergleichbaren Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(3) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das geplante Arbeitsprojekt in dem gewählten Unternehmen nicht durchgeführt werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten Unternehmen zu stellen.

(4) Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 4 Absatz 3.

(5) Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von zwölf Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern.

§ 7 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 4 Absatz 3.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

Abschnitt 3 Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung

§ 8 Anforderungen und Prüfungsinhalte

(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensführung soll der Prüfling nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.

Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen und der Strukturen von Jagdbetrieben,

2.

Kontrollieren und Bewerten von Prozessen, Produkten und Dienstleistungen,

3.

Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebsergebnissen,

4.

Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere unter Beachtung von Investition und Finanzierung sowie der Einflüsse von Liquidität, Rentabilität und Stabilität,

5.

Bewerten von Betriebs- und Arbeitsorganisation,

6.

Beobachten und Bewerten von Märkten,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.