Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikers und der Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Arbeitsschritte vorbereiten,
Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten,
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,
Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen,
Bauteile und Baugruppen herstellen,
Rollpanzer und Behänge aus Halbzeugen herstellen,
Rollabschlüsse aus Halbzeugen, Bauteilen und Baugruppen herstellen und montieren,
zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse montieren,
alleinige Abschlüsse montieren,
Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und montieren,
Automatisierungs- und Steuerungskomponenten montieren und programmieren,
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen sowie
Leistungen übergeben und Kundengespräche führen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie
Umweltschutz.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 8 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsschritte vorzubereiten und Arbeitsmittel festzulegen,
technische Unterlagen zu nutzen,
Messungen durchzuführen,
Arbeitsplätze einzurichten sowie Maschinen unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten zu bedienen und instand zu halten,
manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungstechniken anzuwenden,
Werkstücke herzustellen und zu Baugruppen zu fügen sowie
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken zugrunde zu legen.
(4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sechs Stunden und auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.
§ 10 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
Kundenauftrag,
Antriebs- und Steuerungstechnik,
Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich Kundenauftrag
(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Art und Umfang von Kundenaufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe zu planen und zu dokumentieren,
Material- und Zeitbedarf zu ermitteln,
technische Unterlagen zu erstellen,
Baugruppen herzustellen und zu montieren,
Automatisierungs- und Steuerungskomponenten zu montieren und zu programmieren,
Funktions- und Sicherheitsprüfungen durchzuführen,
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung durchzuführen,
Bedienungs-, Pflege- und Wartungsanleitungen zu erläutern sowie
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Herstellen und Montieren einer Rollladenanlage einschließlich Antrieb, Steuerung und einbruchhemmender Maßnahmen,
Herstellen und Montieren einer Sonnenschutzanlage einschließlich Antrieb und Steuerung oder
Montieren einer Toranlage oder eines Rollgitters einschließlich Antrieb, Steuerung und Sicherheitseinrichtungen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 21 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik
(1) Im Prüfungsbereich Antriebs- und Steuerungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Komponenten und Systeme zu unterscheiden und auszuwählen,
technische Unterlagen anzuwenden,
Regeln und Vorschriften für das Arbeiten an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen anzuwenden,
sicherheitstechnische Prüfungen an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen durchzuführen,
Antriebe, Steuerungen und Sicherheitskomponenten auszuwählen und zu montieren,
Steuerungskomponenten und Systeme einzustellen und in Betrieb zu nehmen, nach Kundenanforderungen zu programmieren und Ergebnisse zu dokumentieren,
Funktionen von steuerungs- und sicherheitstechnischen Komponenten und Anlagen nach vorgegebenen Richtlinien zu prüfen,
Fehler systematisch einzugrenzen und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsabläufe zu planen, Fertigungsunterlagen zu erstellen und Herstellerangaben umzusetzen,
Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen, Geräte und technische Anlagen einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,
Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, anzuwenden und bei der Planung zu berücksichtigen,
Behänge herzustellen,
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
rollbare, nicht rollbare und alleinige Abschlüsse zu unterscheiden, herzustellen und zu montieren, Bauwerksanschlüsse herzustellen und Befestigungstechniken anzuwenden,
einbruchshemmende Systeme auszuwählen und zu montieren sowie Befestigungstechniken anzuwenden,
Arbeitsergebnisse zu übergeben sowie
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Herstellen eines Werkstückes mit20 Prozent,
Kundenauftrag mit40 Prozent,
Antriebs- und Steuerungstechnik mit10 Prozent,
Fertigungs-, Montage-
und Servicetechnik mit20 Prozent,
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Antriebs- und Steuerungstechnik“, „Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker/zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1334) außer Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Rollladen- und Sonnenschutzmechatroniker und zur Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerin
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1127 - 1133)
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Arbeitsschritte vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsschritte festlegen sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellenc)Skizzen, Pläne und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwendend)Materialbedarfe ermittelne)Messungen durchführenf)Informationen und technische Unterlagen, insbesondere Merkblätter, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, beschaffen und auswerten sowie Dokumentationen erstellen4
