Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung

Typ Rechtsverordnung
Veröffentlichung 1975-10-16
Status In Kraft
Ministerium BMJ (Bundesministerium der Justiz)
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Kinderspeisung

Eingangsformel

Gemäß § 27 der Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung (GBl. I Nr. 44 S. 713) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane folgendes bestimmt:

§ 1

(1) Zur Sicherung einer abwechslungsreichen, nahrhaften, gesunden und dem Geschmack der Kinder entsprechenden Schüler- und Kinderspeisung sind auf der Grundlage der in der Anlage 1 festgelegten Lebensmittelnormen und ernährungsphysiologischen Richtwerte sowie der Speisenrezepturen und Mahlzeitenvorschläge *) für den Zeitraum von 20 aufeinanderfolgenden Kochtagen Speisenpläne aufzustellen. Die einzelnen Mahlzeiten sollen sich innerhalb von 20 aufeinanderfolgenden Verpflegungstagen nicht wiederholen. Die im § 5 der Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung festgelegten wertmäßigen Naturaleinsätze sind als durchschnittliche Naturaleinsätze innerhalb von 20 Kochtagen zu realisieren.

(2) Das Datum und die Uhrzeit der Fertigstellung und Ausgabe der Speisen sind nachzuweisen. Zwischen Fertigstellung und Ausgabe der Mahlzeiten sind 2 Stunden nicht zu überschreiten.

(3) Zur Kontrolle der Qualität der Schüler- und Kinderspeisung ist der Qualitätspaß gemäß Anlage 2 anzuwenden.

(4) Zur Verbesserung der Trinkmilchversorgung der Schüler ist durch die örtlichen Räte zu sichern, daß an allen Schulen Milchmischgetränke angeboten werden. Trinkvollmilch und Milchmischgetränke sind zur Frühstückspause temperiert bereitzustellen. Entsprechend den volkswirtschaftlichen Möglichkeiten ist Einwegverpackung vorrangig an Stadtschulen einzusetzen.

*) Wird als Ergänzung zum Rezepturenkatalog für die Schüler- und Kinderspeisung, Staatsverlag der DDR 1976, veröffentlicht.

§ 2

(1) Die Abgabepreise für warme Hauptmahlzeiten der Schüler- und Kinderspeisung sind wie folgt zu ermitteln:

a)

Die Kosten für die Herstellung und den Transport bzw. für die Herstellung und Ausgabe einschließlich der Naturaleinsatzkosten sind von Schulküchen der volkseigenen Einzelhandelsbetriebe (HO) und der Konsumgenossenschaften, kommunalen Großküchenbetrieben, Betriebs- und Werkküchen, Küchen der LPG, GPG, VEG und ihren kooperativen Einrichtungen sowie nichtöffentlichen Gaststätten nach der Richtlinie zur Kalkulation der Preise für Hauptmahlzeiten der Schul- und Kinderspeisung des Amtes für Preise vom 30. März 1973 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 16, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 12) einschließlich ihrer 1. Änderung und Ergänzung vom 1. März 1987 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung Nr. 9/1987) zu kalkulieren.

b)

Die Abgabepreise in öffentlichen Gaststätten sind gemäß Preisrecht *) und entsprechend der bestätigten Preisstufe bzw. Qualitätskategorie - höchstens jedoch nach der Preisstufe III / Qualitätskategorie D III - zu berechnen. Wird die warme Hauptmahlzeit in örtlich von den Gaststätten getrennten Ausgabestellen ausgegeben, so sind die Kosten für durch die Gaststätte zu erfassen und zusätzlich zu berechnen. Den Gaststätten, die in eine höhere Preisstufe als III bzw. in eine höhere Qualitätskategorie als D III eingestuft sind und in Ausnahmefällen zusätzlich zu ihrer Hauptversorgungsaufgabe Schüler- und Kinderspeisung herstellen, sind die Abgabepreise nach Vorlage der Kalkulation auf der Basis des Preisrechts vom Rat des Bezirkes, Abteilung Preise, in Abstimmung mit der Abteilung Finanzen zu bestätigen. Nicht gewährte Serviceleistungen sind bei den Abgabepreisen zu berücksichtigen.

c)

Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, die dem Verantwortungsbereich des Ministeriums für Volksbildung bzw. des Staatssekretariats für Berufsbildung angehören, planen die Ausgaben für die Herstellung und Ausgabe, einschließlich der Naturaleinsatzkosten entsprechend den für sie geltenden speziellen planmethodischen Bestimmungen für die Ausarbeitung und Durchführung der Haushaltspläne.

