Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Inhaltsverzeichnis
Teil IAllgemeine Bestimmungen
Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
§ 1.01Begriffsbestimmungen
§ 1.02Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.03Dienstanweisungen
Teil IIBesatzungsvorschriften
Kapitel 2Allgemeine Bestimmungen für Teil II
§ 2.01Geltungsbereich
§ 2.02Allgemeines
Kapitel 3Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
Abschnitt 1Befähigung der Besatzungsmitglieder
§ 3.01Beschreibung der Befähigungen
Unterabschnitt 1Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
§ 3.02Voraussetzungen für die Befähigung
§ 3.03Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
§ 3.04Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
Unterabschnitt 2Art des Nachweises der Befähigung
§ 3.05Nachweis der Befähigung
§ 3.06Schifferdienstbuch
§ 3.07Gültigkeit des Schifferdienstbuches
Unterabschnitt 3Fahrzeit
§ 3.08Anrechnung der Fahrzeiten
§ 3.09Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
Abschnitt 2Mindestruhezeit
§ 3.10Betriebsformen
§ 3.11Mindestruhezeit
§ 3.12Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
§ 3.13Bordbuch – Fahrtenschreiber
Abschnitt 3Mindestbesatzung an Bord
§ 3.14Ausrüstung der Schiffe
§ 3.15Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
§ 3.16Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
§ 3.17Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
§ 3.18Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
§ 3.19Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
§ 3.20Mindestbesatzung von Seeschiffen
§ 3.21Mindestbesatzung von Kanalpenichen
§ 3.22Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
§ 3.23Ausnahme
Kapitel 4Ergänzende Bestimmungenfür das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
§ 4.01Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Kapitel 4aErgänzende Bestimmungenüber die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 4a.01Sachkunde und Einweisung
§ 4a.02Bescheinigung
§ 4a.03Lehrgang und Prüfung
§ 4a.04Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
§ 4a.05Zuständigkeit
Kapitel 5Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 5.01Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Abschnitt 1Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
§ 5.02Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
§ 5.03Basislehrgang für Sachkundige
§ 5.04Auffrischungslehrgang für Sachkundige
§ 5.05Ersthelfer
§ 5.06Atemschutzgeräteträger
§ 5.07Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
§ 5.08Art des Nachweises der Befähigung
Abschnitt 2Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
§ 5.09Anzahl des Sicherheitspersonals
§ 5.10Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
§ 5.11Aufsicht
Teil IIIPatentvorschriften
Kapitel 6Allgemeine Bestimmungen für Teil III
§ 6.01Geltungsbereich
§ 6.02Schifferpatentpflicht
§ 6.03Radarpatentpflicht
§ 6.04Patentarten
Kapitel 7Schifferpatente
Abschnitt 1Erwerb der Befähigung
Unterabschnitt 1Patentarten
§ 7.01Großes Patent
§ 7.02Kleines Patent
§ 7.03Sportpatent
§ 7.04Behördenpatent
Unterabschnitt 2Streckenkenntnisse
§ 7.05Streckenkundepflichtige Strecke
§ 7.06Erwerb der Streckenkenntnisse
§ 7.07Streckenzeugnis
Abschnitt 2Zulassungs- und Prüfungsverfahren
§ 7.08Prüfungskommission
§ 7.09Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes
§ 7.10Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses
§ 7.11Zulassung zur Prüfung
§ 7.12Prüfung
§ 7.13Befreiungen und Erleichterungen
§ 7.14Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
§ 7.15Ausstellung des Streckenzeugnisses
§ 7.16Kosten
Abschnitt 3Kontrolle der Tauglichkeit
§ 7.17Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
§ 7.18Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren
§ 7.19Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren
Abschnitt 4Überprüfung und Entzug
§ 7.20Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes
§ 7.21Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein
§ 7.22Entzug des Rheinpatentes
§ 7.23Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
§ 7.24Sicherstellung eines Rheinpatentes
§ 7.25Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
Kapitel 8Radarpatent
§ 8.01Allgemeine Bestimmungen
§ 8.02Antrags- und Zulassungsverfahren
§ 8.03Prüfungskommission
§ 8.04Prüfung
§ 8.05Ausstellung des Radarpatentes
§ 8.06Entzug des Radarpatentes
§ 8.07Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses
§ 8.08Kosten
Kapitel 9Übergangsbestimmungen
§ 9.01Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
§ 9.02Gültigkeit der bisherigen Patente
§ 9.03Zuordnung der Patentarten
§ 9.04Anrechnung von Fahrzeiten
§ 9.05Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
Anlagen
A: Besatzung
A1Bordbuch (Muster)
A2Schifferdienstbuch (Muster)
A3Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord
A4Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 3.12 Nr. 2 bis 6 (Muster)
A5Anerkannte ausländische Schifferdienstbücher
B: Tauglichkeit
B1Mindestanforderungen an die Tauglichkeit
B2Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Rheinschifffahrt (Muster)
B3Bescheid zur Tauglichkeit (Muster)
C: Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
C1Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt (Muster)
C2Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
C3Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
C4Bescheinigungsbuch für die Fahrgastschifffahrt (Muster)
D: Patente
D1Rheinpatent (Muster)
D2Vorläufiges Rheinpatent (Muster)
D3Streckenzeugnis (Muster)
D4Radarpatent (Muster)
D5Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
D6Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
D7Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein
D8Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes
E: Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
E1Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
E2Programm der Lehrgänge für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als
Fahrzeugarten
„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, eine Fähre, ein schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;
„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
„Schubleichter“ ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Schiff;
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen, dessen Fahrtauglichkeitsbescheinigung den entsprechenden Vermerk enthält;
„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen, dessen Fahrtauglichkeitsbescheinigung den entsprechenden Vermerk enthält;
„Schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
Fahrzeugzusammenstellungen
„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
„Formation“ die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;
„Starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
„Gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
„Länge“ oder „L“ die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
„Breite“ oder „B“ die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
Personal
„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;
„Mindestbesatzung“ die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach §§ 3.15 bis 3.23 dieser Verordnung;
„Decksmannschaft“ die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
„Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;
„Sicherheitspersonal“ der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger und der Sachkundige für Gefahrguttransport;
„Fahrgast“ jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört;
„Fahrzeit“ die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet;
„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird;
„Sprechfunkzeugnis“ ein auf der Grundlage der Anlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk erteiltes gültiges Funkzeugnis;
„Schifferpatent“ ein Rheinpatent oder ein anderes Befähigungszeugnis zum Führen von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt;
„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis gemäß § 6.04 Nr. 1 zum Führen von Fahrzeugen auf dem Rhein;
Andere Begriffe
„ADN“ die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN);
„Binnenschiffszeugnis“ ein Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe;
„Untersuchungskommission“ die nationale Behörde, die mit der Ausstellung des Schiffsattests beauftragt und deren Zusammensetzung in Anhang II § 2.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geregelt ist.
„Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161° C verflüssigt wurde.
„ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.
§ 1.02 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.
§ 1.03 Dienstanweisungen
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden.
Teil II Besatzungsvorschriften
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II
§ 2.01 Geltungsbereich
Dieser Teil gilt
für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
Fahrgastschiffe;
schwimmenden Geräte.
Dieser Teil gilt nicht für Fähren.
§ 2.02 Allgemeines
Die Besatzung und das Sicherheitspersonal, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden haben, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Die Besatzung, die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschrieben ist, und das Sicherheitspersonal müssen während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung oder ohne das Sicherheitspersonal ist unzulässig.
Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z. B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung – Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber eines für die betreffende Strecke gültigen Schifferpatents noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.
Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, dass seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen den Vorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Unternehmen oder der Eigner seinen Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat.
Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgiens bilateral vereinbaren, dass einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates fallen.
Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein; davon müssen wenigstens sechs Wochen vor und wenigstens sieben Wochen nach der Niederkunft liegen.
Für die Anwendung der §§ 3.10, 3.11 und 3.13 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.
Kapitel 3 Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
Abschnitt 1 Befähigung der Besatzungsmitglieder
§ 3.01 Beschreibung der Befähigungen
Zu den Besatzungsmitgliedern gehören die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal. Mitglieder der Decksmannschaft sind der Decksmann, Leichtmatrose (Schiffsjunge), Matrose, Bootsmann, Steuermann und der Schiffsführer. Das Maschinenpersonal besteht aus dem Maschinisten.
Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
§ 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung
Die Mitglieder der Besatzung müssen folgende Voraussetzungen für die Befähigung erfüllen:
beim Decksmann ein Mindestalter von 16 Jahren;
beim Leichtmatrosen (Schiffsjungen) ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis mit Besuch einer Schifferberufsschule oder mit Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fernkurs, der auf ein gleichwertiges Diplom vorbereitet;
beim Matrosen
ein Mindestalter von 17 Jahren und
- ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
- eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder
- eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufsausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;
oder
ein Mindestalter von 19 Jahren und
eine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens drei Jahren; davon müssen mindestens ein Jahr in der Binnenschifffahrt und zwei Jahre in der Binnenschifffahrt oder in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt abgeleistet sein;
beim Bootsmann
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose und
- ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nach Nummer 2 oder
- eine andere mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung an einer Schifferberufsschule oder
- eine andere mit Erfolg abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung oder
- eine Befähigung zum Matrosen im Sinne einer Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der durch Berufsausbildung erworbenen Befähigung zum Matrosen;
oder
ein erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach Nummer 2 oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung nach einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer Schifferberufsschule, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr einschließt;
oder
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Matrose nach Nr. 3 Buchstabe b und eine mit Erfolg abgelegte praxisbezogene Prüfung nach Anlage D7 Nr. 3.1 dieser Verordnung;
oder
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose nach Nr. 3 Buchstabe b;
beim Steuermann
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann oder von mindestens drei Jahren als Matrose nach Nr. 3 Buchstabe b;
oder
der Besitz eines auf Grund der Richtlinie 96/50/EG erteilten Schiffsführerzeugnisses oder eines Schiffsführerzeugnisses nach Anhang I der Richtlinie 91/672/EWG;
oder
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens vier Jahren und der Besitz eines dem Großen Patent gleichwertigen Schiffsführerzeugnisses;
beim Schiffsführer
entweder ein Rheinpatent nach dieser Verordnung oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugsart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke gemäß § 6.02 dieser Verordnung;
beim Maschinist
ein Mindestalter von 18 Jahren und ein erfolgreicher Abschluss eines Berufsausbildungskurses in der Motorenoder Metallbranche;
oder
ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Bootsmann auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft von mindestens zwei Jahren.
Der Inhaber eines Großen Patentes, eines aufgrund der Richtlinie 96/50/EG ausgestellten Schiffsführerzeugnisses, eines in Anlage 1 der Richtlinie 91/672/EWG erwähnten Zeugnisses oder eines dem Großen Patent als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses kann statt als Steuermann auch als Decksmann, Matrose oder Bootsmann eingesetzt werden.
§ 3.03 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
Alle Besatzungsmitglieder müssen die Voraussetzungen für die Tauglichkeit nach Anlage B1 erfüllen. Die Tauglichkeit ist für die erstmalige Ausstellung des Schifferdienstbuches oder eines Rheinpatentes nachzuweisen durch
ein ärztliches Zeugnis nach Anlage B2, das nicht älter als drei Monate sein darf. Bestehen dennoch Zweifel an der Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde die Vorlage weiterer ärztlicher oder fachärztlicher Zeugnisse verlangen;
oder
ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und das mindestens gemäß den Anforderungen nach der Anlage B1 ausgestellt worden ist;
oder
ein als gleichwertig anerkanntes gültiges Schiffsführerzeugnis, für das mindestens Anforderungen gelten, die identisch mit den nach der Anlage B1 festgelegten Anforderungen sind.
Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen nach Anlage B1 der Patentverordnung Rhein gelten nicht für die Befähigung des Maschinisten.
§ 3.04 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
Der Nachweis der Tauglichkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 oder eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als drei Monate sein darf, zu erneuern:
mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre; dann nach Vollendung des 65. Lebensjahres jährlich, für den Inhaber eines Schifferpatentes;
mit Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich für die übrigen Besatzungsmitglieder.
Unterabschnitt 2 Art des Nachweises der Befähigung
§ 3.05 Nachweis der Befähigung
Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können
vom Schiffsführer durch ein Rheinpatent oder ein von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis für die jeweilige Fahrzeugsart und -größe sowie für die zu durchfahrende Strecke gemäß § 6.02 dieser Verordnung;
von den übrigen Mitgliedern der Besatzung durch ein gültiges auf ihre Person ausgestelltes Schifferdienstbuch nach dem Muster der Anlage A2 oder ein anderes von der ZKR als gleichwertig anerkanntes gültiges Schifferdienstbuch; die Liste der als gleichwertig anerkannten Schifferdienstbücher sind in Anlage A6 aufgeführt.
Die Mitglieder der Besatzung, mit Ausnahme des Maschinisten, können ihre Befähigung auch durch ein Großes Patent oder ein ihm entsprechendes von der ZKR als gleichwertig anerkanntes Schiffsführerzeugnis gemäß Teil III nachweisen.
§ 3.06 Schifferdienstbuch
Die Person, auf deren Namen das Schifferdienstbuch ausgestellt ist, wird als Inhaber des Schifferdienstbuches bezeichnet. Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines einzigen Schifferdienstbuches sein. Das Schifferdienstbuch ist von der zuständigen Behörde auszustellen und mindestens in einer der Amtssprachen der ZKR abzufassen.
Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie den Nachweis der Tauglichkeit und die Befähigung des Inhabers nach § 3.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen.
Die zuständige Behörde ist verantwortlich für die allgemeinen Angaben und die Kontrollvermerke. Sie darf dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie darf nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. Für die Eintragung der spezifischen Daten über die ausgeführten Reisen ist der Schiffsführer verantwortlich.
Der Inhaber hat das Schifferdienstbuch
bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen und
ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb zwölf Monaten einer zuständigen Behörde vorzulegen und mit Kontrollvermerk nach Nummer 3 versehen zu lassen.
Ein Steuermann ist von der Vorlagepflicht nach Nummer 4 Buchstabe b befreit, wenn er ein Großes Patent nach Teil III dieser Verordnung nicht erwerben will. Sollte er dennoch später dieses Patent erwerben wollen, dann können nur solche Streckenfahrten berücksichtigt werden, die im Schifferdienstbuch eingetragen und mit einem Kontrollvermerk nach Nummer 3 versehen sind.
Der Schiffsführer hat
im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der in den Schifferdienstbüchern enthaltenen Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches vorzunehmen, es sei denn, der Inhaber des Schifferdienstbuches ist Steuermann und nimmt auf Seite 10 seines Dienstbuches folgende ordnungsgemäß unterzeichnete Eintragung vor: „beabsichtigt nicht den Erwerb eines Schifferpatentes“;
es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher im Steuerhaus zu verwahren;
dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
§ 3.07 Gültigkeit des Schifferdienstbuches
Die Gültigkeit des Schifferdienstbuches ruht auch ohne Anordnung, wenn die Tauglichkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach den Erneuerungsfristen in § 3.04 Buchstabe b erneut nachgewiesen wird, bis zur Erneuerung des Nachweises der Tauglichkeit.
Hat eine zuständige Behörde Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Schifferdienstbuches nach § 3.05 Nr. 1 Buchstabe b),
unterrichtet sie davon die ausstellende Behörde, die die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 oder eines von der ZKR als gleichwertig anerkannten ärztlichen Zeugnisses über den gegenwärtigen Zustand der Tauglichkeit des Inhabers verlangen kann; die Kosten dafür trägt der Inhaber nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen;
kann sie die Gültigkeit des Schifferdienstbuches für eine Dauer aussetzen, die das Datum der von der ausstellenden Behörde auf der Grundlage des neuen ärztlichen Zeugnisses getroffenen Entscheidung nicht überschreiten darf; in diesem Fall unterrichtet sie die ZKR und die ausstellende Behörde von ihrer Entscheidung.
Ist erwiesen, dass der Inhaber untauglich im Sinne der Nummern 1 und 2 ist, trägt die ausstellende Behörde auf Seite 2 und auf Seite 7 des Schifferdienstbuches den Vermerk „UNTAUGLICH“ ein und beglaubigt ihn.
Unterabschnitt 3 Fahrzeit
§ 3.08 Anrechnung der Fahrzeiten
180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinanderfolgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.
§ 3.09 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
Die erforderlichen Streckenfahrten auf dem Rhein und die Fahrzeit sind anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten und geprüften Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage A2 oder anhand eines von der ZKR auf dem Rhein als gleichwertig anerkannten Schifferdienstbuches nachzuweisen. Die als gleichwertig anerkannten Schifferdienstbücher ergeben sich aus Anlage A5.
