Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
Inhaltsverzeichnis
Teil IAllgemeine Bestimmungen
Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
§ 1.01Begriffsbestimmungen
§ 1.02Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.03Dienstanweisungen
Teil IIBesatzungsvorschriften
Kapitel 2Allgemeine Bestimmungen für Teil II
§ 2.01Geltungsbereich
§ 2.02Allgemeines
Kapitel 3Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
Abschnitt 1Befähigung der Besatzungsmitglieder
§ 3.01Beschreibung der Befähigungen
Unterabschnitt 1Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
§ 3.02Voraussetzungen für die Befähigung
§ 3.03Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
§ 3.04Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
Unterabschnitt 2Art des Nachweises der Befähigung
§ 3.05Nachweis der Befähigung
§ 3.06Schifferdienstbuch
§ 3.07Gültigkeit des Schifferdienstbuches
Unterabschnitt 3Fahrzeit
§ 3.08Anrechnung der Fahrzeiten
§ 3.09Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
Abschnitt 2Mindestruhezeit
§ 3.10Betriebsformen
§ 3.11Mindestruhezeit
§ 3.12Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
§ 3.13Bordbuch – Fahrtenschreiber
Abschnitt 3Mindestbesatzung an Bord
§ 3.14Ausrüstung der Schiffe
§ 3.15Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
§ 3.16Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
§ 3.17Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
§ 3.18Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
§ 3.19Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
§ 3.20Mindestbesatzung von Seeschiffen
§ 3.21Mindestbesatzung von Kanalpenichen
§ 3.22Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
§ 3.23Ausnahme
Kapitel 4Ergänzende Bestimmungenfür das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
§ 4.01Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Kapitel 4aErgänzende Bestimmungenüber die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
§ 4a.01Sachkunde und Einweisung
§ 4a.02Bescheinigung
§ 4a.03Lehrgang und Prüfung
§ 4a.04Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
§ 4a.05Zuständigkeit
Kapitel 5Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 5.01Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Abschnitt 1Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
§ 5.02Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
§ 5.03Basislehrgang für Sachkundige
§ 5.04Auffrischungslehrgang für Sachkundige
§ 5.05Ersthelfer
§ 5.06Atemschutzgeräteträger
§ 5.07Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
§ 5.08Art des Nachweises der Befähigung
Abschnitt 2Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
§ 5.09Anzahl des Sicherheitspersonals
§ 5.10Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
§ 5.11Aufsicht
Teil IIIPatentvorschriften
Kapitel 6Allgemeine Bestimmungen für Teil III
§ 6.01Geltungsbereich
§ 6.02Schifferpatentpflicht
§ 6.03Radarpatentpflicht
§ 6.04Patentarten
Kapitel 7Schifferpatente
Abschnitt 1Erwerb der Befähigung
Unterabschnitt 1Patentarten
§ 7.01Großes Patent
§ 7.02Kleines Patent
§ 7.03Sportpatent
§ 7.04Behördenpatent
Unterabschnitt 2Streckenkenntnisse
§ 7.05Streckenkundepflichtige Strecke
§ 7.06Erwerb der Streckenkenntnisse
§ 7.07Streckenzeugnis
Abschnitt 2Zulassungs- und Prüfungsverfahren
§ 7.08Prüfungskommission
§ 7.09Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes
§ 7.10Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses
§ 7.11Zulassung zur Prüfung
§ 7.12Prüfung
§ 7.13Befreiungen und Erleichterungen
§ 7.14Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
§ 7.15Ausstellung des Streckenzeugnisses
§ 7.16Kosten
Abschnitt 3Kontrolle der Tauglichkeit
§ 7.17Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
§ 7.18Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren
§ 7.19Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren
Abschnitt 4Überprüfung und Entzug
§ 7.20Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes
§ 7.21Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein
§ 7.22Entzug des Rheinpatentes
§ 7.23Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
§ 7.24Sicherstellung eines Rheinpatentes
§ 7.25Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
Kapitel 8Radarpatent
§ 8.01Allgemeine Bestimmungen
§ 8.02Antrags- und Zulassungsverfahren
§ 8.03Prüfungskommission
§ 8.04Prüfung
§ 8.05Ausstellung des Radarpatentes
§ 8.06Entzug des Radarpatentes
§ 8.07Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses
§ 8.08Kosten
Kapitel 9Übergangsbestimmungen
§ 9.01Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
§ 9.02Gültigkeit der bisherigen Patente
§ 9.03Zuordnung der Patentarten
§ 9.04Anrechnung von Fahrzeiten
§ 9.05Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
Anlagen
A: Besatzung
A1Bordbuch (Muster)
A2Schifferdienstbuch (Muster)
A3Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord
A4Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 3.12 Nr. 2 bis 6 (Muster)
A5Anerkannte ausländische Schifferdienstbücher
B: Tauglichkeit
B1Mindestanforderungen an die Tauglichkeit
B2Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Rheinschifffahrt (Muster)