(2) Bei Verwendung von Konserven, Feinfrosterzeugnissen und Präserven - Obst und Gemüse - sind die Mehraufwendungen aus industrieller Vorfertigung in Höhe von 25% für Obst und von 31% für Gemüse vom Großhandelsabgabepreis (GAP) zu berechnen. Für geschälte Kartoffeln und geputztes Gemüse sind die Mehraufwendungen für die Vorfertigung in den Liefer- und Leistungsverträgen auszuweisen.

(3) Die ermittelten Abgabepreise für warme Hauptmahlzeiten der Schüler- und Kinderspeisung sind, mit Ausnahme von den Einrichtungen, die dem Verantwortungsbereich des Ministeriums für Volksbildung bzw. dem Verantwortungsbereich des Staatssekretariats für Berufsbildung unterstehen, dem Rat des Kreises, Abteilung Preise, zur Prüfung vorzulegen und nach Abstimmung mit der Abteilung Finanzen zu bestätigen.

(4) In Einzelfällen können Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung auf Grund örtlicher Bedingungen Lebensmittel vom Einzelhandel beziehen. Darüber entscheidet der Rat der Stadt bzw. der Rat der Gemeinde. Der Bezug von Waren vom Einzelhandel erfolgt zum Einzelhandelsverkaufspreis. Die Differenz zwischen dem Einzelhandelsverkaufspreis und dem Großhandelsabgabepreis bzw. Industrieabgabepreis ist in Höhe von 7% des Einzelhandelsverkaufspreises den Zubereitungskosten zuzuordnen.

(5) Bei Verwendung von Frühgemüse sind die jahreszeitlich und aufkommensbedingten finanziellen Mehraufwendungen von den im § 2 Abs. 1 außer den im Buchst. c genannten Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung getrennt auszuweisen. Bei öffentlichen Gaststätten gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b ergeben sich die finanziellen Mehraufwendungen aus der Anwendung des Preisrechts. Die in den Küchen der Volksbildung bzw. in den Küchen der kommunalen Berufsschulen erfahrungsgemäß anfallenden zusätzlichen Ausgaben sind von den zuständigen örtlichen Räten im Haushaltsplan der Einrichtung zu berücksichtigen. Die aus dem Einsatz von Frühgemüse resultierenden finanziellen Mehraufwendungen gehen nicht zu Lasten des wertmäßigen Naturaleinsatzes.

(6) Für den täglichen und den monatlichen mengen- und wertmäßigen Nachweis über den Wareneinsatz haben die Schulküchen der Volksbildung, der volkseigenen Einzelhandelsbetriebe (HO) und der Konsumgenossenschaften, die Küchen der kommunalen Berufsschulen, der kommunalen Großküchenbetriebe, Betriebs- und Werkküchen, Küchen der LPG, GPG und ihre kooperativen Einrichtungen sowie öffentlichen und nichtöffentlichen Gaststätten die Formblätter gemäß der Anlage 6 zu verwenden.

*) Anordnung Nr. Pr. 79 vom 2. Dezember 1971 - Preise für Gaststätten - (Sonderdruck Nr. 718 des Gesetzblattes)

§ 3

(1) Sofern die Schülerspeisung noch nicht in voller Höhe des Bedarfs bereitgestellt werden kann, entscheidet der Direktor der jeweiligen Bildungseinrichtung über die Teilnahme der Schüler.

(2) Die Leiter der Abteilungen Volksbildung sowie Berufsbildung und Berufsberatung der Räte der Kreise sichern auf der Grundlage der jährlichen Volkswirtschafts- und Haushaltsplanung den differenzierten Einsatz der Fonds für Freiportionen und Ermäßigungen in Höhe bis zu 10% im Kreisdurchschnitt entsprechend den konkreten sozialen Erfordernissen.

(3) Der Kostenanteil von -,55 M für die an den örtlichen Sommerferienspielen teilnehmenden Schüler ist entsprechend der Anordnung vom 21. März 1975 zur Planung und Finanzierung der Aufwendungen für die Feriengestaltung der Schüler und die Urlaubsgestaltung der Lehrlinge (GBl. I Nr. 16 S. 304) zu planen und zu finanzieren.

(4) Pädagogen, Arbeiter und Angestellte der Einrichtungen der Volksbildung sowie der kommunalen Berufsschulen sind berechtigt, an der Schüler- und Kinderspeisung teilzunehmen. Sie zahlen je Portion -bei Teilnahme an der Schülerspeisung-,75 M-bei Teilnahme an der Kinderspeisung-,50 M.

(5) Die Räte der Städte und Gemeinden regeln unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen die Kassierung, Aufbewahrung und Abrechnung der Kostenanteile für die Schüler- und Kinderspeisung auf der Grundlage der Kassenordnung des Staatshaushaltes. Sie entscheiden im Einvernehmen mit den Direktoren der Schulen und Leitern der Kindergärten über die zweckmäßigste Form und legen die Verantwortung für die konkrete Durchführung fest. Die Räte der Städte und Gemeinden schaffen dort, wo die Kassierung noch in den Schulen und Kindergärten erfolgt, die dafür notwendigen Voraussetzungen und kontrollieren ihre Einhaltung.