Soweit ein Schifferdienstbuch nach nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Wasserstraßen außerhalb des Rheins nicht vorhanden sein muss, kann die Fahrzeit auch durch eine amtliche und noch gültige Urkunde nachgewiesen werden, die folgende Angaben enthält:
Art, Größe, Anzahl der Fahrgäste, Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist;
Namen der Schiffsführer;
Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Fahrten;
Art der Beschäftigung;
befahrene Strecken (genaue Bezeichnung mit Anfangs- und Endpunkten).
Für die Behördenpatente werden die vorgeschriebenen Fahrten und Fahrzeiten anhand einer Bescheinigung dokumentiert, die von der Behörde, der der Bewerber angehört, ausgestellt wird.
Die Fahrzeit kann auch durch ein Schiffsführerzeugnis nach § 7.13 Nr. 3 in dem Umfang nachgewiesen werden, wie sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
Die Fahrzeit auf See ist durch ein Seefahrtbuch nachzuweisen. Die Fahrzeit in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine gültige amtliche Urkunde nachzuweisen.
Die Zeit des Besuches einer Schifferberufsschule ist durch das Zeugnis dieser Schule nachzuweisen.
Urkunden nach den Nummern 2 bis 5 sind, soweit erforderlich, mit amtlicher Übersetzung in deutscher, französischer oder niederländischer Sprache vorzulegen.
Abschnitt 2 Mindestruhezeit
§ 3.10 Betriebsformen
Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
A1Fahrt bis zu 14 Stunden,A2Fahrt bis zu 18 Stunden,BFahrt bis zu 24 Stunden, jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.
Ein in der Betriebsform A1 eingesetztes Schiff darf äußerstenfalls einmal pro Kalenderwoche die Fahrt bis zu 16 Stunden verlängern, wenn die Fahrzeit durch die Aufzeichnungen eines von der zuständigen Behörde in einem Rheinuferstaat oder Belgien typgeprüften und zugelassenen Fahrtenschreibers, der den Anforderungen der Anlage A3 entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, nachgewiesen wird und wenn außer dem Schiffsführer ein weiteres Mitglied der Mindestbesatzung die Befähigung zum Steuermann besitzt.
Ein in der Betriebsform A1 beziehungsweise A2 eingesetztes Schiff muss die Fahrt ununterbrochen während acht beziehungsweise sechs Stunden einstellen, und zwar
in der Betriebsform A1 zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und
in der Betriebsform A2 zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr.
Von diesen Uhrzeiten kann abgewichen werden, wenn die Fahrzeit durch die Aufzeichnungen eines von der zuständigen Behörde in einem Rheinuferstaat oder Belgien typgeprüften und zugelassenen Fahrtenschreibers, der den Anforderungen der Anlage A3 entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, nachgewiesen wird. Der Fahrtenschreiber muss mindestens seit dem Beginn der letzten ununterbrochenen acht- beziehungsweise sechsstündigen Ruhezeit eingeschaltet und für die Kontrollorgane jederzeit zugänglich sein.
§ 3.11 Mindestruhezeit
In der Betriebsform A1 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von acht Stunden außerhalb der Fahrt und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von acht Stunden zu laufen beginnen.
In der Betriebsform A2 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von acht Stunden, wovon sechs ununterbrochene Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von sechs Stunden zu laufen beginnen. Für Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren sind acht ununterbrochene Stunden Ruhezeit, wovon sechs Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, einzuhalten.
In der Betriebsform B hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 24 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden; diese Ruhezeit muss mindestens zwei mal sechs ununterbrochene Stunden betragen.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die Ruhezeit auch während der Fahrt eingehalten werden, wenn
• auch während dieses Zeitraumes stets die für die Sicherheit des Schiffes erforderliche Zahl an Besatzungsmitgliedern, wovon mindestens eines ein Schiffsführer sein muss, eingesetzt wird und
• die Möglichkeit besteht, die Ruhezeit in einem allein einem Besatzungsmitglied zugewiesenen, zur Ableistung der Ruhezeit geeigneten Raum zu verbringen, der gegen die Einwirkung von unzulässigem Lärm und Vibrationen geschützt ist. Der dortige Schalldruckpegel darf 60 dB(A) nicht übersteigen, was sich aus dem Binnenschiffszeugnis ergeben muss, wobei die Messung des Schalldruckpegels nach dem geltenden ES-TRIN erfolgt.
Während seiner Mindestruhezeit darf ein Mitglied der Besatzung nicht eingesetzt werden, auch nicht für Überwachungsfunktionen und Bereitschaftsdienst; die durch polizeiliche Bestimmungen vorgeschriebene Wache und Aufsicht für stillliegende Fahrzeuge gilt nicht als Einsatz im Sinne dieser Nummer.
Regelungen arbeitsrechtlicher Art einschließlich der Regelungen der Europäischen Union und tarifvertragliche Bestimmungen für eine längere Ruhezeit bleiben unberührt.
§ 3.12 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
Abweichend von § 3.10 Nr. 1 und 3 ist ein Wechsel oder eine Wiederholung der Betriebsform nach Maßgabe der Vorschriften in Nummer 2 bis 6 möglich.
Von der Betriebsform A1 darf nur dann in die Betriebsform A2 gewechselt werden, wenn
ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder
die für die Betriebsform A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine achtstündige Ruhezeit, wovon sechs Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen, eingehalten und nachgewiesen haben und die für die Betriebsform A2 vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist.
Von der Betriebsform A2 darf nur dann in die Betriebsform A1 gewechselt werden, wenn
ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder
die für die Betriebsform A1 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine ununterbrochene achtstündige Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben.
Von der Betriebsform B darf nur dann in die Betriebsform A1 oder A2 gewechselt werden, wenn
ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder
die für die Betriebsform A1 beziehungsweise A2 bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- beziehungsweise sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit eingehalten und nachgewiesen haben.