B3Bescheid zur Tauglichkeit (Muster)
C: Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
C1Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt (Muster)
C2Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
C3Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt (Muster)
C4Bescheinigungsbuch für die Fahrgastschifffahrt (Muster)
D: Patente
D1Rheinpatent (Muster)
D2Vorläufiges Rheinpatent (Muster)
D3Streckenzeugnis (Muster)
D4Radarpatent (Muster)
D5Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
D6Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
D7Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein
D8Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes
E: Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
E1Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
E2Programm der Lehrgänge für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung gelten als
Fahrzeugarten
„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, eine Fähre, ein schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;
„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
„Schubleichter“ ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Schiff;
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen, dessen Fahrtauglichkeitsbescheinigung den entsprechenden Vermerk enthält;
„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen, dessen Fahrtauglichkeitsbescheinigung den entsprechenden Vermerk enthält;
„Schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
Fahrzeugzusammenstellungen
„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
„Formation“ die Form der Zusammenstellung eines Verbandes;
„Starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
„Gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
„Länge“ oder „L“ die größte Länge des Schiffskörpers in m, ohne Ruder und Bugspriet;
„Breite“ oder „B“ die größte Breite des Schiffskörpers in m, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
Personal
„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;
„Mindestbesatzung“ die vorgeschriebene Mindestbesatzung nach §§ 3.15 bis 3.23 dieser Verordnung;
„Decksmannschaft“ die Besatzung mit Ausnahme des Maschinenpersonals;
„Bordpersonal“ alle Beschäftigten an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung gehören;
„Sicherheitspersonal“ der Sachkundige für Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und der Atemschutzgeräteträger und der Sachkundige für Gefahrguttransport;
„Fahrgast“ jede Person an Bord eines Fahrgastschiffes, die nicht zur Besatzung oder zum Bordpersonal gehört;
„Fahrzeit“ die Zeit an Bord eines Fahrzeuges, das sich auf Reisen befindet;
„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter, bei der Radar zum Führen des Fahrzeuges benutzt wird;
„Sprechfunkzeugnis“ ein auf der Grundlage der Anlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk erteiltes gültiges Funkzeugnis;
„Schifferpatent“ ein Rheinpatent oder ein anderes Befähigungszeugnis zum Führen von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt;
„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis gemäß § 6.04 Nr. 1 zum Führen von Fahrzeugen auf dem Rhein;
Andere Begriffe
„ADN“ die dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (ADN);
„Binnenschiffszeugnis“ ein Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe;
„Untersuchungskommission“ die nationale Behörde, die mit der Ausstellung des Schiffsattests beauftragt und deren Zusammensetzung in Anhang II § 2.01 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geregelt ist.
„Flüssigerdgas (LNG)“ Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161° C verflüssigt wurde.
„ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe Ausgabe 2021/1. Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen.
§ 1.02 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren beschließen, wenn es notwendig erscheint,
in dringenden Fällen Abweichungen von dieser Verordnung zuzulassen oder
um Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen.
§ 1.03 Dienstanweisungen
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die ZKR Dienstanweisungen für die zuständigen Behörden beschließen. Die zuständigen Behörden sind daran gebunden.
Teil II Besatzungsvorschriften
Kapitel 2 Allgemeine Bestimmungen für Teil II
§ 2.01 Geltungsbereich
Dieser Teil gilt
für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
für Schiffe, deren Produkt aus L ∙ B ∙ T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
Darüber hinaus gilt dieser Teil für alle
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen;
Fahrgastschiffe;
schwimmenden Geräte.
Dieser Teil gilt nicht für Fähren.
§ 2.02 Allgemeines
Die Besatzung und das Sicherheitspersonal, die sich nach der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden Fahrzeuge zu befinden haben, müssen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Die Besatzung, die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschrieben ist, und das Sicherheitspersonal müssen während der Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung oder ohne das Sicherheitspersonal ist unzulässig.
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