Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2010-12-09
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Inhaltsübersicht
§ 1 Errichtung des Fonds

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Anstalt) verwaltet das durch Artikel 3 des Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist für aktienrechtliche Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) errichtete Vermögen als Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes unter der Bezeichnung „Restrukturierungsfonds für Institute“ (Restrukturierungsfonds).

§ 2 Beitragspflichtige Institute

Beitragspflichtige Institute sind alle vom Anwendungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfassten

1.

CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1114 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), geändert worden ist,

2.

Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750 000 Euro auszustatten sind, und

3.

inländische Unionszweigstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstellen),

für die im Beitragsjahr eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bestand. Die Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.

§ 2a Begriffsbestimmungen

(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, das

1.

nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750 000 Euro auszustatten ist und

2.

nicht nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die Europäische Zentralbank einbezogen ist.

(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Definitionen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes:

1.

Abwicklung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

2.

Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

3.

Abwicklungsinstrument im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

4.

auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

4a. Ausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 9a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

5.

Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

5a. einheitlicher Abwicklungsfonds im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 14a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

6.

Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

7.

in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

8.

Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

9.

Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne des § 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

10.

Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds

(1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet. Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds umfasst zudem die Erhebung von Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds und die Übertragung dieser Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.

(2) Der Restrukturierungsfonds kann die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für Maßnahmen nach § 3a verwenden.

(3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes und werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Maßnahmen nach § 3b herangezogen.

(4) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.

§ 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds

(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente notwendig ist, die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für folgende Maßnahmen verwenden:

1.

Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

2.

Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht,

3.

Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

4.

Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7,

5.

Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 7a an ein in Abwicklung befindliche Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht,

6.

Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach § 8,

7.

Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach § 12h und

8.

gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung nach § 12i.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können kombiniert werden.

(3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den Erwerber einsetzen.

(4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder eine Rekapitalisierung eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste eines Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht oder einer Unionszweigstelle vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig.

§ 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds

Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und 1a und § 17 verwendet werden.

§ 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen

(1) Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 6 bis 8, 12h bis 12j entscheidet die Abwicklungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Maßnahmen für die Finanzmarktstabilität und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistung des Fonds besteht nicht. Bei der Gewährung von Maßnahmen können Bedingungen und Auflagen durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt werden.

(3) In Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Rechtsträgern, an denen der Restrukturierungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes beteiligt ist und bei denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens 75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten jeweils 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable Vergütungen sind nicht zulässig.

(4) In Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Rechtsträgern, an denen der Restrukturierungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes beteiligt ist und bei denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen weniger als 75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable Vergütungen sind nicht zulässig, es sei denn, die Summe aus fixer und variabler Vergütung überschreitet nicht die Obergrenze von 500 000 Euro pro Jahr. Die Obergrenze von 500 000 Euro darf überschritten werden, sofern das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder der sonstige Rechtsträger mindestens die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierungen zurückgezahlt hat oder soweit die geleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.

(5) Nicht umfasst von den Absätzen 3 und 4 sind Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. Die Vorgaben der Absätze 3 und 4 sind bei Vertragsänderungen und -neuabschlüssen mit Organmitgliedern und Angestellten zu berücksichtigen. Die Verlängerung eines Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne des Satzes 2. Soweit Verträge den Vorgaben der Absätze 3 und 4 nicht entsprechen, können Organmitglieder und Angestellte aus ihnen keine Rechte herleiten. Dies gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind.

(6) Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen des übernehmenden Rechtsträgers ist unwirksam, soweit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Beteiligung des Restrukturierungsfonds, aus Anlass einer Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde.

(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Abwicklungsbehörde als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Abwicklungsbehörde als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Bundes zweckdienlich erscheint. Die Abwicklungsbehörde kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf die gewährten Maßnahmen haben können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt werden.

§ 5 (weggefallen)
§ 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung

(1) Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers gewähren. § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden.

(2) Im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann der Restrukturierungsfonds zum Zweck der Refinanzierung des übernehmenden Rechtsträgers Garantien für die von dem übernehmenden Rechtsträger begebenen Schuldverschreibungen gewähren. Die Laufzeit der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht überschreiten.

(3) Das Gesamtvolumen der nach den Absätzen 1 und 2 gewährten Garantien darf die Summe der für die Beitragsjahre ab 2015 aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen angesammelten Mittel des Restrukturierungsfonds gemäß § 12 nicht überschreiten. Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Restrukturierungsfonds daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit das gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für die Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Soweit der Restrukturierungsfonds in den Fällen der Gewährung einer Garantie nach Absatz 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(4) Für die Gewährung von Garantien ist ein Entgelt zu erheben.

(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.

das Entgelt und die sonstigen Bedingungen einer Garantie für Verbindlichkeiten,

2.

die Arten der Verbindlichkeiten, für die eine Garantie gewährt werden kann,

3.

Obergrenzen für die Gewährung von Garantien bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten,

4.

sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Garantien nach Absatz 1 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.

§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung

(1) Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht, ihrer Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.

(2) Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Wertpapierinstituts unter Einzelaufsicht erwerben, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus gewährten Krediten und Beteiligungen, jeweils nebst den zugehörigen Sicherheiten. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf eine CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben.

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