Von der Betriebsform A1 und A2 darf nur dann in die Betriebsform B gewechselt werden, wenn
ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat oder
die für die Betriebsform B bestimmten Besatzungsmitglieder unmittelbar vor dem Wechsel eine acht- beziehungsweise sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt oder gemäß den Vorschriften in § 3.11 Nummer 4 eingehalten und nachgewiesen haben und die für die Betriebsform B vorgeschriebene Verstärkung an Bord ist.
Ein Schiff kann unmittelbar im Anschluss an eine Fahrt in der Betriebsform A1 oder A2 für eine weitere A1- oder A2-Fahrt eingesetzt werden, wenn ein vollständiger Austausch der Besatzung stattgefunden hat und die neuen Besatzungsmitglieder eine unmittelbar vor Beginn der weiteren A1- beziehungsweise A2-Fahrt in Anspruch genommene acht- beziehungsweise sechsstündige ununterbrochene Ruhezeit außerhalb der Fahrt eingehalten und nachgewiesen haben.
Der Nachweis einer sechs- beziehungsweise achtstündigen Ruhezeit erfolgt durch eine Bescheinigung nach Anlage A4 oder durch eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Sofern die Ruhezeit während der Fahrt eingehalten wurde, ist zugleich eine Kopie des Binnenschiffszeugnisses des jeweiligen Schiffs erforderlich, aus welchem sich ergibt, dass der maximale Schalldruckpegel des Raums in diesem Schiff den Vorschriften in § 3.11 Nummer 4 entspricht.
§ 3.13 Bordbuch – Fahrtenschreiber
Auf jedem Schiff ist im Steuerhaus ein Bordbuch nach dem Muster der Anlage A1 mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und Sportfahrzeugen. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch, das mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI) oder dessen amtlicher Schiffsnummer zu versehen ist, muss von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens aufgrund der Vorlage eines gültigen Binnenschiffszeugnisses ausgestellt sein. Auf Schiffen, die über ein gemäß Anlage O zur RheinSchUO auf dem Rhein anerkanntes Gemeinschaftszeugnis verfügen, kann statt des von einer zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellten Bordbuches ein von einer zuständigen Behörde eines Drittstaates ausgestelltes und von der ZKR anerkanntes Bordbuch mitgeführt werden. Anerkannte Bordbücher sind in mindestens einer der Amtssprachen der ZKR zu führen. Die zuständigen Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern ergeben sich aus Anlage A1a.
Alle nachfolgenden Bordbücher können von allen zuständigen Behörden eines Rheinuferstaates oder Belgiens mit der Folgenummer nummeriert ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.
Die Aushändigung des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung nach Nummer 4 erfolgen. Der Schiffseigner hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung nach Nummer 4 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.
Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
Mit der Ausgabe des ersten Bordbuches nach Nummer 1 erstellt die Behörde, welche das erste Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI) oder amtlicher Schiffsnummer, laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern nach Nummer 2 sind von der ausgebenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.
Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zudem durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den technischen Anforderungen der Anlage A3 entspricht. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind während sechs Monaten nach der letzten Aufzeichnung an Bord aufzubewahren.
Bei einem Austausch oder einer Verstärkung der Besatzung nach § 3.12 muss für jedes neue Besatzungsmitglied eine Bescheinigung nach Anlage A4 oder eine Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahr- beziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, beiliegen.
a) Nummer 2 der Anleitung zur Führung des Bordbuches, wonach ein einziges Schema pro Fahrt für die Eintragungen der Ruhezeiten genügt, gilt nur für Besatzungsmitglieder in der Betriebsform B. In den Betriebsformen A1 und A2 müssen für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende der Ruhezeiten jeden Tag während der Fahrt eingetragen werden;
Die nach dem Wechsel der Betriebsform notwendigen Eintragungen müssen auf einer neuen Seite des Bordbuches eingetragen werden;
Werden pro Tag zwei oder mehr Fahrten mit unveränderter Besatzung durchgeführt, genügt es, die Uhrzeit des Beginns der ersten Tagesfahrt und die Uhrzeit des Endes der letzten Tagesfahrt einzutragen.
Abschnitt 3 Mindestbesatzung an Bord
§ 3.14 Ausrüstung der Schiffe
Unbeschadet der Bestimmungen des ES-TRIN müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen:
1.1 Standard S1
Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.
Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit;
In den Gefahrenbereichen
der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren,
des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben,
des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller,
des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes
muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind;
Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen;
Die Steuereinrichtung muss auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden können;
Die nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerstand aus gegeben werden können;
Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden;
(Ohne Inhalt);
(Ohne Inhalt);
Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern;
Die im Binnenschiffszeugnis eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.
Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein;
Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein;
Die nach Artikel 6.01 Nr. 1 des ES-TRIN erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient werden können.
1.2 Standard S2
für einzeln fahrende Motorschiffe:
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
für Motorschiffe, die gekuppelte Fahrzeuge fortbewegen:
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
für Motorschiffe, die einen Schubverband, bestehend aus dem Motorschiff selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen:
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes aus bedienbar ist;
für Schubboote, die einen Schubverband fortbewegen:
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes aus bedienbar ist;
für Fahrgastschiffe:
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.
Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 wird von der Untersuchungskommission in dem Binnenschiffszeugnis durch einen Vermerk in Ziffer 47 bescheinigt.
§ 3.15 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
Die Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote beträgt:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2A1A2BS1S2S1S2S1S21L ≤ 70 mSchiffsführer …………..1222Steuermann……………----Bootsmann ……………----Matrose ……………….1-1-Leichtmatrose…………--12270 m < L ≤ 86 mSchiffsführer …………..1oder11222Steuermann……………------Bootsmann…………….1-----Matrose ……………….-11-21Leichtmatrose…………-111-13L > 86 mSchiffsführer …………..1oder11222oder22Steuermann……………111--111Bootsmann…………….--------Matrose ……………….1--1-211Leichtmatrose…………-2112--1
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2, und
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a und c zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.
