Verordnung über die Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten
Eingangsformel
Auf Grund des § 30c Absatz 5 in Verbindung mit § 93 Absatz 2 Nummer 5 des Soldatengesetzes, von denen § 30c Absatz 5 durch Artikel 5 Nummer 7 und § 93 Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 5 Nummer 18 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.
(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
„Abrechnungszeitraum“ bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
„Arbeitsplatz“ die Dienststelle oder ein anderer von der oder dem Vorgesetzten bestimmter Ort, an dem die Soldatin oder der Soldat Dienst zu leisten hat,
„Arbeitszeit“ bei seegehenden Einheiten der Marine während ein- oder mehrtägiger Seefahrten die Zeit zwischen dem Ablegen und dem Anlegen der seegehenden Einheiten in Häfen und die Zeiten für die Vor- und Nachbereitung der Seefahrt,
„Bereitschaftsdienst“ die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet ist, sich an einem von der oder dem Vorgesetzten bestimmten Ort außerhalb ihres oder seines häuslichen Bereichs aufzuhalten, um bei Bedarf den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
„Dienst zu wechselnden Zeiten“ ein Dienst, bei dem mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt und bei dem im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Nachtdienst tatsächlich geleistet werden; Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst gelten nicht als Dienst zu wechselnden Zeiten,
„Gleittag“ ein ganztägiger Zeitausgleich bei Gleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeitszeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,
„Gleitzeit“ ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
„Langzeitkonto“ ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto zum Ansparen von durch erhöhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben, die für zusammengefasste Dienstbefreiungszeiten verwendet werden können,
„Nachtdienst“ ein Dienst, der zwischen 20 und 6 Uhr zu leisten ist,
„Reisezeit“ die Zeit ohne Wartezeit, die die Soldatin oder der Soldat benötigt für den Weg zwischen
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft,
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
der Stelle des letzten auswärtigen Dienstgeschäfts oder der letzten auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder Dienststätte,
„Rufbereitschaft“ die Zeit, in der die Soldatin oder der Soldat verpflichtet ist, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können,
„Ruhepause“ die Unterbrechung der vorgegebenen täglichen Arbeitszeit, in der die Soldatin oder der Soldat keinen Dienst leistet,
„Ruhezeit“ jeder Zeitraum außerhalb der vorgegebenen täglichen Arbeitszeit,
„Schichtdienst“ der Dienst nach einem Schichtplan, der den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit der Soldatin oder des Soldaten in Zeitabschnitten von längstens drei Monaten festlegt,
„Wartezeit“ eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
der Ankunft und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und der Abreise,
„Zeit der Regeneration“ eine Phase einer Erholung nach einer Belastungssituation, in der die Soldatin oder der Soldat zu keiner konkreten Dienstverrichtung eingeteilt ist, aber lageabhängig jederzeit wieder beansprucht werden kann.
§ 3 Zuständigkeit
Für Maßnahmen nach dieser Verordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeiten auf andere Dienststellen seines Geschäftsbereichs übertragen.
§ 4 Arbeitszeit
Arbeitszeit ist insbesondere nicht:
die Teilnahme an freiwilligen Arbeitsgemeinschaften,
die freiwillige Teilnahme an im dienstlichen Interesse liegenden dienstlich genehmigten Weiterbildungsveranstaltungen, soweit diese über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen,
die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeit zum Erstellen von Lehrgangsarbeiten, die Erledigung von Hausaufgaben und vergleichbare Tätigkeiten,
die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat mit einem Studium an einer Hochschule verbringt,
über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit ambulanter medizinischer Behandlung, stationärer Aufenthalte in Krankenhäusern und in vergleichbaren Sanitätseinrichtungen einschließlich Wegezeiten,
zusätzlicher Dienst, der einer Soldatin oder einem Soldaten als erzieherische Maßnahme angeordnet wird, jegliche Dienstleistung während der Vollstreckung von gerichtlichen Freiheitsentziehungen sowie Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkungen,
die Zeit, in der Soldatinnen und Soldaten über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus an dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art, an Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an gesellschaftlichen Veranstaltungen teilnehmen, es sei denn, die Teilnahme bei Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und an gesellschaftlichen Veranstaltungen ist als offizielle Repräsentanz der Streitkräfte angeordnet; bei Aufsichts- und Funktionspersonal gilt die genannte Zeit in jedem Fall als Arbeitszeit,
die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehende Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat im Rahmen eines internationalen Soldatinnen- und Soldatenaustausches im Ausland verbringt,
die freiwillige gesellschaftliche Betreuung von Besucherinnen und Besuchern sowie
Freizeitsport, auch wenn er dem Erhalt der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dient.
Abschnitt 2 Grundbetrieb
§ 5 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann auf Antrag von 41 auf 40 Stunden verkürzt werden für:
schwerbehinderte Soldatinnen und schwerbehinderte Soldaten sowie
Soldatinnen und Soldaten,
die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten oder
die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der
aa) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist, oder
bb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet.
Die Verkürzung beginnt mit Beginn des Monats der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist anwendbar. Die Soldatinnen und Soldaten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.
(2) Bei Vollzeitbeschäftigung sowie bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Regel auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann hiervon abgewichen werden. Eine individuelle Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf Montag bis Freitag kann auf Antrag genehmigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden für den jeweiligen Dienstort geltenden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Soldatinnen und Soldaten verkürzt, die im Schichtdienst eingesetzt sind. Bei der Verkürzung bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange die Soldatin oder der Soldat an diesen Tagen tatsächlich hätte Dienst leisten müssen.
(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Erschwernisse, die nicht im persönlichen Bereich der Soldatin oder des Soldaten liegen, dies erfordern.
(5) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf in einem Zeitraum von zwölf Monaten einschließlich der geleisteten Mehrarbeit 48 Stunden nicht überschreiten.
§ 5a Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die Tätigkeiten als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums oder im maritimen Such- und Rettungsdienst der Streitkräfte oder als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in einer Werft ausüben, darf bis zum 31. Dezember 2030 abweichend von § 5 Absatz 5 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten 54 Stunden nicht überschreiten. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten sind über die für sie geltende höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zu unterrichten.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten
dürfen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten
zusammenhängend längstens für 168 Stunden angeordnet werden und
an insgesamt höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr angeordnet werden und
darf Mehrarbeit ausschließlich für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten angeordnet werden, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Soldatinnen und Soldaten zum Zeitpunkt der Mehrarbeit über 48 Stunden liegt.
Wenn nicht voraussehbare und vom Dienstherrn nicht zu vertretende Umstände es erfordern, darf die Höchstgrenze von zusammenhängend 168 Stunden ausnahmsweise um bis zu zwölf Stunden überschritten werden.
(3) Das Kommando Luftwaffe und das Marinekommando übermitteln dem Bundesministerium der Verteidigung im Januar und Juli eines jeden Jahres eine Liste der Soldatinnen und Soldaten, die im Berichtszeitraum die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt haben und deren höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat. Berichtszeitraum ist jeweils das vorangegangene Halbjahr. Zu jeder Soldatin und zu jedem Soldaten sind anzugeben:
die Zeiträume, in denen eine höchstzulässige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mehr als 48 Stunden betragen hat,
die Zahl der Tage, an denen eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten ausgeübt worden ist, und
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
am letzten Tag jedes Kalendervierteljahres sowie
am ersten und letzten Tag der ununterbrochenen Geltung der höchstzulässigen Arbeitszeit von 54 Stunden, wenn der Tag in den Berichtszeitraum fällt.
§ 6 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Von Satz 2 kann abgewichen werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern, bei:
Wach-, Sonder-, Ordnungs- und Feldjägerdiensten einschließlich Personenschutzdiensten,
außergewöhnlichen Ereignissen sowie im Zusammenhang mit Unfällen, die zu einem übermäßigen, nicht vorhersehbaren Arbeitsanfall führen,
Tätigkeiten, in denen die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere in folgenden Bereichen:
Grund- und Basisausbildung,
Dienstposten- und Laufbahnausbildung,
eintägige Ausbildungs- und Übungsvorhaben im Rahmen der Einsatzausbildung,
militärische Flugsicherung,
Pflege- oder Behandlungsdienste in kurativen Sanitätseinrichtungen und im Rahmen von Rettungsdiensten,
Betrieb von Flughäfen oder Häfen, einschließlich Brandabwehr,
eintägige Seefahrten seegehender Einheiten der Marine,
Durchführung von Langstreckenflügen durch Luftfahrzeugbesatzungen und
Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen mit erheblichem Öffentlichkeitsinteresse.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb der Grenzen nach Absatz 1 individuell festzulegen.
§ 7 Ruhepausen und Ruhezeiten
(1) Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als 9 Stunden muss die Ruhepause insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
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