(6) Bei der Kassierung der Kostenanteile der Eltern sind folgende einheitliche Grundsätze zu berücksichtigen:

§ 4

(1) Bei der Planung der Kapazitäten für die Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung ist von den konkreten örtlichen Bedingungen auszugehen. Die Verbesserung der materiellen Bedingungen für die Produktion und Esseneinnahme in den bestehenden Einrichtungen ist schrittweise und planmäßig gemäß der Aufgabenstellung im Volkswirtschaftsplan und der langfristigen Planung, unter Berücksichtigung der Anzahl der zu versorgenden Schüler und Kinder des Territoriums, zu sichern.

(2) Die zuständigen örtlichen Staatsorgane und Betriebe gewährleisten die erforderlichen Instandhaltungs- und Rekonstruktionsmaßnahmen sowie den Um- und Ausbau geeigneter Räume. Die notwendigen Maßnahmen sind in die Volkswirtschaftspläne einzuordnen.

(3) Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt, den Betrieben, unabhängig von ihrer Unterstellung und Eigentumsform, Auflagen zur Nutzung vorhandener Kapazitäten für die Verbesserung der Schüler- und Kinderspeisung zu erteilen.

§ 5

(1) Die für die Schüler- und Kinderspeisung erforderlichen Warenfonds sind in die Warenfondspläne der zentralen und betrieblichen Fondsträger - ohne gesonderten Ausweis - einzuordnen.

(2) Für die Planung der Haushaltsmittel und die Bilanzierung und Planung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens für die Lösung der Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung gelten die entsprechenden Regelungen der Planungsordnung und die zweigspezifischen Regelungen.

(3) Die Fondsträgerschaft für küchentechnische Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehälter für die Schüler- und Kinderspeisung wird durch das Volkseigene Kontor Handelstechnik gemäß Anlage 4 wahrgenommen.

(4) Die Richtwerte für die Arbeitsproduktivität gemäß Anlage 5 sind Orientierungen für Aufgabenstellungen zur sozialistischen Rationalisierung und Grundlage für Leistungsvergleiche zwischen den Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung und entsprechend anzuwenden.

§ 6

(1) Die in den Verantwortungsbereichen Volksbildung und Berufsbildung bestehenden Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung werden von den örtlichen Räten direkt geleitet. Diese sichern die planmäßige und qualitätsgerechte Durchführung der Aufgaben der Schüler- und Kinderspeisung durch diese Einrichtungen und gewährleisten die Planung, Abrechnung und Kontrolle der materiellen und finanziellen Fonds.

(2) Die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaues entstehenden Mehrzweckeinrichtungen mit kombinierter Nutzung (gastronomische Betreuung der Bevölkerung und der Schüler) sind durch Betriebe des volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften zu übernehmen bzw. zu bewirtschaften.

(3) Auf der Grundlage einer gemeinsamen Konzeption des Ministeriums für Handel und Versorgung und des Ministeriums für Volksbildung sowie des Staatssekretariats für Berufsbildung erfolgt die schrittweise Übernahme der Bewirtschaftung bzw. Übergabe von Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung aus den Verantwortungsbereichen Volksbildung und Berufsbildung in den Verantwortungsbereich Handel und Versorgung. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

a)

Die im Verantwortungsbereich Volksbildung bestehenden Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, die nicht in Schulgebäuden eingeordnet sind und ausschließlich der Schülerspeisung dienen, sind schrittweise und planmäßig von Betrieben des volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften zu übernehmen.

b)

Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, die ausschließlich für die Schülerspeisung genutzt werden und in Schulen eingeordnet sind, können von Betrieben des volkseigenen Einzelhandels oder Konsumgenossenschaften bewirtschaftet werden.

§ 7

(1) Die Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung sind als in sich geschlossener Komplex in die Bezirksversorgungspläne und Kreisversorgungskonzeptionen einzuordnen.

(2) Als Mindestanforderungen an die Planung der Schüler- und Kinderspeisung gelten die in der Anlage 3 aufgeführten Kennziffern.

(3) Die zentralgeleiteten Betriebe - unabhängig von ihrem Unterstellungsverhältnis - haben zur Einordnung der von ihnen zu lösenden Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung diese mit dem Rat des Bezirkes, Abteilung Handel und Versorgung, abzustimmen und entsprechend der Entscheidung des Rates in ihre Pläne aufzunehmen.