2Arbeitsabläufe kundenorientiert gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen, dabei branchenspezifische Software anwenden, Vorschriften des Datenschutzes beachten und Daten pflegen und sichernb)berufsspezifische Richtlinien und gesetzliche Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, Schalldämmung sowie zur Befestigungs-, Automatisierungs-, Steuerungs- und Sicherheitstechnik, anwendenc)Liefertermine und -bedingungen beachtend)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte gestaltene)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenf)Aufgaben im Team planen, abstimmen und umsetzen sowie Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteng)Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffenh)technische Entwicklungen feststellen und berücksichtigeni)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachige Fachbegriffe anwenden und kulturelle Identitäten beachtenj)Termine mit Kunden abstimmen und anpassen4
3Qualitätssichernde Maßnahmen durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Wareneingänge auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren und Waren lagern sowie Lagerkriterien beachtenc)Zwischenkontrollen durchführen4
d)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigene)Endkontrollen durchführenf)durchgeführte Arbeiten bewerten und dokumentiereng)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifenh)zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen6
4Arbeitsplätze einrichten, sichern und räumen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und verwendenb)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung veranlassenc)Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassend)örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfen, insbesondere Maße und Leitungswegee)Transportmittel und Transporthilfsmittel nutzen und warten sowie Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifenf)Fahrzeuge nach Anfahrfolgen und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen und Ladungen sicherng)Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen sowie Arbeitsgerüste auf- und abbauenh)Energiebereitstellung veranlassen und Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifeni)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie gegen Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereitenj)Abfall- und Reststoffe trennen und lagern und deren Entsorgung veranlassenk)Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstellen sichern10
5Bauteile und Baugruppen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Kunststoffe, Metalle, Glas und Textilien, nach Verwendungszweck auswählenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge auf Fehler prüfen und für die Be- und Verarbeitung vorbereitenc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Anlagen auswählend)Werkzeuge und Geräte handhaben und instand haltene)Geräte, Maschinen und technische Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen sowie Werk- und Hilfsstoffe sowie Halbzeuge manuell und maschinell be- und verarbeiten 26
f)Bauteile herstellen und zu Baugruppen fügeng)Transportgeräte auswählen und bedienenh)Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlasseni)Geräte, Maschinen und technische Anlagen nach Wartungsvorschriften instand halten
6Rollpanzer und Behängeaus Halbzeugen herstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Rollpanzer und Behänge, insbesondere für Rollläden, Markisen sowie Jalousien, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählenb)Profile und Stäbe nach Arbeitsauftrag auswählen und ablängenc)Behänge aus unterschiedlichen Materialien unter Berücksichtigung unterschiedlicher Verfahren herstellend)Schlussstäbe, Schlussprofile und Fallstangen auswählen, bearbeiten und fügene)Aufhängungen auswählen und herstellenf)Beschläge auswählen und anbringeng)Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung durchführenh)Rollpanzer zusammenbauen und gegen seitliches Verschieben sichern14
7Rollabschlüsse ausHalbzeugen, Bauteilenund Baugruppen herstellenund montieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Rollabschlüsse, insbesondere Rollläden und Markisen, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählenb)Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzenc)Wellenteile herstellen, zusammenbauen und auf Rundlauf prüfend)Tragkonstruktionen herstellen und montierene)Antriebe nach Bauart und Verwendungszweck auswählen und einbauenf)Wellen montiereng)Führungsschienen anpassen und montierenh)Rollabschlüsse und Behänge montiereni)Dämmmaßnahmen durchführenj)Verkleidungen herstellen und montierenk)Bauwerksanschlüsse herstellenl)Maßnahmen zur Sicherheit, insbesondere zur Einbruchhemmung, durchführenm)Korrosionsschutzmaßnahmen durchführenn)Art der Funktionsprüfungen von Rollabschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführeno)Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifenp)Sicherheitsprüfungen durchführenq)Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten14