§ 3.16 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
Die Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen beträgt:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1, S2A1A2BS1S2S1S2S1S21Abmessung der Zusammenstellung L ≤ 37 m B ≤ 15 mSchiffsführer …………..1222Steuermann……………----Bootsmann ……………----Matrose ……………….1-1-Leichtmatrose…………--12Maschinist….................----2Abmessung der Zusammen- stellung 37 m < L ≤ 86 m B ≤ 15 mSchiffsführer …………..1oder11222Steuermann……………------Bootsmann…………….1-----Matrose ……………….-11-21Leichtmatrose…………-111-1Maschinist….................------3Schubboot + 1 Leichter mit L > 86 m oder Abmessung der Zusammenstellung 86 m < L ≤ 116,5 m B ≤ 15 mSchiffsführer …………..1oder11222oder22Steuermann……………111--111Bootsmann…………….--------Matrose ……………….1--1-211Leichtmatrose…………-2112--1Maschinist….................--------4Schubboot + 2 Schubleichter Motorschiff + 1 SchubleichterSchiffsführer …………..11222oder22oder2Steuermann……………11--1111Bootsmann…………….---1--11Matrose ……………….1-2-22--Leichtmatrose…………1212--11Maschinist….................----1-1-5Schubboot + 3 oder mehr Schubleichter Motorschiff + 2 oder mehr SchubleichterSchiffsführer …………..1oder11222oder22oder2Steuermann……………111--1111Bootsmann…………….----1--11Matrose ……………….2112-22--Leichtmatrose…………-21121-21Maschinist….................111111111
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung
in der Stufe 1 Betriebsform B Standard S2,
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1 und Betriebsform A2 Standard S2,
in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform A2 Standard S2 und
in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben a, c zweite Alternative, d und e zweite Alternative gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 2.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen jeweils durch einen zusätzlichen Bootsmann ersetzt werden. Sie dürfen auch jeweils durch einen zusätzlichen Matrosen ersetzt werden, wenn in der Tabelle nach Nummer 1 bereits ein Bootsmann vorgeschrieben ist.
§ 3.17 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2A1A2BS1S2S1S2S1S21Zulässige Anzahl der Fahrgäste: bis 75Schiffsführer ..........1222Steuermann ..........----Bootsmann ..........---1Matrose ..........112-Leichtmatrose ..........---1Maschinist ..........----2Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 76 bis 250Schiffsführer ..........1oder1122Steuermann ..........-----Bootsmann ..........-----Matrose ..........1-1-1Leichtmatrose ..........1-111Maschinist ..........-1-113Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 251 bis 600Schiffsführer ..........1oder112233Steuermann ..........-------Bootsmann ..........111----Matrose ..........---1-1-Leichtmatrose ..........-21-1-1Maschinist ..........1--11114Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 601 bis 1 000Schiffsführer ..........112233Steuermann ..........11----Bootsmann ..........---1-1Matrose ..........1-2-2-Leichtmatrose ..........12-1-1Maschinist ..........1111115Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1 001 bis 2 000Schiffsführer ..........2oder222233Steuermann ..........-------Bootsmann ..........--1-1-1Matrose ..........3213131Leichtmatrose ..........-211212Maschinist ..........11111116Zulässige Anzahl der Fahrgäste: über 2 000Schiffsführer ..........222233Steuermann ..........------Bootsmann ..........-1-1-1Matrose ..........314242Leichtmatrose ..........12-112Maschinist ..........111111
Die Mindestbesatzung der Dampf-Tagesausflugsschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2A1A2BS1S2S1S2S1S21Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 501 bis 1 000Schiffsführer ..........112233Steuermann ..........11----Bootsmann ..........111111Matrose ..........1-1-1-Leichtmatrose ..........-1-1-1Maschinist ..........2222332Zulässige Anzahl der Fahrgäste: von 1 001 bis 2 000Schiffsführer ..........2oder222233Steuermann ..........-------Bootsmann ..........--1-1-1Matrose ..........3213131Leichtmatrose ..........-211212Maschinist ..........3333333
Die Mindestbesatzung der Kabinenschiffe umfasst:
StufeBesatzungsmitgliederAnzahl der Besatzungsmitglieder in der Betriebsform A1, A2 oder B und für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2A1A2BS1S2S1S2S1S21Zulässige Anzahl der Betten: bis 50Schiffsführer ..........112233Steuermann ..........------Bootsmann ..........1-----Matrose ..........--1-1-Leichtmatrose ..........-2-1-1Maschinist ..........1111112Zulässige Anzahl der Betten: von 51 bis 100Schiffsführer ..........112233Steuermann ..........11----Bootsmann ..........------Matrose ..........1-1-1-Leichtmatrose ..........-1-1-1Maschinist ..........1111113Zulässige Anzahl der Betten: über 100Schiffsführer ..........1oder112233Steuermann ..........111----Bootsmann ..........----1-1Matrose ..........2113131Leichtmatrose ..........-21-1-1Maschinist ..........1111111
Für Fahrgastschiffe nach Nummer 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 3.15.
Die in den Tabellen nach den Nummern 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
Die in der Tabelle nach Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S2,
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1,
in der Stufe 4 Betriebsform A1 Standard S2,
in der Stufe 5 Betriebsform A1 Standard S1, Betriebsform A2 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2 und
in der Stufe 6 Betriebsform A1 Standard S2 und Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben c, d zweite und dritte Alternative und e gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
Die in der Tabelle nach Nummer 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Dampf-Tagesausflugsschiffe)
in der Stufe 2 Betriebsform A1 Standard S1,
in der Stufe 2 Betriebsform A2 Standard S2 und
in der Stufe 2 Betriebsform B Standard S2
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Satz 1 Buchstaben b und c gelten nur, wenn in der Zeit des Schulbesuchs des einen Leichtmatrosen der zweite Leichtmatrose an Bord ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen nach Nummer 5.
Die in der Tabelle nach Nummer 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe)
in der Stufe 1 Betriebsform A1 Standard S2 und
in der Stufe 3 Betriebsform A1 Standard S1
kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, der eine Schifferberufsschule besucht, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Schifferberufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schifferberufsschule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
Bei Tagesausflugsschiffen, die mit einer vor Antritt der Fahrt feststehenden und während der Fahrt unverändert bleibenden Anzahl von Fahrgästen verkehren (Charterfahrt), kann die gemäß den Stufen zwei bis sechs in Nummer 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung auf die nächst niedrige Stufe reduziert werden, wenn der nach den Stufen zwei bis sechs angesetzte Mindestwert an Fahrgästen unterschritten wird. Die Anforderungen von Kapitel 5 und die Anforderungen an Besatzung und Bordpersonal aus der Sicherheitsrolle bleiben unberührt.
Die in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Maschinisten dürfen durch zusätzliche Bootsmänner ersetzt werden. Diese Bootsmänner dürfen auch durch zusätzliche Matrosen ersetzt werden, wenn in den Tabellen nach Nummer 1 bis 3 die Anzahl der Bootsmänner als Mindestbesatzung an Bord vorgeschrieben ist, die der Anzahl der zu ersetzenden Maschinisten entspricht.
§ 3.18 Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
Entspricht ein Motorschiff, ein Schubboot, ein starrer Verband, eine andere starre Zusammenstellung oder ein Fahrgastschiff nicht dem in § 3.14 dieser Verordnung definierten Standard S1, muss die Mindestbesatzung nach § 3.15, § 3.16 oder § 3.17 wie folgt erhöht werden:
in den Betriebsformen A1 und A2 jeweils um einen Matrosen und
in der Betriebsform B jeweils um zwei Matrosen. Werden nur die Anforderungen nach den Buchstaben i und l beziehungsweise den Buchstaben i oder l des Standards S1 nach § 3.14 Nummer 1.1 nicht erfüllt, ist in der Betriebsform B die Besatzung nur um einen Matrosen zu erhöhen.
Entspricht die Ausrüstung des Schiffes nur zum Teil dem in § 3.14 definierten Standard S1, das heißt, werden eine oder mehrere Anforderungen nach § 3.14 Nummer 1.1 Buchstabe a bis c nicht erfüllt, Im Fall des Satz 1 können die Bootsmänner durch Matrosen ersetzt werden, sofern die Bootsmänner bereits zur nach den in § 3.15, § 3.16 oder § 3.17 vorgeschriebenen Mindestbesatzung gehören.
ist in den Betriebsformen A1 und A2 der Matrose nach Nummer 1 Buchstabe a durch einen Bootsmann;
sind in der Betriebsform B die zwei Matrosen nach Nummer 1 Buchstabe b durch zwei Bootsmänner zu ersetzen.
Das zusätzlich erforderliche Besatzungspersonal wird von der Untersuchungskommission im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 47 vermerkt.
§ 3.19 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
Die Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 3.15 bis 3.17 fallen (wie Schleppboote, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.
Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann die Untersuchungskommission eine von § 3.15 abweichende Mindestbesatzung festlegen.
Die Untersuchungskommission nimmt im Binnenschiffszeugnis unter der Nummer 48 die entsprechenden Eintragungen vor.
§ 3.20 Mindestbesatzung von Seeschiffen
Für die Festlegung der Mindestbesatzung von Seeschiffen ist dieser Teil anzuwenden.
Abweichend von Nummer 1 können für Seeschiffe die Besatzungsregelungen, die den Grundsätzen der IMO-Resolution A. 481 (XII) und des internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten entsprechen, angewendet werden unter der Voraussetzung, dass die Besatzung zahlenmäßig mindestens mit der Mindestbesatzung der Betriebsform B des Teils II übereinstimmt, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 3.14 und 3.18.
Namen der Patentinhaber, die sich an Bord befinden, sowie Anfang und Ende ihrer Wache;
Beginn, Unterbrechung, Wiederaufnahme und Beendigung der Fahrt mit jeweils folgenden Angaben: Datum, Uhrzeit, Ort mit Strom-Kilometerangabe.
§ 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Kanalpenichen. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
- einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und
- eine mindestens 16 Jahre alte Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
§ 3.22 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Sportfahrzeuge. Die Besatzung muss jedoch mindestens umfassen:
- einen Schiffsführer mit dem nach dieser Verordnung erforderlichen Schifferpatent und
- eine Person, die in der Lage ist, bei den Schiffsmanövern zu helfen.
§ 3.23 Ausnahme
Für die Fahrt unterhalb der Spyck’schen Fähre (km 857,40) genügen, sofern die deutsch-niederländische Grenze in der einen oder anderen Richtung während der Fahrt nicht überschritten wird, anstelle der Vorschriften dieses Kapitels auch die Vorschriften der niederländischen „Binnenvaart wet“ (Staatsblad 2007 Nummer 498).
Kapitel 4 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
§ 4.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern, muss eine Person gemäß 7.1.3.15 und 7.2.3.15 des ADN Inhaber einer Sachkundigenbescheinigung nach dem Muster des Abschnitts 8.6.2 des ADN sein.
Kapitel 4a Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 4a.01 Sachkunde und Einweisung
Der Schiffsführer und am Bunkervorgang beteiligte Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen, müssen über Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas als Brennstoff verfügen.
Ein Besatzungsmitglied darf seine Tätigkeit an Bord erst aufnehmen, nachdem es vom Schiffsführer in den Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff auf dem betreffenden Fahrzeug, insbesondere bezüglich des Bunkervorgangs, eingewiesen worden ist.
§ 4a.02 Bescheinigung
Die betroffenen Besatzungsmitglieder weisen ihre Sachkunde durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 nach. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn der Kandidat die Anforderungen der §§ 4a.03 und 4a.04 erfüllt.
§ 4a.03 Lehrgang und Prüfung
Der Lehrgang zur Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst die in Anlage E2 Teil A aufgeführten Themen. Der praktische Teil des Lehrgangs betrifft die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis an Bord eines Fahrzeugs, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, und/oder an einer dafür geeigneten Landanlage. Er umfasst die in Anlage E2 Teil B aufgeführten Themen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie umfasst alle in Anlage E2 Teil A und Teil B genannten Themen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in jedem der beiden Prüfungsteile ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt hat. Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs und/oder an Land abgenommen.
§ 4a.04 Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
Die Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
Auf Antrag des Inhabers wird die gültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage E1 von der zuständigen Behörde um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert, wenn der Inhaber
folgende Fahrzeit auf einem Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, nachweisen kann:
– für die zurückliegenden fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
– für das zurückliegende Jahr mindestens 90 Tage
an einem Auffrischungslehrgang mit Prüfung teilnimmt. Für die Inhalte des Auffrischungslehrgangs und der Prüfung gilt § 4a.03 entsprechend, wobei der Lehrgangs- und Prüfungsumfang reduziert wird.
§ 4a.05 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung von anerkannten Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen, für die Abnahme von Prüfungen und für die Ausstellung der Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage E1 sind anerkannte Ausbildungsstätten. Die Anerkennung von Lehrgängen, Auffrischungslehrgängen und Ausbildungsstätten erfolgt durch die zuständigen Behörden aufgrund der von der ZKR festgelegten einheitlichen Kriterien. Die zuständige Behörde kann sich die Ausstellung oder Verlängerung der Bescheinigungen vorbehalten. Zuständig für die Verlängerung von Bescheinigungen aufgrund von Fahrzeit ist jede zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden informieren die ZKR über jede Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildungsstätte oder über die Aufhebung oder Suspendierung einer solchen Anerkennung. Das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten und Lehrgänge wird von der ZKR elektronisch veröffentlicht.
Kapitel 5 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal in ausreichender Zahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten.
Die Mitglieder des Sicherheitspersonals können zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehören.
Abschnitt 1 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
§ 5.02 Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
Der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Basislehrgang, der mindestens die Anforderungen nach § 5.03 erfüllt, teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat und
regelmäßig nach Maßgabe des § 5.04 Nr. 2 fortgebildet worden ist.
§ 5.03 Basislehrgang für Sachkundige
Personen, die die Aufgabe des Sachkundigen nach § 5.02 wahrnehmen sollen, müssen zur Erlangung der Fachkunde an einem Basislehrgang teilnehmen. Der Basislehrgang muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde durchgeführten oder von ihr anerkannten Lehrganges durchgeführt werden und muss mindestens enthalten:
eine Ausbildung zu folgenden Themen:
• ordnungsgemäße Einrichtung und Ausrüstung des Fahrgastschiffes,
• Sicherheitsvorschriften und Einleitung der erforderlichen Hilfsmaßnahmen,
• Aufgaben der Besatzung und des Bordpersonals entsprechend der Sicherheitsrolle,
• Grundbegriffe über die Stabilität der Fahrgastschiffe im Falle einer Havarie,
• Brandverhütung und -bekämpfung, Benutzung der Feuerlöscheinrichtungen (Wirkungsweise von selbsttätigen Druckwassersprühanlagen, Feuermeldesystemen und festinstallierten Feuerlöschanlagen),
• Prüfbescheinigungen der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen,
• Grundsätze der Konfliktbewältigung,
• Grundprinzipien der Panikverhütung,
eine praktische Übung zu folgenden Themen:
• Kenntnisse über Bedienung und Handhabung der Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen (z. B. Anlegen der Rettungsweste, Handhabung von Auftriebskörpern, Bedienung des Beibootes und der übrigen Rettungsmittel, Bedienung von tragbaren Feuerlöschern),
• Kenntnisse über die praktische Umsetzung von Sicherheitsvorschriften und die Einleitung der erforderlichen Hilfsmaßnahmen (z. B. Evakuieren von Fahrgästen aus einem verrauchten Raum in einen sicheren Bereich, Bekämpfung eines Entstehungsbrandes, Handhabung der wasserdichten und feuerhemmenden Türen),
eine Abschlussprüfung.
§ 5.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige
Vor Ablauf von fünf Jahren nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Basislehrgang muss der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Auffrischungslehrgang teilnehmen.
Der Auffrischungslehrgang muss Schwerpunkte (wie z. B. Panikverhütung, Brandbekämpfung) zu typischen Gefahrensituationen enthalten und – soweit möglich – Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. Während des Auffrischungslehrganges muss mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass der Teilnehmer sich aktiv am Lehrgang beteiligt.
Jeweils vor Ablauf von fünf Jahren nach der Teilnahme an dem Auffrischungslehrgang muss der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt erneut an einem Auffrischungslehrgang teilnehmen.
§ 5.05 Ersthelfer
Der Ersthelfer muss mindestens 17 Jahre alt sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Diese gilt als vorhanden, wenn die betreffende Person
an einem Ersthelferlehrgang teilgenommen hat und
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