Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten
Inhaltsübersicht
Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt
für den Betrieb von hochwertigen Erdfernerkundungssystemen
durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts,
durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder
soweit das unveränderbare Absetzen der Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbitalsystems vom Bundesgebiet aus erfolgt;
für den Umgang mit den Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem nach Nummer 1 erzeugt worden sind, bis zu deren Verbreiten
durch deutsche Staatsangehörige, juristische Personen oder Personenvereinigungen deutschen Rechts,
durch ausländische juristische Personen oder Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz im Bundesgebiet haben, oder
soweit das Verbreiten der Daten vom Bundesgebiet aus erfolgt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Betrieb hochwertiger Erdfernerkundungssysteme durch eine staatliche Stelle mit militärischen oder nachrichtendienstlichen Aufgaben, soweit die Kenntnisnahme der erzeugten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Von der Anwendung des Gesetzes ist abzusehen, wenn der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erlaubt ist und diese Rechtsvorschriften den Regelungen und Schutzinteressen dieses Gesetzes vergleichbar sind. Die zuständige Behörde kann von der Anwendung des Gesetzes absehen, soweit die Rechtsvorschriften eines Drittstaates die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen dem Drittstaat und der Bundesrepublik Deutschland besteht, in der die Vergleichbarkeit der Regelungen und Schutzinteressen festgestellt ist.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
ist Betreiber: wer das Erdfernerkundungssystem in eigener Verantwortung steuert;
sind Daten: Signale eines Sensors oder mehrerer Sensoren eines Orbital- oder Transportsystems und alle daraus abgeleiteten Produkte, unabhängig vom Grad ihrer Verarbeitung und der Art ihrer Speicherung oder Darstellung; Datum im Sinne des § 27 ist jede Einzelangabe;
ist Datenanbieter: wer Daten, die von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, verbreitet;
ist ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem: ein raumgestütztes Transport- oder Orbitalsystem, einschließlich des Bodensegments, mit dem Daten über die Erde erzeugt werden, soweit dessen Sensor oder Sensoren selbst oder in Kombination mit einem oder mehreren anderen Sensoren technisch in der Lage ist, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt im Sinne von Absatz 2 zu erzeugen;
ist ein Sensor: ein Teil eines raumgestützten Erdfernerkundungssystems, das elektromagnetische Wellen aller Spektralbereiche oder gravimetrische Felder aufzeichnet;
ist Verbreiten: das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach
der geometrischen Auflösung,
der spektralen Abdeckung,
der Zahl der Spektralkanäle und der spektralen Auflösung,
der radiometrischen Auflösung und
der zeitlichen Auflösung.
Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach
den Polarisationsmerkmalen und
der Phasengeschichte.
Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.
Teil 2 Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems
§ 3 Genehmigung
(1) Der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bedarf der Genehmigung.
(2) Nachträgliche Änderungen der Genehmigung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.
(3) Anforderungen anderer Gesetze an den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bleiben unberührt. Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
(4) Ist ein raumgestütztes Erdfernerkundungssystem nicht hochwertig, so hat die zuständige Behörde dies auf Antrag des Betreibers festzustellen. Entfällt nachträglich das Genehmigungserfordernis durch Änderung der Bestimmungen nach § 2 Abs. 2, so erlischt die Genehmigung.
§ 4 Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
der Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
die Befehlsfolgen zur
Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,
Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
Steuerung der Übermittlung der Daten durch das Orbital- oder Transportsystem an ein Bodensegment des Betreibers oder einer nach § 11 zugelassenen Person und
Steuerung des Verbreitens der Daten unmittelbar durch das Orbital- oder Transportsystem
die Übermittlung der Daten durch das Orbital- oder Transportsystem an ein Bodensegment des Betreibers oder einer nach § 11 zugelassenen Person, die Übermittlung der Daten zwischen verschiedenen Standorten des Bodensegments des Betreibers und die Übermittlung der Daten vom Betreiber an eine nach § 11 zugelassene Person durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, und
der Betreiber technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Anlagen der Kommandierung des hochwertigen Erdfernerkundungssystems sowie zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung der Daten oder Zutritt zu den dafür genutzten Betriebsräumen haben.
(2) Der Betreiber hat Personen, welche Zugang zu den Anlagen der Kommandierung eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung der Daten solcher Systeme haben, durch die zuständige Behörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen.
§ 5 Dokumentationspflicht
(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet,
die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,
die Befehlsfolgen zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement und
den Zeitpunkt und den Weg der Befehlsfolgen
aufzuzeichnen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Befehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.
§ 6 Anzeigepflicht
(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde
Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat, und
soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder
soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung,
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems, zur Steuerung des Sensors oder der Sensoren oder zur Steuerung der Übermittlung der Daten vom Orbital- oder Transportsystem absetzt oder abzusetzen versucht, sowie
Änderungen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 getroffenen Maßnahmen
unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(2) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, an welche nach § 11 zugelassenen Personen er Daten übermittelt.
§ 7 Auskunftspflicht
(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems hat der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
(2) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8 Betretens- und Prüfungsrechte
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen vorzunehmen; die §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200 bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
§ 9 Maßnahmen der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde kann insbesondere
vorübergehend die Übermittlung von Daten an ein Bodensegment oder an eine nach § 11 zugelassene Person untersagen oder
anordnen, den Betrieb ganz oder teilweise auf einen geeigneten Sonderbeauftragten zu übertragen.
(3) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung trägt der Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems. Die zuständige Behörde setzt die Höhe der Vergütung fest.
§ 10 Betriebsübernahme
Die vollständige oder teilweise Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines solchen bedarf der Erlaubnis, wenn durch die Übernahme die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist vom Übernehmenden zu stellen. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der weitere Betrieb des hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährdet.
Teil 3 Verbreiten von Daten
Kapitel 1 Allgemeine Voraussetzungen
§ 11 Zulassung
(1) Ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, bedarf der Zulassung.
(2) Nachträgliche Änderungen der Zulassung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
der Datenanbieter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
der Datenanbieter technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder Zutritt zu den dafür genutzten Betriebsräumen haben,
die Übermittlung der Daten zwischen verschiedenen Standorten des Bodensegments des Datenanbieters und die Übermittlung der Daten an einen anderen Datenanbieter durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und
das sichere Verbreiten der von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugten Daten nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.
(2) Der Datenanbieter hat Personen, welche Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems haben, durch die zuständige Behörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen.
§ 13 Anzeigepflicht
Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde
Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat, und
soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder
soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Änderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung,
Änderungen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 getroffenen Maßnahmen sowie
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherung der Daten, die mit einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugt worden sind, nicht aufrechterhalten wird,
unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
§ 14 Auskunftspflicht
(1) Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
(2) Der Datenanbieter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 15 Betretens- und Prüfungsrechte
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Betriebs- und Geschäftsräume des Datenanbieters zu betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfungen durchzuführen; die §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200 bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. Sie kann insbesondere
verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder
vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.
Kapitel 2 Verfahren des Verbreitens von Daten
§ 17 Sensitivitätsprüfung
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