(4) Die örtlichgeleiteten Betriebe erhalten Planaufgaben und Planauflagen für die Schüler- und Kinderspeisung durch ihr übergeordnetes Organ.

§ 8

(1) Die Räte der Bezirke können den wirtschaftsleitenden Organen des sozialistischen Einzelhandels Aufgaben der Leitung, Planung und Organisation der Schüler- und Kinderspeisung übertragen, insbesondere die

a)

Organisation der Erzeugnisgruppenarbeit zur Gestaltung der Kooperationsbeziehungen zwischen Betrieben und Einrichtungen für die Herstellung, den Transport und den Absatz der Schüler- und Kinderspeisung,

b)

Erarbeitung von Orientierungen für die Durchsetzung der sozialistischen Intensivierung,

c)

Organisation und Durchführung von Erfahrungsaustauschen und Leistungsvergleichen,

d)

Koordinierung der Qualifizierungsmaßnahmen für die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten in den Betrieben und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen bzw. ausgeben, unabhängig von ihrer institutionellen Zuordnung und Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten,

e)

Ermittlung des Bedarfs an Schüler- und Kinderspeisung und der zur Bedarfsdeckung erforderlichen Kapazitäten als Zuarbeit für die territorialen Kapazitätsbilanzen,

f)

Ermittlung des Bedarfs an küchentechnischen Ausrüstungen, einschließlich Speisentransportbehältern.

(2) Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt, Betrieben und Einrichtungen in ihren Territorien - in Abstimmung mit deren übergeordneten Organen - Aufgaben zur Unterstützung anderer Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung bei der Organisation und Durchführung der Schülerspeisung zu übertragen. Dazu gehören die Unterstützung bei der Speisenplangestaltung auf der Grundlage der Rezepturen, bei der Qualifizierung am Arbeitsplatz und der Rationalisierung der Arbeit in den Küchen und Ausgabestellen.

§ 9

(1) Zur Organisation und Durchführung der Trinkmilchversorgung haben die Betriebe des volkseigenen Einzelhandels und die Konsumgenossenschaften mit den Molkereien und den örtlichen Räten Versorgungsverträge über die Bereitstellung von Trinkmilch und Milchmischgetränken für die Schüler der Einrichtungen der Volksbildung und Berufsbildung abzuschließen.

(2) Der Verkauf der Trinkmilch an die Schüler ist durch die Betriebe des volkseigenen Einzelhandels und die Konsumgenossenschaften auf der Grundlage von Vereinbarungen mit geeigneten Kräften, die den Verkauf auf Provisionsbasis durchführen, zu organisieren.

(3) Die Höhe der Provision für den Trinkmilchverkauf beträgt einheitlich je 1/4 Liter Milch bzw. Milchmischgetränk -,03 M.

(4) Die Direktoren der Schulen haben die Durchführung des Trinkmilchverkaufs vor allem durch Bereitstellung geeigneter Räume in den Schulen und bei der Gewinnung von Verkaufskräften zu unterstützen.

§ 10

(1) Bei den Räten der Bezirke und Kreise üben Aktive für die Schüler- und Kinderspeisung eine beratende und unterstützende Tätigkeit aus. Sie werden vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates für Handel und Versorgung geleitet. Dem Aktiv gehören die verantwortlichen Ratsmitglieder Volksbildung, Finanzen, Gesundheits- und Sozialwesen, örtliche Versorgungswirtschaft, Verkehrs- und Nachrichtenwesen, der Leiter der Abteilung Preise, der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung und leitende Mitarbeiter der Abteilung Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, der Plankommission sowie des Wirtschaftsrates an.

(2) Darüber hinaus können Vertreter der Hygieneaktive, Leiter von Betrieben und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung, Schuldirektoren, Vertreter gesellschaftlicher Organisationen bzw. Leiter und Mitglieder von Elternbeiräten einbezogen werden.

(3) Die Direktoren der Schulen und Leiter der Kindergärten sichern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben - insbesondere bei der gesellschaftlichen Kontrolle - die Mitwirkung der Kommissionen des Elternbeirates, der Elternaktive, der Lehrer, Erzieher und Schüler bzw. Lehrlinge. Die Ergebnisse der Kontrollen sind regelmäßig mit den Leitern der Betriebe und Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung auszuwerten.

§ 11

(1) Die Bereitstellung von Haushaltsmitteln zur Sicherung der Schüler- und Kinderspeisung erfolgt durch die zuständigen örtlichen Räte für

a)

Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung im Verantwortungsbereich der Volksbildung und der Berufsbildung in vollem Umfang ihrer Ausgaben für den Naturaleinsatz, die Produktion, den Transport sowie für die Ausgabe- und Einnahmebedingungen der Schüler- und Kinderspeisung,

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