8Zusätzliche, nicht rollbareAbschlüsse montieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)zusätzliche, nicht rollbare Abschlüsse, insbesondere Jalousien, nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählenb)Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzenc)nicht rollbare Abschlüsse für den Einbau vorbereitend)Antriebe nach Bauarten und Verwendungszweck auswählen und einbauene)nicht rollbare Abschlüsse montieren und Bauwerksanschlüsse herstellenf)Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgaben montieren und Maßnahmen zur Einbruchhemmung durchführeng)Korrosionsschutzmaßnahmen durchführenh)Art der Funktionsprüfungen von nicht rollbaren Abschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführeni)Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifenj)Sicherheitsprüfungen durchführenk)Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten10
9Alleinige Abschlüssemontieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)alleinige Abschlüsse einer begeh- oder befahrbaren Bauwerksöffnung, insbesondere von Toren, nach Bauarten, Konstruktionen und Antrieben unterscheiden und auswählenb)Untergründe prüfen und Befestigungsmittel auswählen und einsetzenc)alleinige Abschlüsse für den Einbau vorbereitend)alleinige Abschlüsse nach Montageanleitung montieren, Herstellervorgaben umsetzen und Bauwerksanschlüsse herstellene)Sicherheitseinrichtungen nach Herstellervorgaben montieren und Maßnahmen zur Einbruchhemmung durchführenf)Korrosionsschutzmaßnahmen durchführeng)Art der Funktionsprüfungen von alleinigen Abschlüssen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführenh)Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifeni)Sicherheitsprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien durchführenj)Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten14
10Rollladen- und Fenster-kombinationen herstellenund montieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Rollladen- und Fensterkombinationen nach Bauarten und Konstruktionen unterscheiden und auswählenb)Teile für Rollladen- und Fensterkombinationen herstellen und zusammenbauen10
c)Untergründe prüfen sowie Befestigungsmittel auswählen und einsetzend)Fertigelemente und Bauteilkombinationen für die Montage vorbereiten und systembezogen einbauene)Beschläge und Funktionsteile montierenf)Bauwerksanschlüsse herstelleng)Maßnahmen zur Sicherheit, insbesondere zur Einbruchhemmung, durchführenh)Art der Funktionsprüfungen von Rollladen- und Fensterkombinationen festlegen, Funktionsprüfungen vorbereiten sowie mechanische, elektronische und elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführeni)Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifenj)Sicherheitsprüfungen durchführenk)Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten8
11Automatisierungs- undSteuerungskomponentenmontieren und programmieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Komponenten und Systeme zur Ansteuerung von Antrieben und zur Steuerung von automatischen Abläufen nach Bauarten und Funktionen unterscheiden, auswählen und prüfenb)Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen für Antriebe und Steuerungen von Rollladen- und Sonnenschutzsystemen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachtenc)elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfend)Steuerungskomponenten, insbesondere elektrische Antriebe, und Systeme für die Montage vorbereiten und nach Herstellerangaben einbauene)elektrische Anschlüsse an vorhandene, sicherheitsgeprüfte und freigegebene Einspeisepunkte herstellen sowie Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom beachten und anwendenf)Steuerungskomponenten und Systeme einstellen und in Betrieb nehmeng)Steuerungskomponenten und Systeme nach Anforderungen zur Automatisierung programmieren und Programmierungen dokumentierenh)Programmierungen mit dem Kunden abstimmen sowie Programmierungen durchführen, dem Kunden erläutern und ihn in die Steuerungen einweiseni)System- und Funktionsprüfungen durchführen sowie Ergebnisse dokumentieren und bewertenj)Sicherheitsprüfungen bei alleinigen Abschlüssen durchführen sowie Ergebnisse dokumentieren und bewertenk)Ursachen von Funktionsstörungen ermitteln und Maßnahmen zur Behebung ergreifen16
12Wartungs- und Instand-setzungsarbeiten durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Wartungsarbeiten entsprechend den Wartungsintervallen vorbereiten, durchführen und protokollierenb)Schäden und deren Ursachen ermitteln und dokumentierenc)Instandsetzungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentierend)Sicherungsmaßnahmen durchführene)regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen durchführen, gesetzliche Bestimmungen und Richtlinien beachten sowie Ergebnisse dokumentieren und bewerten 8
13Leistungen übergeben undKundengespräche führen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)a)Kundengespräche führen, insbesondere zur Übergabe von fertiggestellten Arbeiten, zur Erläuterung von Pflege- und Bedienungsanleitungen sowie zu Wartungsintervallenb)Abnahmen durchführen und Abnahmeprotokolle erstellenc)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und weiterleitend)Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentierene)weitere Kundenbedarfe feststellenf)Kunden über das betriebliche Leistungsspektrum und Dienstleistungen, insbesondere zur Energieeinsparung, informieren, Kundenanforderungen erfassen und Kundenbedarfe auf Umsetzbarkeit prüfeng)durch das eigene Verhalten zur Kundenzufriedenheit beitragenh)Aufmaße erstellen und weiterleiten8
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation desAusbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutzbei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen